Restitutionsklage zur Auslegung eines Bescheides des BfArM durch das Wettbewerbsgericht

 

Entscheidungen in Leitsätzen

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Urteil vom 4. September 2025, Az.: 6U251/24

ZPO § 578 Abs 1, § 580 Nr. 6 und Nr. 7b; AMG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 4; BGB § 133, § 157; GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsätze des Gerichts:

 

1. Verneint das mit einem Anspruch aus UWG befasste Gericht die Arzneimitteleigenschaft eines Produkts unter Verweis auf die Bindungswirkung eines Bescheids des BfArM, so ist eine Restitutionsklage unter Verweis auf aufgefundene interne Behördenkorrespondenz zulässig.

 

2. Die interne Willensbildung in einer Behörde kann für die Auslegung eines Verwaltungsaktes (hier: Vorliegen eines Präsentationsarzneimittels) nicht erheblich sein, da der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Nicht die subjektive Vorstellung der erlassenden Behörde, sondern das objektive Verständnis des Empfängers ist daher für die Auslegung entscheidend.

 

3. Verneint das Verwaltungsgericht die Aktivlegitimation eines Verbandes im Hinblick auf die Entscheidung des BfArM zur Arzneimitteleigenschaft, zwingt auch nicht Art. 19 Abs. 4 GG zu einer analogen Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO. Verbände oder Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 UWG machen [keine] eigene gesetzlich geschützte Interessen oder bei ihnen gebündelte Individualinteressen der Mitglieder in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend, sondern sie üben eine im öffentlichen Interesse verliehene Kontrollfunktion aus.

 

Tatbestand

 

Der Kläger nahm die Beklagte in einem früheren Verfahren auf Unterlassung des Inverkehrbringens eines Medizinprodukts in einer bestimmten Aufmachung und mit einer bestimmten Werbung in Anspruch. Die Klage war gestützt auf das Verbot gemäß § 3a UWG i.V.m. § 21 Abs. 1 AMG, Fertigarzneimittel, nämlich Präsentationsarzneimittel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG ohne Zulassung in den Verkehr zu bringen.

 

Nachdem die Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zunächst erfolgreich war, legte die Beklagte im anschließenden Hauptsacheverfahren beim Landgericht Frankfurt a. M. einen Bescheid des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) vom 10.9.2019 vor, in dem die Behörde auf Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt das streitgegenständliche Präparat Mucosolvan Phyto Complete als Medizinprodukt eingestuft und festgestellt hatte, dass es sich bei dem Produkt nicht um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handelte.

 

Wörtlich lautet der Tenor des Bescheids (Anlage MP 1):

 

bezüglich des Präparates Mucosolvan® Phyto Complete der B GmbH ergeht der folgende

 

Bescheid:

 

Bei dem genannten Präparat handelt es sich nicht um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel.

 

Das Landgericht hatte daraufhin die Klage abgewiesen; der Senat hatte die Klageabweisung bestätigt. Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, durch die Tatbestandswirkung des BfArM -Bescheides sehe sich der Senat gebunden. Aus seiner Sicht hatte der Bescheid des BfArM vom 10.9.2019 im Ergebnis die Feststellung umfasst, dass es sich weder um ein Präsentationsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG noch um ein Funktionsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG gehandelt hatte. Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Az. I ZR 124/21). Zwischenzeitlich nimmt die behauptete Rechtsnachfolgerin der Beklagten den Kläger vor dem Landgericht München I aus § 945 ZPO auf Zahlung von 35 Mio. € in Anspruch.

 

Im Rahmen einer Akteneinsicht vor dem BfArM am 30.6.2024 erlangte der Kläger Kenntnis von einer E-Mail von Frau C vom 28. August 2019 – der für den Erlass des Abgrenzungsbescheids zuständigen Mitarbeiterin des BfArM – an Frau E, Direktorin der Unterabteilung 11, zuständig für die Validierung innerhalb der Zulassung (Anlage MP 4). Dort heißt es:

 

»Hinsichtlich des Problems mit Dachmarken, das FG 64 grundsätzlich gerne angehen würde, ist auf ein „ergiebigeres“ Produkt zu warten. Mit Frau F bin ich grob die Struktur des Bescheides durchgegangen. Inhaltlich soll so viel wie nötig und so wenig wie möglich drinstehen, auf das Vorliegen eines Präsentationsarzneimittels soll aber hingewiesen werden.«

 

In einem internen Vermerk der Behörde von Frau D (Anlage MP 6) wird das Vorliegen eines Präsentationsarzneimittels bejaht. Allerdings wollte die Fachgruppe Fachrecht (FG64) für eine „Leitentscheidung“ über die „Dachmarkenproblematik“ einen „besseren“ Fall abwarten und gab deshalb vor, hierüber in dem Bescheid keine Aussage zu treffen (vgl. Anlage MP 4).

 

Der Kläger legte daraufhin Widerspruch gegen den Abgrenzungsbescheid des BfArM ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2023 wies das BfArM den Widerspruch zurück. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Köln (…) durch rechtskräftiges Urteil vom 22.11.2024 mit der Begründung ab (Anlage MP 11), dem Kläger fehle es mangels Betroffenheit in eigenen Rechten an einer Klagebefugnis. Jedoch sei den ordentlichen Gerichten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht verwehrt, insbesondere dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger die Klagebefugnis abspreche. Unter dem Az. … erhob Rechtsanwalt Vorname1 G aus der Kanzlei G Rechtsanwälte, Stadt1/Stadt2 Klage gegen Bescheid des BfArM; die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

 

Unter dem Az. … erhob schließlich die H SE, Stadt3 – eine Wettbewerberin der Beklagten – vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage gegen den Bescheid des BfArM, über die noch nicht entschieden ist.

 

Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die neuen Urkunden deutlich werde, dass der Bescheid nicht den Regelungsgehalt hatte, den der Senat ihm beigemessen hatte. Hätten dem Landgericht und dem Senat bei seiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren die nun vorliegende E-Mail von Frau C und die rechtliche Beurteilung von Frau D vorgelegen, hätten beide keine Bindung an den Bescheid der Fachbehörde angenommen, soweit es um die Einstufung des streitgegenständlichen Präparates Mucosolvan Phyto Complete als Präsentationsarzneimittel gehe. Beide hätten mangels einer hierzu ergangenen Regelung mit bindender Wirkung eigenständig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Einstufung als Präsentationsarzneimittel gegeben seien und dies bejaht.

 

Der Kläger beantragt:

 

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 01.07.2020, Az. 3-08 O 118/19 und des OLG Frankfurt a. M. vom 8. Juli 2021, Az. 6 U 126/20, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den bzw. am jeweiligen gesetzlichen Vertreter(n) der Berufungsbeklagten, verboten,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt mit dem Handelsnamen „MUCOSOLVAN PHYTO Complete“ als Medizinprodukt in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen wie nachstehend wiedergegeben

 

 

 

 

 

Der Beklagte beantragt,

 

den Antrag zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Restitutionsklage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

 

1. Der Wiederaufnahmeantrag in Form der Restitutionsklage ist nur teilweise zulässig.

 

a) Das Oberlandesgericht ist nach § 584 ZPO zuständig. Für die Restitutionsklage ist, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde, das Berufungsgericht ausschließlich zuständig, vgl. § 584 Abs. 1 ZPO. Dies ist das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

 

b) Die Klage ist als Restitutionsklage nach § 578 Abs. 1, 580 Nr. 7 b) ZPO zulässig,

 

soweit der Kläger sich auf die in der Akte des BfArM befindlichen Ausdrucke von internen Behördenmails stützt.

 

Die Ausdrucke können – da hier auf den zivilprozessualen Begriff der Urkunde nach §§ 415 ff. ZPO abzustellen ist – Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7b) ZPO darstellen. Soweit sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben muss, dass die Tatsachengrundlage für die Entscheidung im Ausgangsverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit anders als bisher beurteilt werden kann (Musielak/Voit/Musielak Rn. 17; BeckOK ZPO/Fleck, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 580 Rn. 22), ist dies zumindest vorgetragen, da die Emails die Auslegung und den Regelungsumfang des Bescheides betreffen sollen, auf den der Senat sein Urteil gestützt hat. Sie ist daher auch geeignet, eine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2015, 6540; OLG Rostock BeckRS 2023, 17451; vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2025, 2197), wobei für die Zulässigkeit ausreicht, dass die Urkunde entscheidungserheblich ist und sich aus ihrem Inhalt ein anderes Entscheidungsergebnis ergeben kann (BeckOK ZPO/Fleck, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 580 Rn. 23). Schließlich ist die zum Urteilszeitpunkt bereits bestehende Urkunde auch erst nachträglich aufgefunden worden.

 

c) Die Restitutionsklage ist jedoch unzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln als Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO (analog) stützt. Dabei kann dahinstehen, ob die Restitutionsklage angesichts der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln, auf das er diesen Restitutionsgrund im Lauf dieses Verfahrens dann auch gestützt hat, rechtzeitig erhoben worden ist. Es fehlt jedenfalls am Vortrag eine Restitutionsgrundes.

 

(1) Nach § 580 Nr. 6 ZPO liegt ein Restitutionsgrund vor, wenn das Urteil eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Das im Wege der Restitutionsklage angegriffene Urteil (angegriffenes Urteil) muss auf einem Urteil (aufgehobenes Urteil) beruhen, das wiederum durch ein anderes, mittlerweile rechtkräftiges Urteil aufgehoben (aufhebendes Urteil) worden ist. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, da das Urteil des VG Köln, auf das der Kläger seinen Restitutionsgrund stützt, nicht ein solches ist, auf das sich der Senat gestützt hat. Der Kläger sieht einen Restitutionsgrund darin, dass eine Rechtsmäßigkeitskontrolle des Bescheides auf dem Verwaltungsrechtsweg dem Kläger – entgegen der Annahme des Senats – verwehrt geblieben sei, wie sich aus der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Köln (Anlage MP 11) ergebe, das den Kläger nicht als in seinen Rechten verletzt angesehen hat und daher die Klagebefugnis verneint hat. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts sei das Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO und begründe das Recht des Klägers, die Rechtmäßigkeit vor den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen. Es handele sich also nicht lediglich um die Feststellung einer bestehenden Rechtslage, sondern um eine Feststellung mit rechtsgestaltender Wirkung, welche den Weg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abgrenzungsbescheids im Verfahren vor dem Senat erstmalig eröffne.

 

Diese Argumentation ist nicht tragfähig. Wie der Kläger selbst erkennt, betreffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur die Vorfrage, ob der Bescheid des BfArM vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Im Übrigen war dies nur ein Teil der Begründung des Senats und nur eine Begründungselement, auf das das Merkmal der „Entscheidung“ nach § 580 Nr. 6 ZPO aufgrund einer gänzlich anderen Interessenlage nicht analog angewendet werden kann.

 

(2) Soweit der Kläger auf BGH GRUR 2016, 702 – Eligard Bezug nimmt, hilft ihm das nicht. Dort geht es um die Möglichkeit des Markeninhabers, die Rechtsmäßigkeit des dem Parallelimporteur erteilten Zulassungsbescheides überprüfen zu lassen. Dort hat der BGH ausgeführt, dass der den Parallelimport genehmigende Zulassungsbescheid den Kläger unmittelbar in seinen (Marken-)Rechten beeinträchtige, weshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BfArM erlassenen Bescheide im markenrechtlichen Rechtsstreit kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsgerichte dem Markeninhaber und Arzneimittelhersteller eine eigene Klagebefugnis absprechen sollten. In diesem Fall müsste eine Überprüfung der Bescheide im markenrechtlichen Rechtsstreit erfolgen. Der Markeninhaber und Arzneimittelhersteller müsse im Fall des Umpackens von Arzneimitteln wegen des Eingriffs in sein durch Art. 17 II der EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG als Recht des geistigen Eigentums geschütztes Markenrecht (vgl. BGH GRUR 2015, 1114 – Springender Pudel) die Möglichkeit haben, die Frage der Rechtmäßigkeit der die Umpackung gestattenden Verwaltungsakte einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen, weil davon die Zulässigkeit des Umpackens durch den Parallelimporteur in der vorliegenden Fallkonstellation abhängt.

 

Diese Situation ist nicht mit der des Klägers vergleichbar, der keine Eigentumsrecht nach Art. 14 GG bzw. Art. 17 II der EU-Grundrechtecharta geltend machen kann, sondern als Verband (nur) einfachgesetzlich klagebefugt ist.

 

(3) Der Kläger meint schließlich, darüber hinaus gebiete auch der Rechtsgedanke des § 17a Abs. 2 GVG eine (Neu-) Befassung mit dem Begehren des Klägers im Rahmen der Restitutionsklage. Danach spreche das Gericht, das den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erkläre, eine bindende Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs aus. Das für Klagen gegen den Bescheid zunächst für zuständig gehaltene VG habe eine Klagebefugnis des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren abgelehnt und den Kläger stattdessen auf eine (inzidente) Prüfung des Bescheids im Zivilverfahren verwiesen.

 

Dies überzeugt nicht. Der Rechtsgedanke des § 17a Abs. 2 GVG liegt nicht darin begründet, dass ein Rechtsverletzungen behauptender Kläger ohne grundrechtlich flankierte Rechtsposition auf jeden Fall „irgendwie“ vor irgendeinem Gericht eine Möglichkeit der materiell-rechtlichen Kontrolle offenstehen müsse. Durch § 17a GVG sollen vielmehr Rechtswegstreitigkeiten abgebaut und soll der Verfahrensbeschleunigung gedient werden (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 1).

 

(4) Auch Implikationen von Art. 19 IV zwingen hier nicht zu einer analogen Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO auf den vorliegenden Fall.

 

Als subjektive Rechte iSd Art. 19 Abs. 4 gelten nach überkommener Auffassung neben subjektiven öffentlichen Rechten auch Privatrechtspositionen (Anschütz/Thoma/Thoma, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Bd. II, 1932, § 102, 607, 619; DHS/Schmidt-Aßmann Rn. 134; Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 4 Rn. 61; Dreier/Funke Art. 19 Abs. 4 Rn. 31; Eyermann/Happ VwGO § 42 Rn. 85; Kingreen/Poscher StaatsR II Rn. 1321 f.), weil und soweit sie vom Staat geschmälert werden können, insbesondere also Eigentumspositionen (BeckOK GG/Enders, 62. Ed. 15.6.2025, GG Art. 19 Rn. 62). Weder die rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen iSd § 8 Abs. 3 Nr. 2, noch die qualifizierten Einrichtungen zum Schutz der Verbraucher i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 machen indes eigene gesetzlich geschützte Interessen oder bei ihnen gebündelte Individualinteressen der Mitglieder in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend, sondern sie üben eine im öffentlichen Interesse verliehene Kontrollfunktion aus (Fezer/Büscher/Obergfell/Hausmann/Obergfell, 3. Aufl. 2016, Rn. 521).

 

2. Soweit die Klage im Hinblick auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO zulässig ist, hat sie indes keinen Erfolg. Die vorgelegten Urkunden führen zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung.

 

a) Es handelt sich bei den in der Akte befindlichen ausgedruckten Emails um Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO.

 

Für den Begriff der Urkunde kommt es grundsätzlich auf die Bestimmungen der ZPO (§§ 415 ff.) an. Der Begriff der Urkunde ist enger als der des Strafrechts, so dass eine verkörperte schriftliche Gedankenerklärung vorliegen muss, die einen Aussteller erkennen lässt (BGH NJW 1976, 294). Der Ausdruck eines E-Mails kann eine solche Urkunde darstellen, wenn sie eine Reproduktion eines elektronischen Dokuments mit urkundenähnlichem Gedankeninhalt darstellt (in diesem Sinne LSG BW BeckRS 2017, 102186;BeckOK ZPO/Fleck, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 580 Rn. 21).

 

Nach einer verbreiteten Auffassung setzt dies jedoch, neben dem urkundenähnlichen Gedankeninhalt des Originals, voraus, dass der Ausdruck vom Aussteller dazu bestimmt ist, die nicht schriftlich verkörperte Originalerklärung im Rechtsverkehr zu ersetzen. Daher erzeugt der Ausdruck eines elektronischen Dokuments, der lediglich zu Informationszwecken erfolgt ist, keine Urkunde. Es handelt sich lediglich um die schriftliche Abbildung dessen, was nach § 371 Abs. 1 Satz 2 unzweideutig als Augenscheinsobjekt zu qualifizieren ist. Dass es sich nicht anders verhalten kann, folgt auch daraus, dass das Risiko nicht erkennbarer Verfälschung des ursprünglichen Gehalts bei Ausdrucken nochmals höher ist als bei den Dateien selbst: Durch einen Vorgang, der die Zuverlässigkeit des Beweismittels reduziert, würde ein Augenscheinsobjekt zur privilegierten Urkunde aufgewertet. Die Beifügung von E-Mail- bzw. sonstigen Dateiausdrucken zu einem Schriftsatz ist folglich regelmäßig als bloße Ankündigung eines Augenscheinsbeweises zu verstehen.

 

Im vorliegenden Fall, in dem der Ausdruck der E-Mail zum Zwecke der Veraktung in einem Verwaltungsverfahren vom Ersteller oder einem mit der Aktenführung beauftragten Mitarbeiter der Behörde veranlasst worden ist, hat der Ausdruck E-Mail gerade den Zweck, die nicht schriftlich verkörperte Gedankenerklärung im behördlichen Rechtsverkehr zu verkörpern, nämlich die Aktenkundigkeit eines Vorgangs herzustellen. An dem Vorliegen einer Urkunde besteht daher kein Zweifel.

 

b) Die von dem Kläger vorgelegten Urkunden führen jedoch nicht zu einer abweichenden, für den Kläger günstigen Entscheidung.

 

(1) Der Senat hat im angegriffenen Urteil entschieden, dass das von der Beklagten vertriebene Produkt „Mucosolvan Phyto Complete“ ein Medizinprodukt nach § 2 III Nr. 7 AMG und kein Arzneimittel ist. Er hat sich durch die Tatbestandswirkung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 10.09.2019 dahingehend gebunden gesehen, dass das Produkt kein zulassungspflichtiges Arzneimittel darstellt. § 21 Abs. 4 AMG räume der zuständigen Bundesoberbehörde unabhängig von der Bescheidung eines konkreten Zulassungsantrages eines Herstellers auch die Kompetenz ein, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde (§ 64 AMG) über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels zu entscheiden. Die Feststellung solle auch dazu dienen, Rechtsklarheit gegenüber den Herstellern oder Vertreibern pharmazeutischer Produkte zu schaffen, denn ohne eine verbindliche Klärung des Produktstatus würden diese sich der Gefahr der Begehung einer Straftat (§ 96 Nr. 5 AMG) aussetzen. Neben der Entscheidung über die Zulassungspflicht räume diese Regelung der zuständigen Bundesoberbehörde regelungsimmanent daher die Kompetenz ein, über den rechtlichen Status des Produktes, welches Gegenstand des Antrags ist, zu entscheiden. Die Bundesoberbehörden hätten damit mittelbar auch eine Entscheidungskompetenz darüber, ob es sich bei dem Produkt um ein (zulassungspflichtiges) Arzneimittel handelt, oder ob ein Nicht-Arzneimittel, z. B. ein Lebensmittel, Kosmetikum oder Medizinprodukt vorliegt.

 

Hier unterscheide der Wortlaut schon nicht zwischen Präsentations- und Funktionsarzneimittel. Im Folgenden führe das Bundesinstitut allerdings auch aus, dass das Produkt nach den objektiven Kriterien zwar die Definition eines Präsentationsarzneimittels erfülle, um dann allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Definition des Präsentationsarzneimittels i.S.v. § 2 I Nr. 1 AMG bei der Abgrenzung von Arzneimitteln zu Medizinprodukten regelmäßig kein abschließendes Einstufungskriterium darstelle. Die Einordnung als Präsentationsarzneimittel wird im Folgenden noch weiter begründet.

 

Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Regelungsgehalt auch die Frage des Vorliegens eine Präsentationsarzneimittel umfasse und die Ausführungen zum Präsentationsarzneimittel nicht nur „obiter dicta“ seien.

 

(2) Dieser Auslegung des Bescheides des BPharM wird durch die von dem Restitutionskläger vorgelegten Urkunden nicht der Boden entzogen.

 

Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (BGH GRUR 2018, 1166, Rnr. 27 – Prozessfinanzierer; BGH GRUR 2015, 1228 Rnr. 35 – Tagesschau-App, mwN). Danach ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen.

 

Von daher sind interne Prozesse der Willensbildung von vorneherein ungeeignet, bei der Auslegung berücksichtigt zu werden. Die Auslegung auch eines Verwaltungsaktes richtet sich nämlich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde (BVerwG Urt. v. 26.7.2006 – 6 C 20/05, BeckRS 2006, 26385). Es ist daher irrelevant, ob die Behörde in ihrem Bescheid die Frage, ob ein Präsentationsarzneimittel vor-liegt, offenlassen wollte und damit über diese Frage gar nicht entscheiden wollte. Es kommt vielmehr darauf an, dass der objektive Empfänger nach der Entscheidung des Senats – die im Restitutionsverfahren als solche nicht mehr zu überprüfen ist – den Bescheid so verstehen musste, dass er sowohl eine Einschätzung als Funktionsarzneimittel, als auch als Präsentationsarzneimittel erfasst. Die klägerische Argumentation ist daher von vorneherein nicht tragfähig, da sie auf Vorgängen aus dem inneren Bereich der Behörde abstellen, die bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des Verwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizontes keine Berücksichtigung finden können, da sie dem Verkehr nicht bekannt sind.

 

Die scheint letztlich auch der Kläger zu erkennen, wenn er in der Klageschrift formuliert: „[…] dass das BfArM in dem Produkt sehr wohl ein Präsentationsarzneimittel sah, diese Feststellung aber ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Feststellungsbescheids machen wollte.“ Damit ist präzise formuliert, warum letztlich die Restitutionsklage keinen Erfolg haben kann.

 

3. Soweit vor dem Verwaltungsgericht Köln der Bescheid des BfArM nunmehr von einer Wettbewerberin der Beklagten angegriffen wird, hat dies auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen; insbesondere rechtfertigt dies keine Aussetzung des Restitutionsklageverfahrens nach § 148 ZPO.

 

Sollte das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren den Bescheid des BfArM aufheben, könnte zwar die Grundlage für das Senatsurteil (Bindungswirkung) entfallen, so dass ein klassischer Fall des § 148 ZPO vorliegen würde. Allerdings wäre dieser Wegfall der Bindungswirkung kein Automatismus; es würde sich vielmehr um einen neuen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO handeln, da die Entscheidung des BfArM für den Senat eine präjudizielle Entscheidung darstellte. Der Kläger müsste also innerhalb der Monatsfrist zunächst eine (neue) Restitutionsklage erheben bzw. im anhängigen Verfahren einen Restitutionsgrund fristgemäß nachschieben. Solange dies nicht geschehen ist – und dies kann denknotwendig mangels Urteils des VG Köln noch nicht geschehen sein – kann eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommen. Es fehlt an der Vorgreiflichkeit, da nicht nur das Rechtsverhältnis hier entscheidend ist, sondern zusätzlich noch die Geltendmachung durch den Kläger erforderlich ist.

 

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

 

5. Revisionszulassungsgründe sind nicht erkennbar.

 

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und dem Wert des wiederaufgenommenen Verfahrens.

 

Soweit die Beklagte Festsetzung auf 30 Mio. € verlangt, da es dem Kläger letztlich darum gehe, der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage nach § 945 ZPO in Höhe von 35 Mio. € den Boden zu entziehen, ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für den Wert der Restitutionsklage der Wert der Urteilsbeschwer ist (BGH BeckRS 1978, 31118310), begrenzt durch den Aufhebungsantrag (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2021, 21413). Er ist nie höher als der Wert des Prozesses, dessen Wiederaufnahme betrieben wird (Zöller-Herget, ZPO, § 3, Rnr. 16.139), also hier 15.000 €.

 

Soweit die Beklagte vorträgt, der Senat habe im Ausgangsverfahren zu niedrig festgesetzt, während der tatsächliche Wert schon damals über 30 Mio. € betragen habe, kann er hiermit nicht gehört werden. Nach § 51 Abs. 2 GKG bestimmt sich in Streitigkeiten nach dem UWG der Streitwert nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergibt. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird. Dieses schätzt der Senat auch weiterhin auf 15.000,– €.

 

Die von Beklagten nunmehr ins Spiel gebrachte Betrag in Höhe von 30 Mio. € resultiert aus einer unzulässigen Ex-Post-Betrachtung, da sie die Schadensersatzklage der Beklagten gegen den Kläger in den Blick nimmt. Diese war jedoch zu Beginn der Verfahren – der für die Streitwertbemessung relevant ist – noch nicht erkennbar und kann daher in die Berechnung des Wertes für den Kläger nicht einfließen. Zudem nimmt diese Betrachtung die falsche Perspektive, nämlich die der Beklagten ein. § 51 II GKG bestimmt jedoch, dass – nur – das Klägerinteresse maßgeblich sein soll, dass bei Verbänden wie dem Kläger in der Regel dem eines gewichtigen Mitbewerbers entsprich (OLG Celle GRUR-RR 2023, 393 Rn. 3). Eine Abweichung hiervon erlaubt der Gesetzgeber nach § 51 III GKG nur dann, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach Abs. 2 ermittelte Streitwert, nicht hingegen, wenn das Interesse für den Beklagten – wie hier – erheblich höher zu bewerten ist. Angesichts der dezidierten und ausdifferenzierten Regelung des Gesetzgebers ist für eine analoge Anwendung mangels Vorliegens einer Regelungslücke kein Platz.