Hinweise für Autorinnen und Autoren

für Beiträge in der Zeitschrift Arzneimittel&Recht (A&R)

 

Um das das Erscheinungsbild der A&R einheitlich zu gestalten und eine zügige Veröffentlichung von Beiträgen zu gewährleisten, bitten wir Sie um die Beachtung folgender Hinweise:

I. Umfang

Ein Beitrag für die Rubrik „Aufsätze“ sollte einen Umfang von ungefähr 25.000 bis 30.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) haben (entspricht etwa 5 bis 7 Druckseiten), eine Anmerkung zur Rechtsprechung ungefähr 5.000 bis 10.000Zeichen (einschließlich Leerzeichen).
Die Zeichenzahl des Dokuments lässt sich in Word über den Registerreiter „Überprüfen“, Menü „Wörter zählen“ feststellen.

II. Vorspann

Nach der Überschrift und dem Namen des Verfassers (einschließlich dessen akademischem Titel und Ortsangabe) kommt ein Vorspann („abstract“), der den Leser kurz über den Gegenstand des Beitrags informieren oder auf die Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam machen und so das Interesse des Lesers wecken soll.
Der Vorspann sollte in der Regel 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.
Fußnoten darf der Vorspann nicht enthalten.

III. Gliederung

Die Gliederung erfolgt bitte alpha-numerisch (nicht numerisch).

 

Beispiel: 


A., I., 1. a) aa) (1) (a), (aa) (nicht: 1., 1.1., 1.1.1. usw.)

 

Die Gliederungsebenen A., I., 1., a) sind fett, nachfolgende Gliederungsebenen kursiv jeweils in eine eigene Zeile zu setzen.
Den einzelnen Gliederungspunkten (zumindest der Ebene I.) sind aussagekräftige Überschriften zuzuordnen. Die Überschrift sollte kurz gehalten und substantivisch gebildet sein.
Wünschenswert ist, dass bei umfangreichem Fließtext unterhalb eines Gliederungspunktes eine Strukturierung durch gelegentliche Absätze erfolgt. Die einzelnen Textabsätze dürfen jedoch nicht zu kurz sein, weil das im gesetzten Text zu einem optisch wenig ansprechenden Flattersatz führt.
Am Ende eines Aufsatzes werden der Name (einschließlich akademischer Titel) und die Anschrift des Verfassers/der Verfasserin und gegebenenfalls die Berufsbezeichnung angegeben. Bei mehreren Verfassern ist von jedem die Anschrift anzugeben. Die Angabe der postalischen Anschrift (der Berufsstätte) reicht, es kann aber auch die E-Mail-Adresse hinzugefügt werden.

IV. Abkürzungen

Grundsätzlich enthält der Fließtext keine Abkürzungen (auch nicht allgemein übliche wie etwa: z.B., gem.., h.M., i.S.d., i.S.v.,, ggf., o.Ä.,str., bzgl., €, %).
Eine Ausnahme gilt für Abkürzungen von Gesetzen (oder sonstigen Regelwerken), sofern das Gesetz (Regelwerk) zusammen mit einer Vorschrift desselben zitiert wird.

 

Beispiel:


Die gesetzlichen Krankenkassen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, ihren Versicherten die im Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) genannten Leistungen zur Verfügung zu stellen (Sachleistungsprinzip).

 

Im Fließtext eingeklammerte Passagen dürfen die o.g. allgemein üblichen Abkürzungen enthalten.

 

Beispiel:


Rezepturarzneimittel werden im Einzelfall nach ärztlicher Verschreibung für einen nach Namen und Geburtsdatum bestimmten Patienten hergestellt (vgl. § 1a Abs. 8 ApBetrO sowie § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMVV),

 

Bei Gesetzen, die im arzneimittelrechtlichen Sprachgebrauch nicht so häufig vorkommen, sollte der Name bei der ersten Zitierung vollständig und erst nachfolgend abgekürzt genannt werden.
Beispiel:
Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V – Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AMNutzenV)
Bei Regelwerken des Gemeinschaftsrechts (Verträge, Richtlinien, Verordnungen) muss nicht jedes Mal die vollständige Bezeichnung angegeben werden.
Zur Bezeichnung des Primärrechts, insbesondere des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union reicht es, die hierfür gängige Abkürzung „EUV“ bzw. „AEUV“ zu benutzen.
Beim Sekundärrecht reicht es, wenn dieses zu Beginn einmal vollständig genannt wird und nachfolgend dann nur noch mit seiner Nummer zitiert wird. Möglich ist auch, zusätzlich zur Nummer des Rechtsaktes das Schlagwort anzugeben, mit dem dieser Rechtsakt üblicherweise bezeichnet wird. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn der Gemeinschaftsrechtsakt nur mit einem Schlagwort bezeichnet wird, mag dieses auch gängig sein.

 

Beispiele:


Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (nachfolgend: Richtlinie 2001/83/EG oder Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittelagentur (nachfolgend: VO (EG) Nr. 726/2004)

 

Auch Gerichtsbezeichnungen werden im Fließtext nicht abgekürzt. Im Fließtext heißt es in der Regel also z.B. Bundesgerichtshof und nicht BGH.
Besteht allerdings die Gerichtsbezeichnung aus mehreren Worten (wie z.B. Gerichtshof der Europäischen Union oder Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte), genügt es, wenn die Bezeichnung einmal ausgeschrieben wird, die Abkürzung hierfür in Klammern gesetzt angefügt wird und dann im weiteren Fließtext die Abkürzung verwendet wird.
Entsprechendes gilt für sonstige (mehrere Worte umfassende) Bezeichnungen, wenn hierfür im juristischen Sprachgebrauch eine Abkürzung verwendet wird und die Bezeichnung im nachfolgenden Text noch öfter verwendet wird.

 

Beispiele:


Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA), Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Europäische Arzneimittelagentur (EMA), Europäische Union (EU)

 

Im Fußnotentext werden Abkürzungen für Gerichtsbezeichnungen, Zitierung von Gerichtsentscheidungen (vgl. unten), Gesetze, Zeitschriften und Sammelwerke verwendet sowie folgende Abkürzungen „vgl.“, „z.B.“, „m.w.N.“, h. M., „ders.“, „Rdnr.“ (nicht: RN oder Rn. oder RNr.), „Tz.“, „BGBl I“, „BT-Drs.“, „Br-Drs.“, „GMinBl“.
Weitere Abkürzungen wie etwa „s.“ für „siehe“ werden auch im Fußnotentext nicht verwendet.

V. Formatierung

Manuskripte sollten keine über das Übliche (z.B. fett, kursiv) hinausgehende Formatierung enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine automatische Gliederung oder Nummerierung.
Die Hervorhebung einzelner Wörter oder Satzteile im Fließtext erfolgt weder durch Fettdruck noch durch Unterstreichungen, sondern allenfalls durch Kursivsetzung.
Werden Passagen z.B. eines Gerichtsurteils oder einer Norm wörtlich wiedergegeben, so werden sie nur durch einen Absatz, nicht aber noch durch kursive Schreibweise oder Ähnliches zusätzlich hervorgehoben.

VI. Datumsangaben

Es gilt grundsätzlich das Format: TT.MM.JJJJ, d.h. es kommen keine Leerstellen vor den Ziffern, noch wird der Monat ausgeschrieben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Datum im Fließtext erscheint.

 

Beispiel: 


19.11.2018.

 

Bei einstelligen Ziffern wird jeweils eine Null vorangestellt.

 

Beispiel: 


01.01.2018

 

Bei Datumsangaben im Fließtext wird der Monat ausgeschrieben und es werden Leerstellen gesetzt.

 

Beispiel: 


„Durch Urteil vom 9. November 2017 hat der Bundesgerichtshof….“

VII. Zitierweisen

Gesetze werden im Fließtext zitiert, Rechtsprechung und Literatur im Fußnotentext. Bitte nur Fußnoten (und keine Endnoten) verwenden!
Rechtsprechungs-, Normen- und Literaturangaben sollen einheitlich nach folgenden Vorgaben gemacht werden:

 

1. Allgemeines

 

a) Fußnoten
Die Fußnotenziffer ist hochgestellt und wird ohne Klammer angegeben.
Bezieht sich die Fußnote auf den Inhalt eines ganzen Satzes, wird das Fußnotenzeichen nach dem Satzendpunktzeichen gesetzt.

 

Beispiel:


„…. nach sich zieht.20“.

 

Bezieht sich die Fußnote auf einen Satzteil, wird sie nach diesem gesetzt.

 

Beispiel: 


Dieser Vertragsschluss beendet das Vergabeverfahren13 und schließt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB zugleich das Zeitfenster für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich.

 

Der Fußnotentext beginnt mit einem Großbuchstaben (also z.B. „Vgl.“ und nicht „vgl.“).
Sofern eine Fußnote Text beinhaltet (was die Ausnahme sein sollte), werden auch hier keine Abkürzungen verwendet. Es heißt also zum Beispiel gemäß (und nicht: gem.), in Verbindung mit (und nicht: i.V.m.), , Gesetzliche Krankenversicherung (und nicht: GKV).
Alle Fußnoten werden mit einem Punkt abgeschlossen.

 

b) Mehrfachzitate

Ist die Fundstelle in einer der vorangegangenen Fußnoten bereits vollständig genannt worden, reicht bei ihrer Wiederholung die Angabe des Urhebers (Gericht, Verfasser) und dem in Klammern eingefügten Zusatz, in welcher Fußnote die Fundstelle vollständig angegeben ist. In dem Klammerzusatz wird die Fußnote, in der sich die vollständige Fundstellenangabe befindet, mit „Fn.“ abgekürzt (nicht mit FN). Autorennamen bitte in kursiv.

 

Beispiel: 


23 Dettling/Altschwager (Fn. 22), S. 6 ff. mit instruktiven Berechnungsbeispielen.

 

2. Zitierung von Gesetzen und anderen Regelwerken

 

a) Aufbau

 

aa) Nach Paragraphen oder Artikeln gegliederte Vorschriften

Sie werden wie folgt zitiert:
§ <Zahl> Abs. <Zahl> Satz <Zahl> Nr. <Zahl> , gegebenenfalls ergänzt um den Buchst. ,Alt. <Zahl> <Norm> bzw.
Art. <Zahl> Abs. <Zahl> Unterabsatz <Zahl> Satz <Zahl> Nr. <Zahl> Spiegelstrich <Zahl> <Norm>

 

Beispiele:

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG
(nicht: § 7 Absatz 1 HWG, § 7 Abs. 1 S.1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 HWG)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG (nicht: § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a AMG)
Art. 8 Abs. 3 Buchst. i Spiegelstrich 3 Richtlinie 2001/83/EG
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB

 

Ist die Vorschrift numerisch untergliedert (1.1., 1.2, 1.2.1 usw.), wird den Zahlen nicht ein „Nr.“, sondern ein „Ziff.“ vorangestellt.

 

Beispiel:


Art. 11 Ziff. 4.7. Richtlinie 2001/83/EG

 

Zitiert wird grundsätzlich die bei Druckfreigabe aktuelle Fassung. Soll ausnahmsweise auf eine andere Fassung des Gesetzes Bezug genommen werden, so muss diese angegeben werden.

 

Beispiel:


Vgl. § 4 Abs. 14 AMG in der bis 30. Mai 2011 geltenden Fassung.

 

bb) Gesetzesmaterialien
Das Bundesgesetzblatt wird zitiert:

BGBl I 1990, 123

Bundestags und Bundesratsdrucksachen:

BT-Drs. 16/43, S. 44

BR-Drs. 558/03, S. 23


Plenarprotokoll 16/54, S. 5253 ff.

 

cc) Vertraglich vereinbarte Regelwerke
Es wird der Strukturierung des Vertragswerks gefolgt. Außerdem sollte bei der erstmaligen Zitierung der Stand des Vertragswerks angegeben werden.

 

Beispiele: 


§ 6 Abs. 2 Satz 2 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 15. Juni 2012

Anlage 1 Teil 3 Ziff. 2.2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen („Hilfstaxe“), Stand: 1. September 2014

 

b) Mehrzahl von Vorschriften
Umfasst das Zitat mehrere Vorschriften, werden diese jeweils komplett zitiert, die einzelnen Vorschriften werden jeweils durch ein Komma abgetrennt. Bei Paragraphenketten wird ein „§§“ vorangestellt. Ein Artikel wird sowohl im Singular als auch im Plural mit „Art.“ abgekürzt.

 

Beispiele:


§§ 10, 11 AMG
Art. 13, 14 Verordnung (EG) Nr. 726/2004

 

3. Zitierung von Gerichtsentscheidungen

Im Fußnotentext werden Gerichte mit der entsprechenden Abkürzung bezeichnet. Die Bezeichnung wird nicht kursiv geschrieben.
Rechtsprechung im Fußnotentext wird bitte mit – durch Abkürzung bezeichneter – Entscheidungsform (Urt., Beschl.), Datum und Aktenzeichen zitiert sowie – soweit vorhanden – einer Fundstelle.
Zwischen der Entscheidungsform und dem Datum steht ein „v.“.
Datum und Aktenzeichen werden nur durch einen (langen) Gedankenstrich voneinander getrennt, vor dem Aktenzeichen steht kein „Az.“ oder Ähnliches.
Die Fundstelle folgt, durch ein Komma abgetrennt, dem Aktenzeichen. Nach Möglichkeit ist nach der amtlichen Sammlung zu zitieren. Alternativ bietet sich die Zitierung aus einer Fachzeitschrift an (vorzugsweise der A&R) oder aus juris.
Bei Angabe eines Druckwerks als Fundstelle wird lediglich die Abdruckbeginnseite angegeben, Zusätze, die auf den Umfang der Fundstelle verweisen, können entfallen.
Ggf. ist neben dem Beginn der Fundstelle auch die genauere Fundstelle (Seitenzahl ohne Voranstellung der Abkürzung „S.“ oder – genauer – Randnummer oder Textziffer mit Voranstellung der entsprechenden Abkürzung (Rdnr., Tz.) anzugeben.

 

Beispiele:


BGH, Urt. v. 13.03.1990 – XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340. 
Vgl. BSG, Beschl. v. 08.02.2000 – B 1 KR 18/99, juris, Rdnr. 9.

 

Bei Entscheidungen des EuGH und des Bundesgerichtshofs kann der Name der Entscheidung im Anschluss an die Fundstelle und einem Gedankenstrich (ohne Anführungszeichen und nicht kursiv) angefügt werden.

 

Beispiel: 


BGH, Urt. v. 24.09. 2013 – I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 – Atemtest II.

 

Zitatketten werden in ihren Bestandteilen jeweils komplett mit Wiederholung des Gerichts zitiert.

 

Beispiel: 


Vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.06.20005 – I ZR 194/02, BGHZ 163, 265 ff., 272 – Atemtest; BGH, Urt. v. 09.09.2010 – I ZR 107/09, GRUR 2011, 453 ff. Rdnr. 17 ff. – Handlanger
(nicht: „“BGH, Urt. v. 23.6.20005 – I ZR 194/02, BGHZ 163, 265 ff., 272 – Atemtest; Urt. v. 9.9.2010 – I ZR 107/09, GRUR 2011, 453 ff. Rdnr. 17 ff.).

 

4. Zitierung von Autorenwerken

Autoren und Herausgeber werden – soweit keine Verwechslungsgefahr besteht – nur mit Nachnamen bezeichnet, anderenfalls zusätzlich mit dem ersten Buchstaben des Vornamens.
Bei Mehrautorenwerken muss, wenn im Werk erkennbar, zusätzlich der Bearbeiter der konkret zitierten Stelle genannt werden, auch wenn er mit dem Herausgeber identisch ist.

 

Beispiel: 


Fleischfresser, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Auflage 2014, § 2 Rdnr. 160.

 

a) Beiträge in Zeitschriften

Nach dem Nachnamen des Autors folgen, durch ein Komma abgetrennt, die Abkürzung für den Namen der Zeitschrift, das Erscheinungsjahr, die Abdruckbeginnseite sowie ggf. die konkrete Zitatseite.
Es werden weder der Aufsatztitel genannt noch die Seitenzahl mit „S.“ eingeleitet.

 

Beispiel:


Doepner, PharmR 2014, 560, 564.

 

b) Kommentare und Handbücher

Anzugeben sind außer dem Verfasser des aus dem Sammelwerk zitierten Beitrags der Name des Begründers oder des Herausgebers des Sammelwerks, der Name des Sammelwerks einschließlich Auflage und Erscheinungsjahr (bzw. bei Loseblattwerken: der Stand oder die Aktualisierungslieferung). Der konkrete Verfasser des zitierten Beitrags wird immer vorangestellt und über ein „in:“, das durch ein Komma vom Verfassernamen abgetrennt ist, mit den soeben genannten Angaben zu Sammelwerk verbunden.
Im Anschluss an diese Daten erfolgt dann die genaue Bezeichnung der Fundstelle.
Alle zu einer konkreten Fundstelle gehörenden Angaben werden durch Kommas voneinander getrennt. Mehrere Fundstellen werden durch Semikolon voneinander getrennt.

 

Beispiele:


Guttmann, in: Prütting (Hrsg.), Medizinrecht, 3. Auflage 2014, § 4 AMG Rdnr. 6;

Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, 128. Akt.Lfg. 2015, § 4 Anm. 6.

 

Bei Kommentaren ist der jeweilige Bearbeiter zu nennen, sofern dieser in dem Kommentar ausdrücklich genannt wird. Ansonsten wird der Name des (der) Begründer(s) oder Hauptautors genannt.

 

Beispiele:


Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Stand: Januar 2018, § 17 Rdnr. 119.
Rehmann, AMG, 4. Auflage 2014, § 11a Rdnr. 9.
Axer, in: Becker/Kingreen (Hrsg.), SGB V, 3 Auflage 2012, § 129 Rdnr. 4.

 

Der Name des Autors des zitierten Beitrags oder der zitierten Kommentarstelle wird kursiv gesetzt, der Name des oder der Herausgeber des Kommentars bzw. Handbuchs nicht.

Bei mehreren Autoren/Herausgebern werden die Namen durch Schrägstrich getrennt. Doppelnamen werden durch Bindestrich gekennzeichnet.

 

Beispiele:


Mainz-Kuhlmann, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser (Hrsg.), Arzneimittelrecht, 2. Auflage 2014, § 26 Rdnr. 111.
Kieser, in: Saalfrank (Hrsg.), Handbuch des Medizin- und Gesundheitsrechts, 4. Akt.-Lfg. 2013, § 11 Rdnr. 20.
Becker/Kingreen, in: Becker/Kingreen, (Hrsg.), SGB V, 3 Auflage 2012, § 11 Rdnr.1.

 

c) Festschriften und Monographien

Bei Festschriften wird nicht der Name des Herausgebers, sondern der des Gewürdigten angegeben.

 

Beispiel:


Kirchhof, in: Festschrift für Adolf Laufs, 2006, 931 ff.

 

Bei Monographien werden der Autor, der Titel des Werks, Auflage und Erscheinungsjahr sowie die konkrete Fundstelle (vorzugsweise nach Randnummer) angegeben.

 

Beispiel: 


Kieser, Apothekenrecht, 2. Auflage 2015, Rdnr. 23.

 

Der Verlag und der Erscheinungsort werden nicht angegeben.

 

Hinweise auf Quellen im Internet
Der zitierten Quelle wird ein www. vorangestellt.