Landgericht Berlin I, Urteil vom 3. Dezember 2024, Az.: 536 KLs 2/24

Untreue eines Apothekers in der COVID-19 Pandemie

Leitsatz:

StGB 266 Abs. 1 und Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 52, § 53 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c Satz 1; AMG § 4 Abs. 22, § 47 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 5, § 96 Nr. 14

 

Ein Apotheker, der ab dem 11. November 2022 während der Covid-19 Pandemie beim pharmazeutischen Großhandel verschreibungspflichtige Therapieeinheiten des Arzneimittels Paxlovid, das von der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zentral beschafft worden war, unter Ausnutzung der ihm eröffneten rechtlichen und faktischen Zugriffsmöglichkeit bestellte, um es an Schwarzhändler zu veräußern, kann sich unter anderem wegen Untreue strafbar machen.

 

Tenor

 

1. Der Angeklagte wird wegen sechs Fällen der Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und in Tateinheit mit dem Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne Erlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

 

2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 237.731,89 Euro wird angeordnet.

 

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

 

1 I. Zur Person

 

2 A. Persönliche Verhältnisse

 

3 Der XXX-​jährige Angeklagte stammt aus einer Apothekerfamilie, hat Pharmazie in XXX studiert und lebt mit seiner Ehefrau und den XXX gemeinsamen Kindern in XXX.

 

4 Er ist approbierter Apotheker und übt diese Tätigkeit seit dem Jahr XXX selbständig aus. Der Angeklagte betreibt seit diesem Zeitpunkt als eingetragener Kaufmann und Inhaber die „XXX-​Apotheke“ in der XXX als öffentliche Apotheke mit mehreren Angestellten.

 

5 B. Vorstrafen

 

6 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

 

7 II. Zur Sache

 

8 Im Zuge seiner Tätigkeit als Apotheker beging der Angeklagte im Januar 2023 sechs Taten, bei denen er aufgrund von Absprachen mit einer unbekannt gebliebenen Person beim pharmazeutischen Großhandel insgesamt 2.701 verschreibungspflichtige Therapieeinheiten des antiviral wirkenden Arzneimittels Paxlovid™ (im Folgenden: Paxlovid), das von der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-​19-​Pandemie zentral beschafft, eingelagert und auf Abruf zur Verfügung gestellt wurde (A.), unter Ausnutzung der ihm eröffneten rechtlichen und faktischen Zugriffsmöglichkeiten bestellte, um es an die unbekannt gebliebene Person ohne Vorlage ärztlicher Verschreibungen zu veräußern, was er plangemäß umsetzte (B.).

 

9 A. Staatliche Beschaffung von Paxlovid als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit

 

10 Die Taten des Angeklagten stehen im zeitgeschichtlichen Zusammenhang mit den staatlichen Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-​19-​Pandemie. Als staatliche Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in einer pandemischen Notlage hatte die Bundesrepublik Deutschland Anfang des Jahres 2022 das damals neu zugelassene Arzneimittel Paxlovid in großen Mengen beschafft. Es sollte durch die Bundesrepublik Deutschland den Patientinnen und Patienten im Falle einer ärztlichen Verordnung über die Apotheken aus dem bundeseigenen Bestand und für den Verbraucher kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

 

11 Paxlovid ist ein oral einzunehmendes und antiviral wirkendes Arzneimittel des pharmazeutischen Unternehmers XXX (im Folgenden: XXX). Eine Therapieeinheit Paxlovid setzt sich zusammen aus 20 Tabletten mit dem Wirkstoff Nirmatrelvir und 10 Tabletten mit dem Wirkstoff Ritonavir. Aufgrund der in den Filmtabletten enthaltenen Wirkstoffen Nirmatrelvir und Ritonavir ist Paxlovid verschreibungspflichtig. XXX erlangte im Januar 2022 eine bedingte Zulassung für Paxlovid durch die EU-​Kommission und veräußerte Paxlovid zunächst exklusiv an ausgewählte Regierungen. Bis zum Jahr 2024 ließ XXX keinen eigenen Vertrieb des Arzneimittels über den pharmazeutischen Großhandel durchführen.

 

12 Da Paxlovid ein neuartiges Medikament gewesen ist, Stabilitätsdaten noch nicht umfassend vorhanden gewesen sind und das Bedürfnis nach einer möglichst schnellen Zulassung aufgrund der pandemischen Situation bestand, wurde Paxlovid zunächst mit einer Haltbarkeit von einem Jahr zugelassen. Am 22. September 2022 wurde die Haltbarkeit aller auch bisher produzierten und ausgelieferten Therapieeinheiten Paxlovid von zwölf Monaten auf 18 Monate verlängert, so dass sich die Zulassung insoweit auch über das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum hinaus das Medikament für weitere sechs Monate erstreckte. Am 15. Februar 2023 wurde erneut eine Verlängerung der Haltbarkeit von weiteren sechs Monaten zugelassen, was sich ebenfalls auch auf alle bereits auf dem Markt befindlichen Chargen bezog. Im Januar 2023 war diese erneute Verlängerung noch nicht absehbar. Da Paxlovid sowohl aus Nirmatrelvir- als auch aus Ritonavir-​Tabletten besteht, die unterschiedliche Produktionsdaten haben konnten, konnten nicht pauschal weitere sechs oder zwölf Monate auf die aufgedruckte Haltbarkeit addiert werden, sondern XXX veröffentlichte eine Tabelle, aus der sich für jede Charge die entsprechend verlängerte Haltbarkeit ergab.

 

13 Die Bundesregierung hatte über das Bundesministerium für Gesundheit im Februar des Jahres 2022 mit XXX vertraglich vereinbart, die Menge von 1.000.000 (eine Million) Therapieeinheiten für die Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. Die Bundesrepublik Deutschland wollte mit dieser Menge einen möglichst großen Bevölkerungsanteil mit einer wirkungsvollen Medikation versorgen und gegenüber den Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung der Pandemie und Versorgungssituation abgesichert sein. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und XXX wurde ein Kaufpreis für eine Therapieeinheit Paxlovid in Höhe von 665,00 Euro netto vereinbart, mithin ein Gesamtkaufpreis von 665 Millionen Euro netto. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Therapieeinheiten in verschiedenen Chargen produziert und an die Bundesrepublik Deutschland übereignet und geliefert werden sollten, wobei die Auslieferung der Gesamtmenge über das Jahr 2022 hinweg abgeschlossen werden sollte. Die Auslieferung sollte nicht in Lagerstätten der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, sondern an die Lager der in Deutschland tätigen pharmazeutischen Großhändler.

 

14 Das Bundesministerium für Gesundheit hatte zur Versorgung der Bevölkerung mit Paxlovid eine eigene Systematik der Abgabe und Abrechnung entworfen. Die Bundesrepublik Deutschland stellte den Patientinnen und Patienten das Arzneimittel über die Apotheken – die das Arzneimittel von dem pharmazeutischen Großhandel bezogen – aus dem eigenen Bestand kostenlos zur Verfügung. Es wurde hinsichtlich der Abgabemodalitäten entschieden und geregelt, dass der Bund die staatlich erworbenen Therapieeinheiten nicht selbst etwa durch Bundesbehörden an die Verbraucher ausgeben sollte. Vielmehr wurde durch rechtliche Regelungen der etablierte Distributionsweg für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur effizienten und sachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Paxlovid zur Umsetzung der öffentlichen Aufgabe genutzt. Dafür wurden insbesondere die pharmazeutischen Großhändler und die Apotheker in die Pflicht genommen. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte zu diesem Zweck durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen (insbesondere durch mehrere aufeinander folgende und sich jeweils ablösende Allgemeinverfügungen aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) und b) IfSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung) im Tatzeitraum Vorgaben speziell für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheker zur Bevorratung, der Abgabe und der Abrechnung auch von Paxlovid gemacht.

 

15 Eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgte nicht und Zuzahlungen waren durch die Patienten nicht aufzubringen; Privatpatienten und Beihilfeempfänger mussten für das Arzneimittel ebenfalls keine Kosten tragen. Für die Abgabe erhielten der Großhandel und die Apotheken eine Aufwandsentschädigung (§ 4a SARS-​CoV-​2-Arzneimittelversorgungsverordnung), die aus Bundesmitteln finanziert wurde (§ 4b SARS-​CoV-​2-Arzneimittelversorgungsverordnung). Der pharmazeutische Großhandel stellte die ihm jeweils aufgrund der Auslieferung an die Apotheke zustehende Aufwandsentschädigung dieser gegenüber in Rechnung. Die Apotheker rechneten beide Aufwandsentschädigungen, die für die Apotheker und den Großhandel bestimmt waren, mit dem von ihnen beauftragten Apothekenabrechnungszentren ab. Diese Abrechnungszentren rechneten die von den Apotheken zu Abrechnung übermittelten Verordnungen von Paxlovid sodann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab, so dass letztlich die Aufwandsentschädigung staatlich finanziert wurde. Dabei orientierte sich die Höhe der Aufwandsentschädigung an dem Apothekenzuschlag und den Großhandelszuschlägen für Fertigarzneimittel nach der Arzneimittelpreisverordnung, die den Apothekern und Großhändlern bei dem gewöhnlichen Vertrieb eines preisgebundenen Fertigarzneimittels verblieben wäre.

 

16 In der im Tatzeitraum geltenden Allgemeinverfügung vom 11. November 2022 zum „Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-​19“ war deklaratorisch vorgesehen, dass Paxlovid nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung an Patientinnen und Patienten abgegeben werden durfte und ein Handeltreiben mit Paxlovid verboten war.

 

17 Nach der ab dem 11. November 2022 geltenden Allgemeinverfügung wurde es den Apothekern ermöglicht, ohne vorherige Kontrolle und ohne Einwilligungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt einen unbegrenzten Vorrat von Paxlovid anzulegen (Nummer 2.5 Satz 4 der Allgemeinverfügung). Zudem wurde der Großhandel verpflichtet, das Arzneimittel unverzüglich auszuliefern, wenn die Bestellung des Arzneimittels einer Apotheke einging (Nummer 2.6 der Allgemeinverfügung). Diese weite Regelung war eine Fortschreibung der Systematik unter kontinuierlicher Betrachtung der Pandemieentwicklung, der insbesondere auch im Herbst und Winter absehbar drohenden Zunehmen des Infektionsgeschehens und der zur Verfügung stehenden Therapieeinheiten. So ist in einer früheren Fassung der Allgemeinverfügung vom 25. März 2022 eine Bevorratungsmöglichkeit für nur für zwei Therapieeinheiten eröffnet gewesen. Durch das Ermöglichen der unbegrenzten Bevorratung wurde den Apotheken ohne Kontrolle durch den Bund ein großer Entscheidungsspielraum eingeräumt zugunsten einer effizienten Versorgung der Bevölkerung.

 

18 Tatsächlich wurde das vom Bundesministerium für Gesundheit bestellte Paxlovid im Laufe des Jahres 2022 in insgesamt zwölf Lieferungen und in unterschiedlichen Chargen an die deutschlandweit agierenden pharmazeutischen Großhändler vollständig ausgeliefert.

 

19 In der Apotheke des Angeklagten wurde auch durch ihn bereits vor den hiesigen Taten in Einzelfällen im Juli 2022 und Oktober 2022 Paxlovid an Patienten ausgegeben und die Aufwendungserstattungen für die Apotheke und den jeweiligen Großhändler über das beauftragte Abrechnungszentrum der Apotheke des Angeklagten gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Kostenträger abgerechnet.

 

20 B. Tatgeschehen

 

21 1. Äußerer Anlass der Taten

 

22 Anfang Dezember des Jahres 2022 wurden in der Volksrepublik China die dortigen rigiden staatlichen Pandemiemaßnahmen weitgehend aufgehoben. Eine staatlich organisierte Versorgung der Gesellschaft mit geeigneten Medikamenten gegen die Symptome einer COVID-​19-​Erkrankung erfolgte jedoch nicht. Auch die in westlichen Ländern zugelassenen Medikamente, etwa Paxlovid, gelangten nicht über den regulären Handelsweg in die Volksrepublik China. Aufgrund des durch die Lockerungen ausgelösten enormen Anstiegs der Fallzahlen in der Volksrepublik China bestand jedoch ein faktischer Bedarf auch an antiviral wirkenden Medikamenten bei einer Infektion mit COVID-​19. Dieser Bedarf wurde auf dem Schwarzmarkt erkannt und bedient, so dass durch Zwischenhändler auch in Deutschland nach Bezugsmöglichkeiten von Paxlovid gesucht wurde.

 

23 In Deutschland verfügte zum Jahreswechsel der Jahre 2022 auf 2023 neben dem Hersteller XXX nur die Bundesrepublik Deutschland über Lagerbestände von Paxlovid. Bis zum Ablauf der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2023 (bis zum Ablauf des 15. Januar 2023) waren schon 366.100 Therapieeinheiten Paxlovid von pharmazeutischen Großhändlern an Apotheken im Bundesgebiet ausgeliefert worden, so dass die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt noch über 633.900 Therapieeinheiten Paxlovid verfügte. Es war für die auf dem Schwarzmarkt mit Paxlovid tätigen Personen daher bekannt, dass in Deutschland zum Bezug von Paxlovid für die Weiterveräußerung auf dem Schwarzmarkt ein kollusives Zusammenwirken mit einer oder mehrerer Personen erfolgen musste, die ihrerseits Zugriff auf die Paxlovidbestände der Bundesrepublik Deutschland nehmen konnte.

 

24 2. Konkretes Tatgeschehen

 

25 Der Angeklagte war am 2. Januar 2023 in seiner Apotheke tätig, als er von einem unbekannt gebliebenen Mann angesprochen wurde, ob er bei dem Angeklagten Therapieeinheiten von Paxlovid in größeren Mengen ohne ärztliche Verschreibung erwerben könnte. Der Abnehmer beabsichtigte innerlich, diese Arzneimittel sodann auf dem Schwarzmarkt weiter zu veräußern. Der Angeklagte verhandelte mit dem Abnehmer über den Verkaufspreis, wobei der Angeklagte zunächst vorschlug, für jede Therapieeinheit 59,50 Euro brutto zu berechnen. Dies war dem Abnehmer zu teuer, wobei er darauf hinwies, dass er Paxlovid in anderen Apotheken zu einem günstigeren Preis erhalten könnte. Der Angeklagte schlug sodann einen Verkaufspreis von 41,65 Euro brutto pro Therapieeinheit vor, worauf man sich einig wurde.

 

26 Der Angeklagte ließ über seine pharmazeutisch-​kaufmännische Mitarbeiterin Frau B. bei den ihn beliefernden Großhändlern C. (im Folgenden: C.) und D. (im Folgenden: D.) nachfragen, welche Mengen von Paxlovid verfügbar seien. Seitens dieser Großhändler wurde kommuniziert, dass Paxlovid in großen Mengen gelagert und abrufbar sei, was den tatsächlichen Umständen entsprach.

 

27 Dabei kam es jeweils bei Übergabe der bestellten Therapieeinheiten an den Abnehmer zu einem erneuten Gespräch mit dem Angeklagten darüber, wie groß der Abnahmebedarf ist und wie viel der Angeklagte bei den Großhändlern bestellen sollte. Nach jeweilig bei diesen Übergabeterminen getroffener erneuter Absprache und auf der Grundlage des anfangs ausgehandelten Verkaufspreises ließ der Angeklagte über Frau B. in den, die geäußerten Kapazitäten des Abnehmers jeweils deckenden, Mengen Paxlovid bei den pharmazeutischen Großhändlern C. und D. bestellen. Die aufgrund der Bestellungen in die Apotheke des Angeklagten ausgelieferten Therapieeinheiten Paxlovid stammten aus den Produktionschargen GD7193 und GD7192, wobei insgesamt 3.160 Therapieeinheiten Paxlovid für die Abgabe an den unbekannt gebliebenen Abnehmer bestimmt waren. Zum Zeitpunkt der Taten im Januar 2023 hatten diese ausgelieferten Therapieeinheiten noch eine Haltbarkeit bis September 2023 und einen wirtschaftlichen Wert von 88,02 Euro pro Therapieeinheit. Es war zum Zeitpunkt der Taten auch für den Angeklagten nicht absehbar, dass die Haltbarkeit der Chargen GD7193 und GD7192 im Februar 2023 erneut verlängert werden würde.

 

28 Die angelieferten Arzneimittel wurden in den Apothekenräumen bis zur Abholung durch den Abnehmer gelagert. Der Kommissionierautomat wurde mit diesen Lieferungen nicht bestückt. Der Angeklagte veräußerte aus diesen Lieferungen insgesamt 2.701 Packungen an die unbekannt gebliebene Person zu einem Packungspreis von jeweils 41,65 Euro brutto, wobei in keinem Fall eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden ist. Der Angeklagte verfügte zudem über keine Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

 

29 In Umsetzung der jeweils getroffenen Absprache händigte der Angeklagte dem Abnehmer die teils noch in Kisten verpackten Arzneimittel in seiner Offizin aus, buchte die Veräußerungen von Paxlovid jeweils zur Pharmazentralnummer 17977087 in das Kassensystem ein und nahm den vereinbarten Verkaufspreis bar entgegen.

 

30 Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden sechs Taten:

 

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32 Der Angeklagte verursachte durch die Taten der Bundesrepublik Deutschland einen Vermögensnachteil von insgesamt 237.731,89 Euro, der sich auf die Einzeltaten wie folgt verteilte:

 

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35 3. Nachtatgeschehen

 

36 Die unbekannte Person verkaufte die Arzneimittel anschließend ihrerseits ohne die erforderliche Großhandelserlaubnis auf dem Schwarzmarkt an einen oder mehrere Zwischenhändler. Zumindest in einigen Fällen, ohne dass dies näher aufgeklärt werden konnte, ist das vom Angeklagten veräußerte Paxlovid über den Schwarzmarkt an Endabnehmer gelangt, die das Medikament ohne ärztliche Verordnung bezogen und einnahmen.

 

37 Der Angeklagte verbuchte und versteuerte die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß.

 

38 Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung waren noch mindestens 420.000 Therapieeinheiten Paxlovid aus den Bundesbeständen durch die Bundesrepublik Deutschland bei pharmazeutischen Großhändlern aufgrund des inzwischen überschrittenen Haltbarkeitsdatums in Quarantäne eingelagert.

 

39 C. Kenntnis des Angeklagten und Tatmotivation

 

40 Der Angeklagte wusste bereits bei den einzelnen von ihm veranlassten Bestellungen von Paxlovid, dass er durch die Bestellungen pflichtwidrig einen tatsächlichen Zugriff auf die sodann ausgelieferten Therapieeinheiten des Bundes erlangen konnte und würde, ohne dass dem pharmazeutischen Großhandel oder der Bundesrepublik Deutschland nach der Auslieferung eine Zugriffsmöglichkeit verblieb. Er wusste auch bereits zu diesem Zeitpunkt, dass er durch die bereits bei der Bestellung beabsichtigte Abgabe an den Abnehmer die Therapieeinheiten dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland endgültig und pflichtwidrig entziehen würde.

 

41 Dem Angeklagten war bereits bei dem ersten Gespräch mit dem Abnehmer am 2. Januar 2023 bewusst, dass der Bund das Arzneimittel Paxlovid zentral beschafft hatte und für ihn als Apotheker bei der Abgabe von Paxlovid aufgrund der COVID-​19-​Pandemie rechtliche Besonderheiten bestanden. Ihm war bekannt, dass er das der Bundespublik Deutschland zustehende Paxlovid kostenlos an Verbraucher abzugeben hatte, wenn diese ihm eine ärztliche Verordnung vorwiesen. Ihm war auch bekannt, dass er ohne Nachweise bei den Großhändlern Paxlovid in selbst festgelegter Menge nach eigenem Ermessen bestellen konnte und dass nach dem vorgesehenen Erstattungsregime für seine Heranziehung bei der Distribution des bundeseigenen Arzneimittels durch sein beauftragtes Abrechnungszentrum eine Erstattung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufwandsentschädigung erfolgen konnte.

 

42 Ferner wusste er zu den Tatzeitpunkten, dass die vom Großhandel angelieferten Therapieeinheiten von Paxlovid nicht mit Anlieferung oder Bezahlung der jeweiligen Rechnung und auch zu keinem anderen Zeitpunkt in sein Eigentum übergingen. Ihm war klar, dass durch die Bestellung, Anlieferung und tatplangemäße Weitergabe der Therapieeinheiten, von denen er wusste, dass sie dem Bund gehörten, die Bundesrepublik Deutschland jede Zugriffsmöglichkeit auf diese konkreten Gegenstände verlieren und damit der Bundesrepublik Deutschland ein erheblicher Schaden entstehen würde. Er kannte den genauen Kaufpreis nicht, den die Bundesrepublik Deutschland für das Arzneimittel ausgegeben hatte. Er rechnete aber damit, dass dieser deutlich höher lag als die für die Apotheker und den Großhandel vorgesehene Aufwandsentschädigung. Der genaue Kaufpreis war ihm gleichgültig.

 

43 Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er keine Großhandelserlaubnis besaß, die ihm einen Weiterverkauf von Paxlovid, insbesondere nicht an einen anderen Händler, erlaubte. Er wusste ferner, dass ihm keine Rezepte vorgelegt worden sind, die eine Verordnung von Paxlovid enthielten.

 

44 Ihm war auch von Anfang an bewusst, dass sein Abnehmer seinerseits nicht beabsichtigte, die Arzneimittel selbst einzunehmen, sondern diese außerhalb des vorgesehenen und dem Angeklagten als Apotheker bekannten Distributionsweges für verschreibungspflichtige Medikamente auf dem Schwarzmarkt weiterveräußern wollte. Dabei war ihm bewusst, dass in der Folge seiner Handlungen die Arzneimittel auch an Personen gelangen würden, die das Medikament auch ohne ärztliche Prüfung und Verordnung einnehmen würden.

 

45 Der Angeklagte hatte zu den Tatzeitpunkten jedoch keine Kenntnis davon, dass die bereits einmal verlängerte Haltbarkeit von Paxlovid im Februar 2023 ein weiteres Mal verlängert werden würde.

 

46 Er setzte sich über diese Kenntnis bewusst hinweg und beging die Taten, um durch die sich ihm offenbarte zusätzliche Absatzchance die Umsätze der Apotheke durch mehrere weitere Taten sowie solange die Beziehung zum Abnehmer als tragfähig bewertet und von diesem noch Bedarf signalisiert wurde zu erhöhen und um den ihm wirtschaftlich zustehenden Ertrag der Apotheke zu vergrößern.

 

47 III. Beweiswürdigung

 

48 A. Einlassung

 

49 Der Angeklagte hat sich bereits im Ermittlungsverfahren während der Vollziehung der Durchsuchung teilweise geständig eingelassen. Auch in der Hauptverhandlung hat er sich über eine von seinen Verteidigern verlesene Erklärung eingelassen, wobei er Nachfragen nicht zugelassen hat. Die verlesene Erklärung hat er sich zu eigen gemacht und darin die Tatvorwürfe teilweise eingestanden. Sein Vorstellungsbild hat er indes überwiegend abweichend zu den Feststellungen dargestellt.

 

50 1. Angaben im Ermittlungsverfahren

 

51 Der Angeklagte hat gegenüber der Ermittlungsführerin E. während der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume das äußere Tatgeschehen, insbesondere die festgestellten Umstände der Gespräche mit dem unbekannt gebliebenen Abnehmer, den Bestellungen und den Abgaben der Arzneimittel, eingeräumt.

 

52 Er hat gegenüber der Ermittlungsbeamtin eingestanden, die Medikamente ohne Rezept abgegeben zu haben, obwohl ihm die Verschreibungspflicht bewusst gewesen sei. Den Abnehmer kenne er „vom Sehen“ aus XXX, der Name sei ihm aber nicht bekannt. Er selbst habe die Arzneimittel zunächst für 59,50 Euro brutto abgeben wollen, denn das wäre dasjenige gewesen, dass er bei einem Einreichen der Rezepte erhalten hätte. Er habe sich dann aber, da der Abnehmer nach seinen Angaben ansonsten Paxlovid von einer anderen Apotheke bezogen hätte, letztlich auf den Vorschlag des Abnehmers eingelassen und sie hätten einen Verkaufspreis von 41,65 Euro brutto vereinbart. Auf Vorhalt des Einkaufspreises des Bundes von Paxlovid habe der Angeklagte damals gesagt, dass er nicht gewusst habe, dass das Medikament so teuer gewesen sei.

 

53 2. In der Hauptverhandlung eingestandene Umstände

 

54 In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erneut eingeräumt, 2.701 Therapieeinheiten von Paxlovid ohne Verschreibungen an eine unbenannte Person zu einem Packungspreis von 41,65 Euro verkauft zu haben, was er bereue und wofür er sich entschuldige.

 

55 Zu seiner subjektiven Vorstellung hat er eingestanden, dass es ihm bekannt gewesen sei, dass das Bundesministerium für Gesundheit im Namen der Bundesrepublik Deutschland Paxlovid zentral vom Hersteller XXX erworben habe. Er habe auch gewusst, dass er Anfang 2023 – abweichend zu den früheren Regelungen – als Apotheker entsprechend der geänderten Rechtslage befugt gewesen sei, unbegrenzt viele Packungseinheiten Paxlovid zu bestellen und zu lagern.

 

56 3. In der Hauptverhandlung bestrittene Umstände

 

57 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zu seinem weiteren subjektiven Vorstellungsbild bestreitende Angaben gemacht.

 

58 Er hat angegeben, zu den Tatzeitpunkten nicht gewusst zu haben, dass die Bundesrepublik Deutschland sich bis zur Abgabe des Arzneimittels an die Patienten einen Eigentumsvorbehalt gesichert habe. Dies habe er erst am 13. Januar 2023, einen Tag nach der letzten tatgegenständlichen Veräußerung, erfahren. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit Bestellung des Arzneimittels bei den Großhändlern Eigentümer geworden sei. Die Bestellung von Paxlovid habe in der praktischen Ausführung seine pharmazeutisch-​kaufmännische Angestellte, Frau B., übernommen. Diese sei auch von den Großhändlern nicht über den Eigentumsvorbehalt informiert worden. Auch nach den weiteren Umständen der Bestellungen sei er davon ausgegangen, an Paxlovid Eigentum erworben zu haben. Weder die Lauer-​Taxe noch die Rechnungen der Großhändler hätten darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland noch Eigentümerin der Arzneimittel gewesen ist. Er hätte von einer Bestellung abgesehen, wenn er damals gewusst hätte, dass die Arzneimittel noch im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland standen.

 

59 Zudem hat der Angeklagte angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Verkäufe nicht davon ausgegangen sei, dass er durch den Weiterverkauf der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen Person einen Vermögensnachteil zugefügt haben könnte. Vielmehr sei aus seiner Sicht Paxlovid wie jedes andere Arzneimittel bei den Großhändlern bestellt worden. Er habe das Arzneimittel auch in der Lauer-​Taxe nachgeschlagen, die einen Einkaufspreis von 20,00 Euro ausgewiesen habe. Insbesondere habe er im Zeitpunkt der Weiterverkäufe nicht gewusst, dass der Bundesrepublik Deutschland dadurch ein auf 1.796.165,00 Euro konkret bezifferter Vermögensschaden entstanden sein könnte. Er habe bereits nicht gewusst, zu welchem Preis die Bundesrepublik Deutschland Paxlovid eingekauft hatte. Hätte er den Einkaufspreis der Bundesrepublik Deutschland gekannt, dann hätte er 2.701 Packungen zu einem Packungspreis von 665,00 Euro keinesfalls bezogen, da ihm dies wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre und er das Risiko einer Lagerung nicht hätte tragen wollen.

 

60 Der Angeklagte hat ferner konkrete Angaben zu seinem damaligen positiven Vorstellungsbild hinsichtlich der Preisbestimmung und Werthaltigkeit von Paxlovid gemacht. Er habe Paxlovid für 20,00 Euro vom Großhändler erwerben können und dies dann für 41,65 Euro seinerseits verkauft, wobei dies in der Lauer-​Taxe als Verkaufspreis gelistet gewesen sei. Er habe pro Packung einen Gewinn in Höhe von 21,65 Euro brutto erzielt, insgesamt also 58.476,65 Euro erwirtschaftet. Diesen Gewinn habe er versteuert.

 

61 Weiterhin hat der Angeklagte angegeben, er habe der Presse entnommen, dass Paxlovid ein „Ladenhüter“ geworden sei, insbesondere aufgrund der relativ entspannten pandemischen Situation in Deutschland zum Wechsel der Jahre 2022 auf 2023. Auch habe seine pharmazeutisch-​kaufmännische Angestellte, Frau B., ihm berichtet, dass die Großhändler diese auf die angefragten Bestellungen von Paxlovid „nahezu gedrängt“ hätten, möglichst große Mengen Paxlovid abzurufen. Auch sei er davon ausgegangen, dass die meisten Therapieeinheiten Paxlovid nur noch drei Monate haltbar sein würden, so dass von ihm der verbliebene Marktwert von Paxlovid als nicht besonders hoch eingeschätzt worden sei.

 

62 Bestritten hat der Angeklagte zudem, dass er sich im Umfang der Tatvorwürfe durch die Verkäufe habe bereichern wollen. Er habe sich vorgestellt, dass einige Menschen tatsächlich von den Arzneimitteln gesundheitlich profitieren könnten, bevor die Medikamente aufgrund eines Überschreitens der Haltbarkeit nicht mehr hätten eingesetzt werden dürfen. Über einen Absatz der Arzneimittel in das Ausland habe er damals nicht nachgedacht.

 

63 B. Beweiswürdigung im Einzelnen

 

64 Der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich seiner Schilderungen des äußeren Tatgeschehens umfassend gefolgt, da sie sich insoweit mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme deckt.

 

65 Seine Einlassung zu seinem damaligen Vorstellungsbild und seiner Tatmotivation hingegen hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überwiegend für nicht glaubhaft erachtet.

 

66 Im Einzelnen:

 

67 1. Bestellung, Erhalt und Abgabe der verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch den Angeklagten

 

68 Die konstante und kohärente Schilderung des äußeren Tatgeschehens durch den Angeklagten, insbesondere zur Bestellung, der Anlieferung und der Abgabe von Paxlovid, hält die Kammer angesichts der Beweislage für glaubhaft.

 

69 Die Sammelrechnungen der Großhändler belegen den Bezug der Therapieeinheiten, die sich auch mit den Eingaben im IT-​Warenwirtschaftssystem der Apotheke decken. Aus den Belegen des Kassensystems der Apotheke des Angeklagten ergeben sich unmittelbar die Mengen, die Abgabezeitpunkte, die Produktbezeichnung Paxlovid samt Pharmazentralnummer und die in das Kassensystem eingebuchten Verkaufspreise sowie die jeweils in bar eingenommenen Verkaufserlöse.

 

70 Die Kammer geht auch davon aus, dass in allen Fällen der Angeklagte die Medikamente bestellen ließ und selbst veräußerte. Es ist aus einigen Kassenbelegen herauszulesen, dass der Angeklagte die Kasse bei den tatgegenständlichen Geschäften bedient hatte (Bezeichnung des Beratenden als „Chef“ oder „Herr XXX“). Dass bei einigen Kassenbelegen auch die Namen von Mitarbeitenden des Angeklagten angegeben sind, führt die Kammer auf den von den Zeuginnen M. und B. geschilderten Umstand zurück, dass die Eingabe des Namens in der Kasse beliebig erfolgen konnte und der Nutzername der Kasse auch bei Benutzung einer anderen Person nicht stetes geändert worden ist. Hinweise darauf, dass die Mitarbeiterinnen des Angeklagten unmittelbaren Kontakt zu dem Abnehmer hatten, gibt es nicht. Die Kammer hatte daher – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – keinen Zweifel daran, dass es allein der Angeklagte war, der den Kontakt zu dem unbekannten Abnehmer hatte und in diesen Fällen auch nur er die Medikamente bestellen ließ, abgab und die eingenommenen Barbeträge verbuchte.

 

71 Dass es sich bei dem unbekannt gebliebenen Abnehmer des Angeklagten um eine Person gehandelt hat, die die Ware weitergehandelt und nicht selbst verbraucht hat, ergibt sich bereits aus der großen Menge der gehandelten Arzneimittel, die eine Eigenanwendung durch den unmittelbaren Abnehmer des Angeklagten ausschließt und einen Weiterhandel nahelegt. Aus der rasanten Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Volksrepublik China ab Dezember des Jahres 2022, von dem auch die Zeugin O. sowie E. glaubhaft berichteten, und dem in dieser Region zugleich fehlenden legalen Vertrieb von geeigneten Medikamenten schließt die Kammer, dass die vom Angeklagten veräußerten Medikamente für den weiteren Handel auf dem Schwarzmarkt, mithin außerhalb der gesicherten Distributionswege, in der Volksrepublik China bestimmt gewesen sind.

 

72 O. war im Zeitraum der Pandemie Referentin im Referat Versorgung mit neuen Arzneimitteln und Pandemiearzneimitteln des Bundesministerium für Gesundheit und war so auch über den jeweiligen Verlauf der Pandemie im informiert und hat den Gang der Pandemie und die Auswirkungen in der Hauptverhandlung im Einzelnen beschrieben. Bestätigt wird diese Einschätzung durch zahlreiche Anfragen von Apotheken, die das Bundesministerium für Gesundheit ab Dezember 2022 erreichten, was die Zeugin O. glaubhaft dargelegt hat. In den Anfragen wurde ein erheblicher Bedarf der Volksrepublik China nach antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-​19-​Erkrankungen beschrieben. Die Apotheken erkundigten sich in den Anfragen gerade danach, ob sie diese Arzneimittel an chinesische Geschäftspartner verkaufen können. Parallel zu der Entwicklung in China haben mehrere Apotheken wie der Angeklagte in Deutschland plötzlich große Mengen Paxlovid bei den Großhändlern bezogen, ohne dass eine entsprechende Nachfrage in Deutschland erkennbar gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Zeugin O. ist ein anderer Schwarzmarkt nicht erkennbar. In Deutschland war es für Patienten nach einer Verordnung durch ihren Arzt jederzeit möglich, das Arzneimittel kostenlos über die Apotheken zu beziehen und auch in anderen europäischen Ländern war die Versorgung gesichert.

 

73 2. Pandemische Situation und Paxlovid

 

74 Die zeitgeschichtlichen Umstände der Tatbegehung ergeben sich zunächst aus den zahlreichen Informationen aus Presseveröffentlichungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Bestätigung fanden diese in den Ausführungen der Zeuginnen O. und E., die zur Beschaffung von Paxlovid durch die Bundesrepublik Deutschland, zur Distribution vom pharmazeutischen Unternehmer über die Großhändler bis hin zu den Apotheken glaubhafte und umfangreiche Angaben gemacht haben. Mitteilungen von XXX zur Haltbarkeit von Paxlovid haben die Erkenntnisse insoweit erweitert.

 

75 3. Vermögensnachteil

 

76 Therapieeinheiten von Paxlovid als Bestandteil des Vermögens der Bundesrepublik Deutschland

 

77 Den Erwerb von 1.000.000 Therapieeinheiten von Paxlovid durch das Bundesministerium für Gesundheit für die Bundesrepublik Deutschland von XXX hat die Zeugen O. als Mitarbeiterin des für diesen Beschaffungsvorgang zuständigen Referats glaubhaft geschildert. Der Erwerbspreis von 665,00 Euro netto pro Therapieeinheit wurde durch das zuständige Referat im Bundesministerium für Gesundheit bezeichnet.

 

78 Die Auslieferungen von Paxlovid durch das pharmazeutische Unternehmen XXX an die pharmazeutischen Großhändler im Jahr 2022 sowie die Auslieferungsdaten der pharmazeutischen Großhändler an die Apotheken im Bundesgebiet ergeben sich unmittelbar aus den durch das Bundesministerium für Gesundheit, Referat XXX, erfassten Daten und aus den weiteren Angaben der O.

 

79 Aus den Daten ist zu errechnen, dass zum Zeitpunkt der Taten die Großhändler C. und D. an den Angeklagten Therapieeinheiten aus den Chargen GD7192 und GD7193 auslieferten. Denn anhand eines Abgleichs der Lieferungen von XXX an die Großhändler mit den Auslieferdaten des Großhandels an die Apotheken und unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftsabläufe der Pharmalogistik („first in, first out“-​Prinzip) ergibt sich, dass zu Jahresbeginn 2023 bei den Großhändlern die Bestände aus den ersten vier Lieferungen von XXX vom 21. Februar 2022, vom 28. Februar/1. März 2022, vom 17./18. März 2022 und vom 11./12. Mai 2022 schon vollständig aufgebraucht waren und im Januar 2023 eine Belieferung der Apotheken aus den mit der fünften Lieferung vom 20./24. Mai 2022 ausgelieferten Chargen erfolgte. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass zu den Tatzeitpunkten im Bundesvermögen nur noch Therapieeinheiten Paxlovid vorhanden waren, die den Chargen aus der Lieferung vom 20./24. Mai 2022 (GD7192 und GD7193) sowie den Chargen der nachfolgenden Lieferungen mit entsprechenden Haltbarkeitsdaten entstammten.

 

80 Es ist unter Berücksichtigung der Liefer- und Absatzdaten ferner davon auszugehen, dass die vom Angeklagten im Januar 2023 von den Großhändlern C. und D. bezogenen und sodann veräußerten Therapieeinheiten aus den Chargen GD7193 und GD7192 stammten, die jeweils aufgrund der vorhergegangenen und publik gemachten Verlängerung der Haltbarkeit vom 29. September 2022 zu den Tatzeitpunkten im Januar 2023 noch bis September 2023 haltbar gewesen sind. Die verlängerten Haltbarkeitsdaten der entsprechenden Chargen ergeben sich aus den in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlichten Mitteilungen von XXX. Die nach den Tatzeitpunkten mit Mitteilung vom 3. April 2023 von XXX kommunizierte Zulassung der erneuten Verlängerung der Haltbarkeit vom 15. Februar 2023 war – wie auch die Zeugin O. geschildert hat – zu den Tatzeitpunkten auch in Branchenkreisen noch nicht absehbar.

 

81 Aus öffentlichen Berichten und den Angaben der O. hat sich ergeben, dass etwa 420.000 Therapieeinheiten des von der Bundesrepublik Deutschland beschafften Paxlovid bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht an Verbraucher oder andere Abnehmer – auch nicht im Wege der Spende – abgegeben worden sind und bei diversen Großhändlern in Quarantäne gelagert werden, weil das Haltbarkeitsdatums inzwischen überschritten ist.

 

82 Methodik zur Feststellung der Höhe des Vermögensnachteils

 

83 Die Strafkammer hat den Vermögensnachteil des Bundes eigenständig ermittelt und anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens konkretisiert und beziffert. Bei der Feststellung des Vermögensnachteils hat sie sich durch die Sachverständige Y., eine erfahrene Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin mit langjähriger Berufserfahrung auch auf dem Gebiet der Betriebsprüfung von pharmazeutischen Unternehmen, beraten lassen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen hat die Kammer eine bilanzielle Betrachtungsweise gewählt und die Sachverständige Y. hat ausführlich und nachvollziehbar die gängige Methodik der wirtschaftlichen Praxis zur Bewertung von Vermögenspositionen im pharmazeutischen Bereich nach den bilanzrechtlichen Maßstäben des HGB dargelegt. Nach Einschätzung der Sachverständigen seien die anerkannten Maßstäbe der deutschen Rechnungslegung vorsichtiger als bei den international geltenden Rechnungslegungsanforderungen. Insgesamt sei das Vorsichtsprinzip bei der Bilanzierung ein tragendes Prinzip. Auch bei der Bewertung von öffentlichen Unternehmen seien die Bilanzierungsgrundsätze des HGB in vergleichbarer Weise anzuwenden, sodass für die konkrete Fragestellung der Wert der Arzneimittel auch nach diesen Grundsätzen bewertet werden könnte.

 

84 Die Sachverständige hat zu den Handelsgepflogenheiten in der pharmazeutischen Industrie und der Pharma-​Logistik geschildert, dass dort flächendeckend das „first in, first out“-​Prinzip gelte, wonach regelmäßig bei einem Abruf der Ware aus dem Lager eines Produzenten oder Großhändlers diejenige Ware als erstes ausgesondert und ausgeliefert werde, die dort am längsten lagere. Eine Auslieferung würde aber nur erfolgen, wenn noch eine Verkehrsfähigkeit gegeben sei, ansonsten müsste die Ware retourniert werden. Regionale Besonderheiten würden beim bundesdeutschen Handel mit Arzneimitteln grundsätzlich nicht bestehen, insbesondere würden die überregional tätigen Großhändler ihre Warenlager so bestücken, dass der Bedarf – sofern Ware verfügbar ist – stets gedeckt werden könne.

 

85 Zur konkret anzuwendenden Methodik hat die Sachverständige erläutert, als Ausgangswert seien die Anschaffungskosten zu betrachten. Die Vertriebskosten, insbesondere die „Handling Fee“, die die Großhändler und die Apotheken als Aufwendungsersatz zugesprochen bekommen haben, seien hingegen nicht zu den Anschaffungskosten hinzuzuzählen.

 

86 Zum Stichtag als Betrachtungszeitpunkt der Bewertung sei sodann im Einzelfall eine prognostische Bewertung der Entwicklung anzustellen, wobei bei Pharmaprodukten die Haltbarkeit der wesentliche Faktor sei. Es müsse eine Reichweitenanalyse durchgeführt werden, bei der die Frage der prognostischen Verwendbarkeit der Produkte eine gewichtige Rolle auch für Abschreibungsnotwendigkeiten spiele. Dasjenige, was nach vorsichtiger Prognose nicht mehr verwendbar sein dürfte, müsste abgewertet werden. Dabei können grundsätzlich die Abgabemengen aus der Vergangenheit für die Prognose herangezogen werden, wenn man von einem gleichbleibenden Bedarf ausgehe. Bei Umlaufvermögen – wie hier – sei sicherheitshalber aber regelmäßig eine zusätzliche Abwertung durchzuführen, etwa mittels eines Sicherheitsabschlages, insbesondere wenn Veränderungen des Marktwertes schwer vorherzusehen seien, was gerade bei einem neuen Pharmaprodukt – wie hier – der Fall sei. Die Bewertung des Gesamtvermögensbestandes sei sodann auf die Einzeleinheit herunterzurechnen.

 

87 Letztlich gebe es nach ihren Schilderungen keine mathematisch exakte Bewertungsmethode. Es gehe um methodische und rationale Plausibilität im Einzelfall, wobei vorsichtige Schätzungen und branchenspezifische Erfahrungswerte zu berücksichtigen seien.

 

88 Anwendung der Methodik

 

89 Die Strafkammer hat sich die von der Sachverständigen nachvollziehbar und fundiert dargelegte Methodik, auch unter Berücksichtigung der eigenen Sachkunde der Kammer, zu eigen gemacht und eigenständig angewendet.

 

90 Danach lagen die Anschaffungskosten der Bundesrepublik Deutschland für die beschafften 1.000.000 Therapieeinheiten Paxlovid bei 665,00 Euro netto pro Packung, mithin insgesamt bei 665.000.000,00 Euro.

 

91 Die Kammer hat mit dem Ablauf der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2023 (15. Januar 2023) aus gebotener Vorsicht einen späten und nach den hiesigen Tatzeitpunkten liegenden Stichtag gewählt, an dem die Vermögenspositionen der Bundesrepublik Deutschland bewertet worden sind und der damit ausschlaggebend für die Bemessung der Vermögensbeeinflussung zu den einzelnen Tatzeitpunkten geworden ist. Zu diesem Stichtag sind von den ursprünglich 1.000.000 im Vermögen der Bundesrepublik Deutschland stehenden Therapieeinheiten Paxlovid bereits 366.100 über die Großhändler an Apotheken ausgeliefert worden. Im Vermögensbestand der Bundesrepublik befanden sich mithin zum Stichtag noch 633.900 Therapieeinheiten.

 

92 Ferner hat die Strafkammer bei einer perspektivischen Bewertung der Entwicklung des Bundesvermögens zum Stichtag unter Berücksichtigung von Unsicherheiten in der Entwicklung der Absatzzahlen und des volatilen Pandemiegeschehens insgesamt einen für den Vermögensträger ungünstigen Verlauf angenommen. Zum Stichtag war absehbar, worauf auch die Zeugin O. hingewiesen hat, dass die Entwicklung der Pandemie (Impfquoten, durchgestandene Erkrankungen, Varianten mit geringerer Gefährlichkeit) in Deutschland nicht, wie noch zu früheren Zeitpunkten befürchtet, erneut mit sehr hohen Fallzahlen und zahlreichen schweren Krankheitsverläufen voranschreiten würde. Es war vielmehr bei dem Einsatz von Paxlovid absehbar, dass die Notwendigkeit der Abgabe von Paxlovid aufgrund des Pandemieverlaufs mit schwächeren Varianten von COVID-​19 erheblich rückläufig sein würde. Die Strafkammer ist daher für die erforderliche Prognose zum Stichtag davon ausgegangen, dass die Nachfrage für Paxlovid im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr deutlich abnehmen werde. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit und des „first in, first out“-​Prinzips prognostisch davon ausgegangen, dass alle der gegenwärtig noch eingelagerten und nicht an Apotheken und Verbraucher ausgelieferten ca. 420.000 Therapieeinheiten von Paxlovid schon zum Stichtag vollständig wirtschaftlich abzuschreiben gewesen sind. Ferner hat die Strafkammer einen aufgrund der prognostischen Unsicherheiten, der Entwicklung der pandemischen Situation in Deutschland und des Vorsichtsprinzips gebotenen Sicherheitsabschlag vorgenommen, so dass insgesamt zum Stichtag 550.000 Therapieeinheiten – die etwa 420.000 gegenwärtig in Quarantäne gelagerten Therapieeinheiten einschließend – als nicht absetzbar und damit vollständig abzuschreiben bewertet worden sind.

 

93 Die Anschaffungskosten der zum Stichtag vorhandenen 633.900 Therapieeinheiten betrugen 421.543.500,00 Euro (633.900 x 665,00 Euro). Nach der Prognose waren für die Wertbestimmung 550.000 Therapieeinheiten abzuschreiben. Der Wert der vorhandenen Therapieeinheiten wird durch die Abschreibung in Höhe von 365.750.000,00 Euro (550.000 x 665,00 Euro) zum Stichtag gemindert. Die vorhandenen Therapieeinheiten von Paxlovid hatten in der bilanziellen Betrachtung mithin noch einen Wert von 55.793.500,00 Euro (= 421.543.500,00 Euro – 365.750.000,00 Euro).

 

94 Eine einzelne Therapieeinheit war zum Stichtag folglich noch mit 88,02 Euro bilanziell zu bewerten (55.793.500,00 Euro geteilt durch die Anzahl von 633.900 der noch im Bundesvermögen stehenden Therapieeinheiten ergibt rechnerisch exakt 88,0162486196561 Euro pro Therapieeinheit, gerundet 88,02 Euro).

 

95 Nach Hochrechnung des rechnerisch exakten Wertes einer einzelnen Therapieeinheit auf die Mengen der jeweils durch die Taten aus dem Bundesvermögen entnommenen Therapieeinheiten ergeben sich vermögensnachteilige Auswirkungen in den festgestellten jeweiligen Höhen. Der Gesamtvermögensnachteil betrug demnach nach der Berechnung (88,0162486196561 Euro x 2.701) insgesamt 237.731,89 Euro (gerundet auf zwei Dezimalstellen).

 

96 4. Vorstellungsbild und Tatmotivation

 

97 Die Einlassung des Angeklagten, soweit sie die subjektive Tatseite betrifft, hält die Kammer überwiegend nicht für glaubhaft. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte, wie festgestellt, bei den jeweiligen Taten jedenfalls mit bedingtem Vorsatz handelte (a)). Die Kammer hält auch die Ausführungen in der Einlassung zu seiner Tatmotivation nicht für glaubhaft (b)).

 

98 Vorstellungsbild des Angeklagten

 

99 Zum festgestellten vorsätzlichen Handeln des Angeklagten ist die Kammer unter Bewertung seiner Einlassung und der weiteren Umstände im Zuge einer umfassenden Gesamtwürdigung gelangt.

 

100 aa) Pharmazeutische Handelsbräuche

 

101 Zunächst sprechen bereits die Handelsbräuche im pharmazeutischen Geschäft dafür, dass die auf Bestellung in die Apotheke des Angeklagten ausgelieferten Therapieeinheiten von Paxlovid nicht in sein Eigentum oder in sein Vermögen im weiteren Sinne gelangten.

 

102 Denn es ist bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach den Verkaufsbedingungen der hier involvierten pharmazeutischen Großhändler D. und C. ersichtlich, dass diese ihre Ware regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Die Weiterveräußerung wird dabei zwar erlaubt, aber nur unter Sicherheitsabtretung aller Forderungen, die sich aus der Weiterveräußerung ergeben.

 

103 Ein solches Vorgehen entspricht – nicht nur, aber auch im Handel mit pharmazeutischen Produkten – bei mehrstufigen Handelsketten der gängigen Praxis, da so regelmäßig die Sicherungsinteressen des Veräußerers abgedeckt werden, der mit seiner kurzfristigen Belieferung ein faktisches Risiko eingeht, da die fälligen Gegenleistungen für die erbrachten Lieferungen regelmäßig erst mit einer nachfolgenden Sammelrechnung geltend gemacht werden.

 

104 Dass diese Bräuche dem Angeklagten, der seit vielen Jahren mit kaufmännischer Verantwortung seine Apotheke betreibt, generell und konkret im Fall von Paxlovid verborgen geblieben sein könnten, hält die Kammer für ausgeschlossen.

 

105 bb) Staatlich organisierte Beschaffung und Distribution von Paxlovid als Maßnahme der Pandemiebekämpfung

 

106 Auch die zugestandene Kenntnis des Umstands, dass die Bundesrepublik Deutschland Paxlovid zentral beschafft hatte, spricht dafür, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten davon ausging, dass noch immer die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin der Medikamente war. Für eine solche Kenntnis sprechen auch die zeitgeschichtlichen Umstände, die auf die Versorgung der Bevölkerung mit bundeseigenem Paxlovid hinwiesen und die dem Angeklagten bekannt gewesen sind. Zunächst haben die Themen der anfänglich fehlenden medikamentösen Therapiemöglichkeiten bei einer Erkrankung mit COVID-​19, die Entwicklung geeigneter Impfstoffe und Medikamente sowie die ausreichende Versorgung der Gesellschaften weltweit – auch gerade als staatlich organisierte Maßnahmen wie im Bereich der Etablierung von Impfzentren und staatlich beschaffter Atemschutzmasken – seit Beginn der Pandemie eine breite Medienöffentlichkeit und eine erhebliche Rezeption in den Publikationen der Fachverlage und einschlägigen Berufs- und Handelsverbände erfahren. Unter diesen äußeren Umständen war es auch für den Angeklagten vorhersehbar und nicht überraschend, dass der Bund die Therapieeinheiten von Paxlovid zentral beschafft hatte, und es sich um Medikamente handelte, die im Rahmen der Pandemiebekämpfung als bundeseigene Maßnahme – und damit nach seiner Laienwertung auch als „Bundeseigentum“ – effizient und möglichst zeitnah sowie unter Gewährleistung einer angemessenen Beratung der Patientinnen und Patienten als designierte Verbraucher primär durch die Apotheken abgegeben werden sollten. So haben auch die zahlreichen Allgemeinverfügungen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Bezug zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-​19 jeweils bereits in der Einleitung ausdrücklich auf diese zentrale Beschaffung hingewiesen.

 

107 Die Kammer ist überzeugt, dass diese Umstände insbesondere dem Angeklagten als Apotheker mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht verschlossen geblieben sind. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die laienhafte Erfassung der damaligen Rechtslage, die zusätzlich zu den jeweiligen Bekanntmachungen jedenfalls adressatengerecht über Monate hinweg auch dem Angeklagten bereits vor den hiesig vorgeworfenen Taten durch Schreiben des XXX Apotheker-​Vereins mitgeteilt worden ist.

 

108 cc) Laienhafte Kenntnis von der Rechtslage

 

109 Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass generell Besonderheiten bei der Abgabe von Pandemieartikeln im Rahmen der staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bestanden. Dass in solch einer jahrelangen Notlage aufgrund des Bevölkerungsschutzes Besonderheiten gelten, ist ihm auch aufgrund der zeitlich vorgelagerten Besonderheiten bei der Abgabe von COVID-​19-​Impfstoffen berufsbezogen bekannt gewesen.

 

110 Bezüglich des konkreten Sachverhalts der Abgabemodalitäten von Paxlovid ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls zu den Tatzeitpunkten im Januar 2023 – d.h. nach mehrmonatiger Möglichkeit des Bezugs und der Ausgabemöglichkeit von Paxlovid an die in seiner Apotheke erscheinenden Verbraucher – sich nach laienhaftem Verständnis über die geschäftlichen und pharmazeutischen Modalitäten informiert hatte. Dies schließt auch die Verlängerung der Haltbarkeit von spezifischen Chargen von Paxlovid vom 29. September 2022 ein, über die der Hersteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 informiert hatte.

 

111 Diesen Umstand hat auch die Zeugin M. letztlich bestätigt. Sie hat zwar auch geschildert, aufgrund der Informationsflut und einer sich rasch ändernden Rechtslage habe es in der Apotheke des Angeklagten nicht immer funktioniert, sich tagesaktuell über die Entwicklungen der geltenden Regelungen auszutauschen. Sie hat aber auch angegeben, es sei grundsätzlich die Aufgabe von ihr und dem Angeklagten als approbiertes Personal gewesen, sich dieser Themen anzunehmen und dass dies auch tatsächlich geschehen sei. Auch habe sie bei dem Angeklagten bei Unklarheiten ihrerseits nachgefragt.

 

112 Die Kammer schließt hieraus, dass der Angeklagte sich durchaus mit den geltenden Regelungen befasst hat und die insoweit ausgegebenen Informationen rezipiert hat. Jedenfalls mehrere Monate nach dem Beginn der Etablierung des Distributionsweges von Paxlovid auch über die Apotheken ist dem Angeklagten bekannt gewesen, dass beim Bezug und der Abgabe von Paxlovid dieses jedenfalls nicht in seinem Eigentum gestanden und auch nach sonstiger laienhafter Wertung nicht ihm gehörte.

 

113 Zudem hat der Angeklagte auch vor den hiesigen Taten Paxlovid in Einzelfällen an Patienten gegen Verschreibung ausgegeben, wobei auf den ihm vorgelegten ärztlichen Verordnungen jeweils als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung bezeichnet gewesen ist. Dem Angeklagten war auch aus diesen Sachverhalten bekannt, dass eine Zuzahlung oder Kostentragung durch den abnehmenden Kunden nicht erfolgte und stattdessen eine Bundesbehörde die Kosten gegenüber dem von ihm beauftragten Abrechnungszentrum übernahm.

 

114 Der Angeklagte hat zudem selbst eingeräumt, dass er von der geänderten Rechtslage Kenntnis gehabt hat, da ihm die mengenmäßig unbeschränkte Bevorratungsmöglichkeit bekannt gewesen sei. Dass die wahre Rechtslage ihm nur selektiv auf diesen Punkt beschränkt bekannt gewesen sein könnte, hält die Kammer angesichts des beschriebenen Informationsangebots für lebensfern.

 

115 dd) Verhandlung des Angeklagten mit dem Abnehmer

 

116 Bestätigt wird diese Wertung durch die Angaben der Ermittlungsführerin E. Diese hat berichtet, dass der Angeklagte ihr im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem geschildert habe, dem Abnehmer zunächst ein Angebot von 59,50 Euro gemacht zu haben, dieses sodann aber auf Entgegenhalten des Abnehmers auf 41,65 Euro reduziert habe. Aus Sicht der Kammer wird daraus deutlich, dass der Angeklagte nach eigenem Belieben mit dem für ihn frei beziehbaren Produkt umgegangen ist.

 

117 Die Kammer übersieht dabei nicht, dass in dem IT-​Warenwirtschaftssystem des Angeklagten Paxlovid eingetragen gewesen ist und dass dieses System ihm auch Hinweise gegeben hat, zu welchem Preis das Medikament veräußert werden könnte. Denn das System wies mit der Bezeichnung „Taxe-​VK“ die auf externen Daten beruhenden Beträge aus, die die Apotheken bei einer Abgabe von Paxlovid bei den Apotheken-​Abrechnungszentren geltend machen konnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem IT-​Warenwirtschaftssystem zwei Einträge zu Paxlovid hinterlegt gewesen sind und somit auch zwei Bezeichnungen „Taxe-​VK“ eingetragen gewesen sind. Gerade diese beiden Beträge (59,50 Euro – die Summe der vorgesehenen Aufwandsentschädigungen für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken inklusive Umsatzsteuer für die Abgabe von Paxlovid an Patientinnen und Patienten nach § 4a Abs. 1 und 2 SARS-​CoV2-​Arzneimittelversorgungsverordnung – bzw. 41,65 Euro – die Summe der vorgesehenen Aufwandsentschädigungen für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken inklusive Umsatzsteuer für die Abgabe an Arztpraxen und vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 4a Abs. 1, 4 und 5 SARS-​CoV2-​Arzneimittelversorgungsverordnung) sind diejenigen Beträge, zwischen denen die Kaufpreisverhandlungen des Angeklagten mit dem Abnehmer stattfanden. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte im Rahmen der Preisbildung auch die Informationen des IT-​Warenwirtschaftssystems bewusst herangezogen hatte. Da ihm aber auch bekannt war, dass das Medikament kostenlos abzugeben war, war dem Angeklagten klar, dass die in dem IT-​System ausgewiesenen Preise letztlich die Gewinnmarge, d.h. die Summe der Aufwandsentschädigung für sich und den beteiligten Großhändler, die er über das Abrechnungszentrum erhalten würde, darstellten.

 

118 Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die in seinem IT-​System ausgewiesenen Beträge nicht für verbindlich gehalten hat. Dies ergibt sich bereits aus seiner Bereitschaft, mit dem Abnehmer über den Preis zu verhandeln. Der Angeklagte orientierte sich an diesen Werten nur, um eine realistische Einschätzung seiner möglichen Gewinnmarge zu haben. Er wollte der Geschäfte mit dem Abnehmer nicht aufgrund eines zu hohen Preises verlustig werden und die Geschäfte unter dem Deckmantel der Scheinlegalität in dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Apotheke abwickeln. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass in dem IT-​System mit einer „Taxe-​VK“ von 59,50 Euro das hier beschaffte Paxlovid mit der Pharmazentralnummer (PZN) 17977087 ausgewiesen ist. Mit einer „Taxe-​VK“ zu 41,65 Euro, welchen Wert der Angeklagte letztlich als maßgeblich für die Abgabe an den Abnehmer mit diesem vereinbart hatte, ist im Informationssystem des Angeklagten das hier nicht umgesetzte Paxlovid mit der PZN 18268938 bezeichnet gewesen. Gleichwohl sind auf den Kassenbelegen die PZN 17977087 mit einem Bruttoverkaufspreis von 41,65 Euro (fälschlich) durch den Angeklagten ausgewiesen worden.

 

119 Die Kammer schließt aus diesen Angaben, die sich teils mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung decken, dass der Angeklagte in den Handelsgesprächen mit dem Abnehmer wirtschaftlich orientiert handelte, seine eigene Gewinnmarge bedachte, diese sodann wegen des drohenden Verlusts des Gewinngeschäfts herabsenkte und die sich ihm offenstehenden Bezugsmöglichkeiten von Paxlovid gemessen an der ihm offenbarten Abnahmebereitschaft auch mengenmäßig ausrichtete. Nach Würdigung der Kammer ist aus den bezeichneten Umständen ferner zu schließen, dass der Angeklagte selbst unter wissentlicher Missachtung der in seinem Informationssystem ausgewiesenen taxierten Verkaufspreisen eine Preisgestaltung wählte, die ihm, dem Abnehmer entgegenkommend, aber die taxierten Werte und die Zuordnung zu den jeweiligen PZN missachtend, die Absatzmöglichkeit offenhielt.

 

120 ee) Preisgestaltung und Kenntnis von dem Wert des Paxlovid

 

121 Nach den Schilderungen der O. sind die Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Apotheker und die pharmazeutischen Großhändler in Anlehnung an diejenigen Zuschläge bemessen worden, die bei einem gewöhnlichen Vertrieb des verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels den jeweils Beteiligten verblieben wären. Nach § 3 AMPreisV hätte sich der dem Angeklagten zustehende Apothekenzuschlag aus dem Festzuschlag von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreis nach § 3 Abs. 2 AMPreisV, zuzüglich eines Sicherstellungszuschlages von 21 Cent für den Notdienst, zuzüglich eines Fixzuschlages von 8,35 EUR und zuzüglich der Umsatzsteuer ergeben. Die Kammer schließt aus diesen Umständen und bei individueller Betrachtung des Kenntnishorizonts des Angeklagten als Apotheker mit mehrjähriger Berufserfahrung auch, dass der Angeklagte wusste, dass die Anschaffungskosten des Bundes für das Paxlovid deutlich über dem in dem IT-​System ausgewiesenen Wert lag. Der Angeklagte hatte zudem Kenntnis, dass es sich bei Paxlovid um ein neues, quasi marktexklusives Medikament handelte. Ihm war als erfahrenem Apotheker auch bekannt, dass zur Erforschung des neuen Medikaments erhebliche Investitionen von XXX in die Forschung notwendig gewesen sind und in der damals noch gegenwärtigen pandemischen Situation ein tatsächlicher Bedarf für das Medikament bestand und somit für den Hersteller die naheliegende Möglichkeit bestand, einen hohen Verkaufspreis zu vereinbaren.

 

122 Daraus folgt auch, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass der Wert von Paxlovid pro Therapieeinheit um ein Vielfaches höher lag und er somit Kenntnis davon hatte, dass sein Handeln einen hohen Vermögensschaden verursachen würde.

 

123 Dem Angeklagten war – das Vorstehende berücksichtigend – auch klar, dass mit den Bezeichnungen „Taxe-​EK“ und „Taxe-​VK“ in seinem IT-​System kein Apothekeneinkaufspreis und kein Abgabepreis gemeint waren. Denn es war aufgrund der Höhe der hinterlegten Werte deutlich, dass bei einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall mit preisgebundenen Fertigarzneimitteln bei einem von der „Taxe-​VK“ abzuziehenden Aufwand von 20,00 Euro – unterstellt als Apothekeneinkaufspreis im Sinne des § 3 Abs. 2 AMPreisV – ihm keine Marge von über 20,00 Euro zustehen würde.

 

124 Aus der Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich der Angeklagte bei den Handelsgesprächen mit dem Abnehmer letztlich auch nicht an den Verkaufspreis gehalten hat, den sein Informationssystem der konkreten PZN zugeordnet hatte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte bei den jeweils vorgeworfenen Taten wusste, dass die Medikamente nicht wie andere verschreibungspflichtige Fertigarzneimittelprodukte behandelt werden konnten, sondern Besonderheiten galten, über die er sich – wie geschildert – wissentlich hinwegsetzte. Die Einlassung, dass er geglaubt habe, dass Paxlovid tatsächlich keinen hohen Wert gehabt hätte, glaubt die Kammer dem Angeklagten daher nicht.

 

125 Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Angaben des Informationssystems des Angeklagten unrichtig gewesen sind, da eine Abgabe von Paxlovid an Verbraucher aufgrund der rechtlichen Vergütungsregelungen für die Ausgabe von Paxlovid nicht mit einem taxierten Verkaufspreis hätte bezeichnet werden dürfen. Daraus folgt aber aus den angeführten Umständen nicht, dass der Angeklagte mit seinem individuellen Wissen hätte folgern können, dass ihm eine Veräußerung wie geschehen erlaubt gewesen wäre.

 

126 ff) Gesamtwürdigung

 

127 Die Kammer hat sich ausgehend von der Einlassung des Angeklagten und der dargestellten weiteren Indizienlage in einer wertenden Gesamtbetrachtung die Überzeugung vom festgestellten subjektiven Tatbild gebildet. Sie hat dabei besonders in den Blick genommen, dass bereits das äußere Tatbild in der zeitgeschichtlichen Einbettung auch für den Angeklagten mit besonderer Deutlichkeit auf die dargestellten Besonderheiten im branchenspezifischen Umgang mit Paxlovid hinwies und der Angeklagte bereits über langjährige Erfahrung als Apotheker und damit über eine fundierte Branchenkenntnis verfügte. Die vom Angeklagten bestrittenen Punkte im subjektiven Bereich, insbesondere hinsichtlich der Eigentumslage und der Verursachung eines konkreten Vermögensnachteils bzw. schon eines Schädigungsbewusstseins, sind zur Überzeugung der Kammer bei Betrachtung der gegensätzlichen Indizienlage unglaubhafte Relativierungen. Die Angaben sind auch Ausdruck eines strategischen Einlassungsverhaltens, bei dem im Wesentlichen dasjenige erneut eingestanden wurde, das bereits durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren geäußert worden ist.

 

128 Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass dem Angeklagten von Anfang an bewusst war, dass die Geschäfte insgesamt einen illegalen Handel darstellten, was der Angeklagte jedenfalls bezüglich der Abgabe ohne ärztliche Verordnung selbst nicht in Abrede gestellt hat. Dem Angeklagten war bewusst, dass er trotz der für ihn offenkundigen Illegalität der Geschäfte diese über seine Apotheke abwickeln musste, da aufgrund der Notwendigkeit der Bestellung bei den Großhändlern über die Apotheke und der Einbindung von Frau B. klar war, dass er die Verkäufe nicht außerhalb der Apothekengeschäfte abwickeln konnte. Nach Wertung der Kammer buchte der Angeklagte deshalb die Veräußerungen in das Kassensystem ein und ließ diese auch in seine steuerlichen Erklärungen einfließen. Dass der Angeklagte über das Verbotene seines Handelns – auch über die Abgabe ohne Verschreibung hinaus – nicht im Bilde gewesen sein könnte, hält die Kammer unter diesen Umständen für fernliegend. Nach Wertung der Kammer gilt dies, wie dargelegt, insbesondere auch für die bestrittene Kenntnis der Nachteilszufügung, da dem Angeklagten aufgrund der Neuartigkeit des fast marktexklusiven Medikaments und der großen Mengen, die er bestellte, bekannt war, dass er durch sein Handeln erhebliche Schäden verursachen würde.

 

129 Tatmotivation

 

130 Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte die Taten begangen, um – wie festgestellt – letztlich Gewinne für sich selbst zu erwirtschaften. Dies ergibt sich bereits aus den objektiven Umständen, wonach er auf die großen Mengen Paxlovid zugreifen und diese nach Absprache mit dem Abnehmer mit einem Gewinnzuschlag abgeben konnte. Die Kammer hat aus den äußeren Tatumständen auch geschlossen, dass der Angeklagte bereits bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Abnehmer angestrebt hat, diese Absatzchance so lange wie möglich zu nutzen, was sich zur Überzeugung der Kammer auch daraus ergibt, dass über die Apotheke eine größere Anzahl an Therapieeinheiten von Paxlovid bestellt und angeliefert worden sind als letztlich an den Abnehmer veräußert werden konnten. Der Angeklagte hatte somit mit einer noch größeren Absatzchance gerechnet und hierfür faktisch durch die Überbestellungen vorgesorgt. Weshalb der Abnehmer die überzähligen Therapieeinheiten nicht abnahm, konnte nicht aufgeklärt werden.

 

131 Nach Wertung der Kammer ist dem Angeklagten entgegen seiner Einlassung bekannt gewesen, dass ein Schwarzmarkt in Deutschland aufgrund der Versorgungslage nicht bestanden haben konnte, da damals die Bevölkerung bei Bedarf kurzfristig und kostenlos über den staatlich organisierten Vertriebsweg an Paxlovid gelangen konnte. Ihm war daher klar, dass die Arzneimittel Deutschland außerhalb des für Arzneimittel vorgesehenen Abgabeweges verlassen würden. Seine in der Einlassung dargestellte Hoffnung, dass das von ihm aufgrund der ihm bekannten Presseberichterstattung als „Ladenhüter“ bezeichnete Arzneimittel noch vor Ablauf der Haltbarkeit noch zur Anwendung bei erkrankten Personen kommen könnte, bewertet die Kammer vor diesen Hintergründen ebenfalls als vorgeschobene nachträgliche Relativierung, die seine Gewinnabsichten zu den Tatzeitpunkten nicht in Abrede stellen kann.

 

132 5. Persönliche Verhältnisse

 

133 Die Kammer hat die glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen umfassend und unter Beachtung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister der Urteilsfindung zugrunde gelegt.

 

134 IV. Rechtliche Würdigung

 

135 Der Angeklagte ist der Untreue in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und in Tateinheit mit dem Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne Erlaubnis schuldig, §§ 266 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 Nr. 5, 96 Nr. 14 AMG, 52, 53 Abs. 1 StGB.

 

136 A. Untreue

 

137 Der Angeklagte hat sich sechs tatmehrheitlich begangener Untreuetaten nach §§ 266 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

 

138 1. Vermögensbetreuungspflicht

 

139 Dem Angeklagten oblag gegenüber dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland eine Vermögensbetreuungspflicht, soweit es das Inverkehrbringen von im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehender Therapieeinheiten von Paxlovid betrifft.

 

140 Rechtlicher Maßstab

 

141 Die Treuepflicht umschreibt eine durch Eigenverantwortlichkeit geprägte, als Hauptpflicht geschuldete Geschäftsbesorgung in einer wirtschaftlich nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit und wird begründet durch Überantwortung einer Schutzfunktion für das Vermögen des Treugebers; sie erweist sich deshalb als Sonderpflicht zu dessen Schutz und entspricht in ihren Entstehungsvoraussetzungen und ihrem Pflichteninhalt einer Garantenpflicht, wobei sich ihr Inhalt anhand des Umfangs des eingeräumten Verantwortungsbereichs sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen der ausgeübten Tätigkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 − 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109 Rn. 17 m.w.Nw.).

 

142 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es insoweit auf eine Gesamtbetrachtung an, bei der unter anderem in Betracht zu ziehen ist, ob es sich bei der in Rede stehenden Verpflichtung, auf fremde Vermögensinteressen Rücksicht zu nehmen, um eine Hauptpflicht handelt, inwieweit dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist und in welchem Umfang Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen besteht; dabei ist es von besonderer Bedeutung, welche Kontrollmöglichkeiten dem Treugeber verbleiben, inwieweit den Entscheidungen des Täters eine bindende Wirkung zukommt und in welchem Ausmaß es ihm möglich ist, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 4 StR 350/20 –, Rn. 6; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 – 2 StR 24/16, NJW 2018, 1330 Rn. 49; Beschluss vom 16. August 2016 – 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2013 – 3 StR 438/12, NJW 2013, 1615 Rn. 9; vgl. auch NK-​MedizinStR/Magnus, 1. Aufl. 2023, § 266 StGB, Rn. 27).

 

143 Für die Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Verpflichtung, auf fremde Vermögensinteressen Rücksicht zu nehmen, um eine Hauptpflicht handelt, ist in Abgrenzung zu nicht ausreichenden allgemeinen schuldrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, entscheidend, ob sie den Charakter einer Geschäftsbesorgung aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 StR 421/19, Rn. 14; NK-​StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 266 Rn. 44).

 

144 Fremdnützige Vermögensbetreuung als Hauptgegenstand

 

145 Die fremdnützige Treuepflicht des Angeklagten wurde zur Tatzeit durch die rechtlichen Rahmenbedingungen ausgestaltet, die ihm einen weitreichenden faktischen Zugriff auf die im Vermögen der Bundesrepublik Deutschland stehenden und bei den pharmazeutischen Großhändlern zwischengelagerten Therapieeinheiten Paxlovid eröffneten.

 

146 Die Bundesrepublik Deutschland hatte durch die Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-​19 vom 11. November 2022 aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) und b) IfSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung ein Abgaberegime eröffnet, in dem insbesondere den Apothekern eine besondere Rolle zugesprochen wurde. Den Apothekern wurde als „beauftragte Stelle“ im Sinne von § 2 Abs. 1 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung das Inverkehrbringen von Paxlovid als medizinisches Produkt zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung während der COVID-​19-​Pandemie (§ 1 Abs. 1 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung) übertragen.

 

147 Die Bundesrepublik Deutschland verfolgte mit dieser Regelung die Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG). Dabei sollten erkennbar aus praktischen Erwägungen bestehende Distributionswege im Arzneimittelhandel genutzt werden (Hersteller des pharmazeutischen Produkts beliefert den pharmazeutischen Großhändler, der auf Abruf kurzfristig die Apotheken beliefert).

 

148 Unter dieser Maßgabe wurden die Apotheker aufgrund ihrer besonderen Bedeutung bei der Ausgabe von Arzneimitteln an Verbraucher und Patienten bei dem Bezug von Paxlovid mit einem weiten Entscheidungsspielraum ausgestattet, damit diese zum Schutz in der pandemischen Notsituation bedarfsgerecht die Bevölkerung versorgen können. Die Einräumung eines eigenen Entscheidungsspielraums an die Apotheker ist ein wesentliches Element der damaligen Regelung, da angesichts der dynamischen pandemischen Situation möglichst flexible Reaktionsmöglichkeiten und insbesondere eine schnelle Versorgung der Bevölkerung ermöglicht werden sollte. Die Entscheidung über die notwendigen Mengen sollten den Apothekern mit der Möglichkeit unbegrenzter Lagerungsmöglichkeiten eröffnet werden, da die Apotheker die Absatzentwicklung und damit den Bedarf der von ihnen konkret versorgten Bevölkerung unmittelbar erfassen konnten.

 

149 Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Apothekern stellte daher die sich aus den Handlungs- und Einwirkungsmöglichkeiten ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen der Bundesrepublik Deutschland – als Hand-​in-​Hand gehende Kehrseite der weit eröffneten Zugriffsmöglichkeiten im Zuge ihrer Heranziehung zu einer im Allgemeininteresse liegenden öffentlichen Aufgabe – eine Hauptpflicht der Apotheker dar. Diese Pflicht überschreitet aufgrund der eröffneten besonderen Zugriffsmöglichkeiten auch in deutlichem Maße allgemeine Verpflichtungen – etwa eine allgemeine zivilrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen eines Vertragspartners oder zum allgemeinen Rechtsgrundsatz, andere am Vermögen zu schädigen.

 

150 Selbständigkeit, Bewegungsfreiheit, Eigenverantwortlichkeit und fehlende Kontrolle

 

151 Zu dieser fremdnützigen Vermögensbetreuung wurde der Angeklagte als Apotheker in Bezug auf das Inverkehrbringen von Paxlovid rechtlich und faktisch mit weitestgehender Bewegungsfreiheit ausgestattet. Er konnte zu den Tatzeitpunkten unabhängig, eigenverantwortlich und ohne Kontrolle Paxlovid aus den Bundesbeständen bestellen, entgegennehmen und ausgeben.

 

152 Ein gegenüber anderen Personenkreisen herausgehobenes Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit hatte der Angeklagten bereits aufgrund seiner beruflichen Stellung als Apotheker inne. Nach dem gesetzlichen Leitbild (§§ 7, 10, 11 ApoG) wird durch die unabhängige Ausübung des Apothekerberufs der Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln abgesichert, wobei konkrete Ausprägungen dieser Unabhängigkeit die persönliche Verantwortlichkeit des Apothekers und der weitestgehende Ausschluss von Fremdbestimmung sind (MAH MedR/Frohn/Schmidt, 3. Aufl. 2020, § 16, Rn. 103).

 

153 An dieses Leitbild knüpfte der konkrete Versorgungsmechanismus beim Inverkehrbringen von Paxlovid an, da die Apotheker als hierfür geeigneter Personenkreis erwählt wurden. Der Angeklagte hatte als Apotheker insoweit die faktische Möglichkeit, ohne Steuerung und Überwachung durch die Bundesrepublik Deutschland direkt auf das Bundesvermögen zuzugreifen. Ihm oblag damit die volle Dispositionsbefugnis.

 

154 Der Angeklagte konnte allein bestimmen, welche Mengen an Paxlovid er beim pharmazeutischen Großhändler abrufen wollte. Denn in dem staatlich eröffneten Verteilungsmechanismus von Paxlovid wurde den Apothekern mit der eingeräumten Möglichkeit der unbegrenzten Bevorratung von Paxlovid (Regelungspunkt 2.5 der Allgemeinverfügung vom 11. November 2022) ein weitreichender eigener Entscheidungsspielraum beim Bezug, der Lagerung und der Abgabe von Paxlovid eingeräumt. Mit diesem Mechanismus hatte der Angeklagte vollen Zugriff auf die Paxlovid-​Bestände der Bundesrepublik Deutschland, ohne durch besondere Bestimmungen oder faktische Hürden eingeschränkt zu sein.

 

155 Dass die Arzneimittel für die Bundesrepublik Deutschland bei den pharmazeutischen Großhändlern, die ihrerseits zur öffentlich-​rechtlichen Aufgabenerfüllung herangezogen worden sind, und nicht direkt beim Bund lagerten, ist insoweit bedeutungslos. Die Großhändler waren wie die Apotheker zum Inverkehrbringen von Paxlovid herangezogen und lagerten die Arzneimittel des Bundes für diesen ein. Der Zugriff auf das Bundesvermögen durch die Apotheker war dabei nicht durch eigene Entscheidungsspielräume der pharmazeutischen Großhändler begrenzt. Denn die Entscheidungen des Apothekers über die Bestellungen der Therapieeinheiten von Paxlovid waren für den Großhandel ohne Weiteres bindend, der zu einer Auslieferung auf Abruf verpflichtet war (Regelungspunkt 2.6 der Allgemeinverfügung vom 11. November 2022).

 

156 Der Bundesrepublik Deutschland als Treugeberin behielt sich gegenüber diesem weiten Entscheidungs- und Einflussspielraum der Apotheker rechtlich und faktisch auch keine präventiven Kontrollmöglichkeiten vor, da sie in dem Vertrauen auf die Integrität der Apotheker die Verantwortung für die Angemessenheit der Bevorratung diesen überließ. Die Bundesrepublik Deutschland war in einzelne Abforderungen der Apotheker nicht involviert und hat diese nicht geprüft oder bestätigt. Die damit im Zusammenhang stehenden Missbrauchsrisiken waren zu den benannten Zwecken der effizienten Pandemiebekämpfung bewusst systemisch angelegt. Die letztlich insbesondere im Januar 2023 realisierten Missbrauchsmöglichkeiten führten – was sich in der Rückschau als eine Bestätigung des Fehlens von Kontrollmöglichkeiten zu den Tatzeitpunkten darstellt – zu einer raschen Änderung der Allgemeinverfügung, die am 18. Januar 2023 bekanntgemacht worden ist, und mit der die Bevorratungsmöglichkeiten für die Zukunft auf 20 Therapieeinheiten begrenzt worden sind.

 

157 Schließlich stellen die in der Allgemeinverfügung letztlich nur wiederholten Verbote des Handeltreibens (Regelungspunkt 2.9 der Allgemeinverfügung vom 11. November 2022) und der Abgabe ohne Verschreibung (Regelungspunkt 2.5 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom 11. November 2022) keine über die geltenden Regelungen des AMG hinausgehenden allgemeinen Begrenzungen des Handlungsspielraums der Apotheker dar.

 

158 Tätigkeit der Apotheker mit Geschäftsbesorgungscharakter

 

159 Insgesamt wies die Tätigkeit des Angeklagten – soweit es das Inverkehrbringen von Paxlovid für die Bundesrepublik Deutschland betraf – den Charakter einer Geschäftsbesorgung auf. Anders als sonst sind zwischen den Apotheken und den Arzneimittelgroßhändlern keine Kaufverträge zustande gekommen (siehe zu den Vertragsbeziehungen im Arzneimittelvertrieb: Wagner in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Auflage, § 52 Arzneimittelvertrieb Rn. 38; Homberg in Stief/Bromm Vertragshandbuch Pharma und Life Sciences, Form. 6. Kap. V. Anm. 1-​35 Rn. 1) und es handelt sich nicht um ein bloßes vertragliches Austauschverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Apothekern.

 

160 Vielmehr liegt eine Art öffentlich-​rechtlich geprägter Geschäftsbesorgung der Apotheker für die Bundesrepublik Deutschland vor. Den Apothekern wurden die Aufgaben des Bundes im Rahmen des Inverkehrbringens von Paxlovid eigenverantwortlich und ohne Einzelvereinbarungen übertragen. Dabei wurden die Apotheker mit Zugriffsmöglichkeiten auf das Bundesvermögen ausgestattet, wobei sie unter Zubilligung wesentlicher Entscheidungsspielräume beim Bezug und der Abgabe von Paxlovid dem öffentlichen Interesse fremdnützig verpflichtet waren.

 

161 Dass die Heranziehung der Apotheker für die im öffentlichen Interesse stehende Aufgabenerledigung besonders ausgestaltet wurde, findet Bestätigung in der Systematik des Entschädigungsregimes. Denn eine Gegenleistung für das Tätigwerden der Apotheker und der pharmazeutischen Großhändler war mit der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbart, sondern für die Heranziehung zur Verrichtung öffentlicher Aufgaben wurde nach § 4a der SARS-​CoV2-​Arzneimittelversorgungsverordnung lediglich eine Aufwandsentschädigung vorgehalten. Die Abrechnung erfolgte über die von den Apothekern beauftragten Abrechnungszentren auch für die Großhändler, deren Aufwandsentschädigung auch den Apotheker, der die Rechnung des Großhändlers beglich, ausgekehrt wurde.

 

162 Zusammenfassung

 

163 Danach oblag dem Angeklagten nach einer Gesamtbetrachtung zu den Tatzeitpunkten im Zuge der Inanspruchnahme des Angeklagten im Zuge der Bekämpfung der COVID-​19-​Pandemie als Apotheker eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die es ihm geboten hat, die es ihm in besonderer Weise geboten hat, die Vermögensinteressen der Bundesrepublik Deutschland bei dem Inverkehrbringen von Paxlovid wahrzunehmen.

 

164 2. Treubruch

 

165 Gegen die Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte jeweils verstoßen, als er das Arzneimittel Paxlovid unter Ausnutzung seiner insoweit bestehenden Sonderbeziehung zum Vermögen der Bundesrepublik Deutschland im Auftrag der unbekannten Person über den pharmazeutischen Großhandel bestellte und es anschließend tatplangemäß an seinen Abnehmer veräußerte.

 

166 3. Vermögensnachteil

 

167 Durch die treuwidrigen Handlungen hat die Bundesrepublik Deutschland die festgestellten Vermögensnachteile erlitten. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen ex ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 − 6 StR 334/20, Rn. 10, NStZ 2022, 171, 172). Bei wirtschaftlicher Betrachtung der Vermögenslage der Bundesrepublik Deutschland vor und nach den treuwidrigen Handlungen, die die jeweiligen Therapieeinheiten dem Zugriff der Bundesrepublik Deutschland unwiederbringlich entzogen haben, liegt in Höhe der durch die Taten entzogenen Vermögenspositionen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil in der festgestellten Höhe vor, wobei bei der Bewertung der Vermögenspositionen die Methoden der etablierten wirtschaftlichen Praxis beachtet und der Nachteilsberechnung zugrunde gelegt worden.

 

168 Zwischen der Treupflichtverletzung und dem Vermögensnachteil besteht auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Sinne einer objektiven Zurechenbarkeit. Denn der Vermögensnachteil wäre bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, da die konkreten tatgegenständlichen Therapieeinheiten Paxlovid, die zu den Tatzeitpunkten noch nicht abgelaufen waren und deren anstehendes Ablaufdatum noch nicht so nahe war, dass den Arzneimitteln ihre Verkehrsfähigkeit genommen gewesen wäre, ohne die Handlungen des Angeklagten von den pharmazeutischen Großhändlern an Apotheken und letztlich an Verbraucher gelangt wären und damit eine den Mittelabfluss kompensierende und zweckgerechte Vermögenswendung erfolgt wäre.

 

169 4. Subjektiver Tatbestand

 

170 Der Angeklagte handelte bei allen Taten jedenfalls mit bedingtem Vorsatz. Auch und trotz der gebotenen restriktiven Anwendung des Untreuetatbestandes und grundsätzlich gebotenen strengeren Anforderungen auch im subjektiven Tatbestand reicht in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale grundsätzlich aus (s. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3214).

 

171 Der Vorsatz des eigennützig handelnden Angeklagten bezog sich insbesondere auch auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und die Nachteilszufügung. Bezüglich Letzterer muss sich der Vorsatz nicht auf sämtliche Details des Nachteils (insbesondere die genaue Höhe) erstrecken, vielmehr genügt das Bewusstsein der Schädigung (Graf/Jäger/Wittig/Waßmer, 3. Aufl. 2024, § 266 StGB, Rn. 335). Auch die Absicht, „letztlich“ den Interessen des Treugebers nicht schaden oder ihnen gar dienen zu wollen, schließt den Vorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 48 = NJW 2009, 89 (92)).

 

172 B. Verstöße gegen das AMG

 

173 Weiterhin hat der Angeklagte sich wegen sechs Fällen des unerlaubten Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, jeweils in Tateinheit mit dem Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne Erlaubnis, strafbar gemacht.

 

174 1. §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 1 AMG

 

175 Der Angeklagte ist strafbar des unerlaubten Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 1 AMG, da er bei der Abgabe der Therapieeinheiten Paxlovid an den Abnehmer als Großhändler im Sinne des § 4 Abs. 22 AMG tätig gewesen ist und den in § 47 Abs. 1 AMG bestimmten Vertriebsweg für verschreibungspflichtige Arzneimittel durchbrochen hat.

 

176 Paxlovid ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, denn Therapieeinheiten von Paxlovid enthalten u.a. Ritonavir als Wirkstoff (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AMG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 und 3 und der Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung AMVV).

 

177 Der Angeklagte kam einer Tätigkeit als Großhändler nach. Nach § 4 Abs. 22 AMG ist Großhandel mit Arzneimitteln jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Dabei ist der Begriff des Großhandels nach der Art der Tätigkeit, nicht aber im Blick auf die funktionelle Stellung der ihn ausführenden Personen, auszufüllen. Daher können auch Apotheker, soweit sie im Sinne des § 4 Abs. 22 AMG tätig sind, als Großhändler anzusehen sein und unterfallen dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 22 AMG (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 StR 463/10, Rn. 12). Apotheker können jedenfalls dann als Großhändler anzusehen sein, wenn ihre Handelstätigkeit über den Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hinausgeht (Kügel/Müller/Hofmann/Stumpf, 3. Aufl. 2022, § 52a AMG, Rn. 11; Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, § 4 AMG, Rn. 85).

 

178 Hier handelte der Angeklagte nicht innerhalb seines gewöhnlichen Apothekenbetriebs und er gab die Arzneimittel entgegen § 47 Abs. 1 AMG ab. Denn zum üblichen Apothekenbetrieb gehören jedenfalls alle Tätigkeiten, die den Apotheken nach dem AMG, ApoG, SGB V und der ApBetrO erlaubt sind, was insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Verbraucher wie zum Beispiel Patienten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser umfasst (Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 18 Beteiligte und Verantwortliche beim Inverkehrbringen, Rn. 12). Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in großer Menge an eine Person, die nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, sondern als Zwischenhändler anzusehen ist, liegt außerhalb des gewöhnlichen Apothekenbetriebs und stellt eine Durchbrechung des von § 47 Abs. 1 AMG vorgesehenen Vertriebsweges dar.

 

179 Die Tätigkeit des Angeklagten war auch berufs- und gewerbsmäßig im Sinne von § 4 Abs. 22 AMG. Denn der Angeklagte ist als Lieferant von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an den Weiterverkäufer aufgetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 StR 463/10, Rn. 15), indem er die großen Mengen Paxlovid an den unbekannt gebliebenen Abnehmer veräußerte.

 

180 2. §§ 96 Nr. 14, 52a Abs. 1 Satz 1 AMG

 

181 Weiterhin hat sich der Angeklagte auch eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne Erlaubnis nach §§ 96 Nr. 14, 52a Abs. 1 Satz 1 AMG strafbar gemacht. Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten nicht im Besitz einer Großhandelserlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG und hat daher durch den faktischen Betrieb des Großhandels die durch § 96 Nr. 14 AMG strafbewehrte Pflicht, eine vorherige Genehmigung für die Großhandelstätigkeit einzuholen, vorsätzlich verletzt.

 

182 3. §§ 96 Nr. 13, 48 Abs. 1 Satz 1 AMG

 

183 Der Angeklagte hat sich nicht nach §§ 96 Nr. 13, 48 Abs. 1 Satz 1 AMG strafbar gemacht. Zwar hat er die Arzneimittel entgegen der Verschreibungspflicht abgegeben. Die Abgabe erfolgte jedoch gerade nicht an Verbraucher im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG, sondern an einen Weiterverkäufer.

 

184 C. Konkurrenzen

 

185 Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB.

 

186 Innerhalb der einzelnen Taten stehen die Gesetzesverstöße im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. Auch § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG und § 96 Nr. 14 AMG stehen aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke in Tateinheit zueinander, da § 96 Nr. 14 AMG die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Protagonisten am Vertrieb von Arzneimitteln absichert und § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG hingegen eine Verletzung des von § 47 Abs. 1 AMG vorgegebenen Vertriebsweges unter Strafe stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 StR 463/10 –, Rn. 18; Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, § 96 AMG, Rn. 158; NK-​MedizinStR/Oğlakc|oğlu, 1. Aufl. 2023, § 96 AMG, Rn. 54).

 

187 V. Strafzumessung

 

188 A. Strafrahmenwahl

 

189 Die Strafzumessung hat die Strafkammer für alle Taten im Strafrahmen des besonders schweren Falles der Untreue nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB vorgenommen.

 

190 1. Regelbeispiel

 

191 Bei allen Taten liegt das Regelbeispiel des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. Denn der Angeklagte handelte jeweils gewerbsmäßig, da er bereits bei der ersten Tat und auch bei den nachfolgenden Taten in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

 

192 2. Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entkräftet

 

193 Nach einer Gesamtabwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass es beim Strafrahmen des besonders schweren Falles für alle Taten bleibt. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht bei den Taten in einem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, was die indizierte Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebietet.

 

194 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer in diese Abwägung mit besonderem Gewicht sein von Reue getragenes und bereits früh im Ermittlungsverfahren getätigtes teilweises Geständnis, sein straffreies Vorleben und seine Entschuldigung im letzten Wort eingestellt. Positiv wurde für den Angeklagten weiterhin berücksichtigt, dass er aufgrund der Verurteilung mit berufsrechtlichen Konsequenzen (drohender Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach dem ApoG sowie drohender Widerruf der Approbation als Apotheker nach der BApO) zu rechnen hat. Die Kammer hat auch mildernd bedacht, dass der Angeklagte die Geschäfte nicht eigeninitiativ angebahnt hat, sondern von dem unbekannten Abnehmer gezielt angesprochen worden ist. Zudem ist die Schwelle zur Tatbegehung durch die damaligen einfachen Bezugsmöglichkeiten von Paxlovid für den Angeklagten niedrig gewesen.

 

195 Strafschärfend hat die Kammer bereits bei der Strafrahmenwahl die hohen verursachten Vermögensnachteile in den Blick genommen und das Tatbild bedacht, das geprägt ist durch einen schweren Verstoß gegen die Kernpflichten eines Apothekers.

 

196 B. Einzelstrafen

 

197 Innerhalb des so gegebenen Strafrahmens hat die Kammer die Einzelstrafen auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, sowie unter Berücksichtigung der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens bestimmt. Dabei hat sie auch die im Rahmen der Strafrahmenwahl dargelegten und für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und besonders strafmildernd insbesondere das frühe und von Reue getragene teilweise Geständnis und die Unbestraftheit berücksichtigt.

 

198 Bei der Abwägung der individuellen Strafzumessungsschuld hat die Kammer bei den zu verhängenden Einzelstrafen jeweils den Erfolgs- und den Handlungsunwert der einzelnen Taten des Angeklagten bedacht, dabei die Gleichartigkeit der Tatbegehung berücksichtigt und eine besondere Bedeutung den verschuldeten Auswirkungen der jeweiligen Tat beigemessen, so dass trotz der gleichartigen Begehungsweise der Tat 5 gegenüber den anderen Taten ein leicht herausgehobenes Gewicht beizumessen war.

 

199 Zusammenfassend hat die Strafkammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und gegen den Angeklagten verhängt:

 

200 Tat 1: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten

 

201 Tat 2: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten

 

202 Tat 3: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten

 

203 Tat 4: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten

 

204 Tat 5: Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr

 

205 Tat 6: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten

 

206 C. Gesamtstrafe

 

207 Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe in einem eigenständigen Strafzumessungsakt, bei dem die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt worden sind, unter erneuter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte angemessen erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).

 

208 Die Kammer hat bei der gebotenen Gesamtschau namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, aber auch die Person des Täters und seine innere Einstellung zu den Taten bedacht. Unter sehr engem Zusammenzug – nicht zuletzt mit Blick auf den starken zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten sowie auf die Gleichartigkeit ihrer Begehung – hat die Kammer auf eine den Taten und der Schuld des Angeklagten angemessene

 

209 Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten

 

210 erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten ebenso erforderlich wie ausreichend ist.

 

211 Besonders strafmildernd hat sich auch bei der Gesamtstrafe insbesondere das teilweise Geständnis des Angeklagten und sein straffreies Vorleben ausgewirkt.

 

212 D. Aussetzung zur Bewährung

 

213 Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten konnte nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

214 Nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die begründete Erwartung verlangt, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, was durch eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit einer straffreien Führung zu belegen ist (s. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 56, Rn. 4, m.w.Nw.).

 

215 Dem Angeklagten ist eine positive Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Es steht tatsächlich zu erwarten, dass der Angeklagte in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Begehung von gleichartigen Taten ist dem Angeklagten aufgrund der geänderten rechtlichen Regelungen zum Umgang mit und Bezug von Paxlovid nicht mehr möglich. Es besteht die Erwartung, dass die Verurteilung im Zusammenspiel mit den drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen eine ausreichende Wirkung haben werden, die den Angeklagten von weiteren Taten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung abhalten werden.

 

216 Es liegen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen. Die Strafkammer hat dabei bedacht, dass die besonderen Umstände umso gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – 4 StR 47/19, NStZ-​RR 2019, 339). Die hiesige Gesamtstrafe reicht an diese Grenze nicht heran. Es liegen zwar schwere Verstöße gegen Kernpflichten eines Apothekers vor. Als besondere Gründe wertet die Kammer indes, dass der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat, nicht vorbestraft ist und die Taten nicht aus eigener Initiative eingefädelt hat, sondern durch die Anfrage des unbekannten Abnehmers zur Tatbegehung in einer besonderen Tatsituation verleitet worden ist. Der Angeklagte hat zudem mit erheblichen berufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

 

217 VI. Einziehung

 

218 Der Angeklagte hat durch die Taten 2.701 Therapieeinheiten Paxlovid als Gegenstand im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt, da diese Arzneimittel infolge der von ihm ausgelösten Bestellungen mit den Auslieferungen in die Apotheke und den durch ihn erfolgten Abgaben in seine faktische Verfügungsgewalt gelangt sind.

 

219 Einziehungsrechtlich gilt Folgendes:

 

220 Gegenstände sind durch eine rechtswidrige Tat erlangt, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt. Nach dem § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB zugrundeliegendem Bruttoprinzip sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen (BT-​Drucks. 18/9525, S. 62). Die Anwendung des § 73 Abs. 1 StGB verlangt keine zeitliche Unmittelbarkeit, sondern nur eine weit zu fassende Kausalität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2022, 1 StR 187/22, Rn. 6, und vom 28. Juli 2020, 1 StR 506/20, Rn. 26). Allerdings muss der abzuschöpfende Vermögensvorteil als Kehrseite des Taterfolgs der Tathandlung in zeitlicher Hinsicht nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23, Rn. 14).

 

221 Hier kann die rechtswidrige Tathandlung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Taterfolg und die strafrechtswidrige Bereicherung des Angeklagten entfielen. Durch die Bestellung der Therapieeinheiten von Paxlovid, die anschließende Lieferung in die Apotheke des Angeklagten und die durch den Angeklagten händisch durchgeführte Abgabe an den Abnehmer hatte der Angeklagte tatsächlichen Vollzugriff auf die bundeseigenen Arzneimittel und gerierte sich gegenüber dem Abnehmer als faktisch verfügungsbefugter Eigentümer, um im Moment der Übergabe dem Abnehmer die faktisch unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit einzuräumen.

 

222 Der Wert des Erlangten ist in dem Wert der Therapieeinheiten Paxlovid zum Zeitpunkt des Erlangens zu sehen (rechnerisch exakt 88,0162486196561 Euro, gerundet 88,02 Euro pro Therapieeinheit). Da der Angeklagte durch seine Taten die Verfügungsgewalt über alle 2.701 abgegebenen Therapieeinheiten erlangte und diese so messbar seinem Vermögen zugutegekommen sind, hat der Angeklagte insgesamt diese Gegenstände im Wert von insgesamt 237.731,89 Euro (gerundet auf zwei Dezimalstellen) erlangt. Da die Therapieeinheiten nach Abgabe an den unbekannten Abnehmer nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden waren, ist insoweit Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 237.731,89 Euro anzuordnen gewesen.

 

223 VII. Kosten

 

224 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StGB.

 

 

 

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. Januar 2026, Az.: 12 KLs 46 Js 10361/25

Höhe des Vermögensnachteils bei Untreue wegen illegaler Abgabe von Paxlovid

Leitsätze:

StGB § 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3; AMG § 95 Abs. 1 Nr. 5, § 96 Nr. 14, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53, 70, 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB

 

Bei der Untreue in einem Paxlovid-Fall ist der Nachteil mit dem Beschaffungspreis von 665 € pro Therapieeinheit zu bewerten (entgegen LG Berlin I, Urteil vom 3. Dezember 2024 – 536 KLs 2/24).

 

Die Leitung einer Apotheke im Rahmen des besonderen Distributionsregimes für vom Bund beschaffte COVID-19-Arzneimittel begründet eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten der Bundesrepublik Deutschland; die zweckwidrige, entgeltliche Abgabe solcher Arzneimittel an Zwischenhändler erfüllt den Tatbestand der Untreue. (Rn. 67 – 81)

 

Die wiederholte, gewerbsmäßige Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung an nicht berechtigte Zwischenhändler durch einen Apotheker und deren Angestellte erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie des Betreibens eines Großhandels ohne Erlaubnis. (Rn. 82 – 85 und 88 – 90)

 

Tenor

 

I. Die Angeklagte F ist schuldig der Untreue in acht tatmehrheitlichen Fällen, jeweils mit vorsätzlichem unerlaubtem Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und mit Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis.

 

Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.

 

Es wird ihr für die Dauer von vier Jahren untersagt, den Beruf einer Apothekerin auszuüben.

 

II. Der Angeklagte M ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in acht tatmehrheitlichen Fällen jeweils mit Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis.

 

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

 

Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

 

III. Gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 60.000 € angeordnet.

 

Gegen die Angeklagte F wird darüber hinaus die Einziehung von weiterem Wertersatz i.H.v. 221.342 € angeordnet.

 

IV. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren im Übrigen eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

 

Gründe

 

1 Gegenstand des Urteils sind acht Verkäufe von insgesamt 4.730 Therapieeinheiten Paxlovid aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Januar 2023, die durch die Angeklagte, eine Apothekerin und den Angeklagten, ihren Neffen und Angestellten, bewusst entgegen den geltenden Bestimmungen erfolgt sind. Abnehmer waren Zwischenhändler, die die Arzneimittel, wie die Angeklagten wussten, an zahlungswillige Kunden im Ausland weiterverkauften.

 

2 A. Persönliche Verhältnisse

 

3 I. Angeklagte F

 

4 Die 1965 in …, geborene Angeklagte wuchs im … auf, besuchte dort die Schule und schloss diese 1983 mit Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ab. 1984 gelang es ihr über ihren bereits in … lebenden Bruder nach Deutschland auszuwandern. In … absolvierte sie zunächst einen Deutschkurs und nahm anschließend das Pharmazie-​Studium auf, das sie Ende 1996 mit dem 3. Staatsexamen abschloss. Sodann nahm sie ihre Berufstätigkeit als angestellte Apothekerin auf. 1996 heiratete sie. Aus der Ehe sind zwei Kinder – geboren in den Jahren 1998 und 2000 – hervorgegangen. Die Ehe wurde 2002 geschieden; die Angeklagte übernahm das alleinige Sorgerecht für beide Kinder.

 

5 Im Jahr 2004 übernahm die Angeklagte gegen eine kreditfinanzierte Abstandszahlung – hiervon sind aktuell noch 60.000 € offen – die A1 Apotheke in …, die sie fortan als Apothekenleiterin führte. Daneben übernahm sie die Führung der A2 Apotheke in … als Filialapotheke. Im November 2021 gründete sie zudem unter der Firma F GmbH einen Pharmagroßhandel, dessen Betrieb sie mittlerweile eingestellt hat: Am 05.06.2025 erklärte sie den Verzicht auf die Großhandelserlaubnis und gab die Erlaubnisurkunde an die zuständige Regierung von … zurück. Seit ihrer Verhaftung am 17.07.2025 wird die A1 Apotheke von einer angestellten Apothekerin geführt. Die A2 Apotheke ist bereits seit 2023 geschlossen, weil der Mietvertrag auslief und das Gebäude anschließend abgerissen wurde.

 

6 Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

 

7 II. Angeklagter M

 

8 Der 1979 in …, geborene Angeklagte ist Neffe der Angeklagten F. Vom vierten bis zum zehnten Lebensjahr lebte er in …, bis er mit seiner Familie in den … zurückzog. Dort erwarb er die allgemeine Hochschulreife und machte eine Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik. Im Jahr 2001 heiratete er; aus der Ehe ist eine 2008 geborene Tochter hervorgegangen. Ab 2002 arbeitete er als Angestellter in einem Elektronikunternehmen, gab die Tätigkeit aber 2005 zugunsten einer selbständigen Betätigung auf. Das Unternehmen, das Elektroartikel aus China importierte, scheiterte aber nach kurzer Zeit. In den folgenden Jahren unternahm der Angeklagte weitere Versuche als selbständiger Unternehmer: im Bereich der Wasseraufbereitung, der Pilzzucht, des Imports von Fahrzeugteilen und der Herstellung von Hologrammen. All diese Versuche scheiterten und brachten dem Angeklagten Schulden ein. Sich und seine Familie hielt er über die Zeit immer wieder als Taxifahrer über Wasser.

 

9 In der Hoffnung auf wirtschaftliche Besserung zog der Angeklagte, der gutes Deutsch spricht, im Mai 2022 wieder nach … Ehefrau und Tochter blieben, bis er wirtschaftlich Fuß gefasst haben wollte, im … zurück. Als die im Juli 2022 aufgenommene Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH nichts einbrachte, stellte ihn seine Tante, die Angeklagte, in ihren Apotheken ein, wobei ihm Botengänge, das Einräumen von Regalen und ähnliche Hilfstätigkeiten übertragen wurden. Im Juni 2023 schied der Angeklagte aus den Apotheken aus und arbeitete seitdem – bis zu seiner Verhaftung am 17.07.2025 – in einer Wäscherei, zuletzt in Vollzeit …

 

10 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

 

11 B. Festgestellter Sachverhalt

 

12 I. Handlungsrahmen

 

13 Zur Zeit der COVID-​19-​Pandemie ergriff die Bundesrepublik Deutschland verschiedene Maßnahmen zu deren Eindämmung und Bekämpfung sowie zum Bevölkerungsschutz. Dazu gehörte, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Anfang des Jahres 2022 das neu zugelassene Arzneimittel Paxlovid beschaffte. Paxlovid ist ein oral einzunehmendes und antiviral wirkendes Medikament des Pharmaherstellers Pfizer. Eine Therapieeinheit Paxlovid setzt sich zusammen aus 20 Tabletten mit dem Wirkstoff Nirmatrelvir und 10 Tabletten mit dem Wirkstoff Ritonavir. Pfizer erhielt am 28.01.2022 eine bedingte Zulassung für Paxlovid durch die EU-​Kommission – die am 24.02.2023 in eine uneingeschränkte Genehmigung umgewandelt wurde – und veräußerte es zunächst exklusiv an ausgewählte Regierungen. Erst am 15.01.2024 wurde Paxlovid in Deutschland in die Regelversorgung überführt. Das Arzneimittel wurde zunächst mit einer Haltbarkeit von einem Jahr zugelassen. Am 22.09.2022 wurde die Haltbarkeit aller bis dahin produzierten Therapieeinheiten um sechs Monate verlängert. Am 15.02.2023 erfolgte eine Verlängerung der Haltbarkeit um weitere sechs Monate, was sich ebenfalls auch auf alle bereits ausgelieferten Chargen bezog. Die Angabe der Haltbarkeit des Arzneimittels mit zwei Jahren entspricht dem heutigen Stand.

 

14 Das BMG hatte nach dem 28.01.2022, wohl in der ersten Hälfte des Februar 2022, mit Pfizer einen Vertrag über die Lieferung von einer Million Therapieeinheiten Paxlovid für die Bundesrepublik geschlossen. Der Kaufpreis einer Therapieeinheit Paxlovid betrug 665 € netto. Die Arzneimittel wurden von Pfizer in einzelnen Chargen produziert und im Verlauf des Jahres 2022 an die Bundesrepublik ausgeliefert und übereignet. Da der Bund selbst nicht über die entsprechenden Lager- und Logistikkapazitäten verfügte, wurde das Paxlovid bei ausgewählten Pharmagroßhändlern eingelagert, von wo aus es an die Apotheken in der Fläche verteilt werden sollte. Zur Regelung der Paxlovid-​Distribution erließ das BMG auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr 6 Buchstabe a und b IfSG i.V.m. § 2 Abs. 1 MedBVSV am 11.11.2022 eine Allgemeinverfügung (veröffentlicht im BAnz AT 17.11.2022 B4 – im Folgenden auch: Allg.Vfg.). Dort hieß es auszugsweise:

 

15 (Präambel) … Das BMG beschafft zur Versorgung der Bevölkerung und zur gezielten Behandlung von COVID-​19-​Erkrankten zudem antiviral wirkende und oral einzunehmende Arzneimittel gegen COVID-​19 zentral. Diese Arzneimittel werden vorerst nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stehen, so dass eine Versorgung bis auf weiteres nur aus den vom BMG zuvor beschafften Beständen der Arzneimittel möglich ist …

 

16 2.1 Die Bestimmungen dieser Nummer regeln den Bezug und die Abgabe der vom BMG beschafften antiviral wirkenden und oral einzunehmenden Arzneimittel gegen COVID-​19. Sie gelten für Apotheken, … Sie gelten ferner für die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels e. V. (PHAGRO), … und für vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen …

 

17 2.4 Die Abgabe oder Verschreibung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ist Entscheidung der Ärztin oder des Arztes nach patientenindividueller Abwägung …

 

18 2.5 Die Apotheken dürfen die Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung an Patientinnen und Patienten abgeben … Apotheken können zentral beschaffte Arzneimittel im Sinne dieser Nummer 2, … unbegrenzt bevorraten …

 

19 2.6 Geht beim Großhandel die Bestellung einer Apotheke ein, hat der Großhändler das Arzneimittel unverzüglich an die bestellende Apotheke zu liefern.

 

20 2.7 Die Apotheke hat im Fall von Nummer 2.5. Satz 1 das Arzneimittel unverzüglich nach Lieferung durch den Großhandel an die Patientin oder den Patienten abzugeben …

 

21 2.9 Die Arzneimittel dürfen nur im Rahmen des nach den Nummern 2.2 bis 2.8 eingerichteten Verteilungsmechanismus abgegeben werden, wenn das BMG nicht ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Abweichung erteilt. Eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts ist ebenso wie das Handeltreiben mit diesen Arzneimitteln verboten.

 

22 3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

 

23 Eine Übereignung des abgegebenen Paxlovids an die beteiligten Großhändler und Apotheken fand nicht statt. Eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgte nicht, Zuzahlungen waren durch die Patienten nicht aufzubringen. Für Privatpatienten und Beihilfeempfänger war das Arzneimittel ebenfalls kostenlos. Pharmazeutischer Großhandel und Apotheken erhielten für ihre Mitwirkung an der Abgabe des Paxlovids eine Vergütung (Aufwandsentschädigung) gem. § 4a SARS-​CoV-​2-Arzneimittelversorgungsverordnung (i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 16.08.2022), die aus Bundesmitteln finanziert wurde (§ 4b). Der Großhandel stellte die ihm jeweils aufgrund der Auslieferung an die Apotheke zustehende Aufwandsentschädigung dieser gegenüber in Rechnung. Die Apotheken ihrerseits rechneten beide Aufwandsentschädigungen – für sich und für den Großhandel – mit dem von ihnen beauftragten Abrechnungszentrum ab (vgl. § 4b Abs. 1). Die Abrechnungszentren rechneten die Verordnungen sodann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab, so dass die Vergütung letztlich aus Bundesmitteln finanziert wurde. Sie betrug für den Großhandel je Therapieeinheit 20 € plus Umsatzsteuer (§ 4a Abs. 1; sie wurde von den Apotheken an ihn weitergeleitet, vgl. § 4b Abs. 1), für die Apotheke bei Abgabe an Patienten 30 € plus Umsatzsteuer, wobei für Botenlieferungen 8 € aufgeschlagen werden konnten (§ 4a Abs. 2) und bei Abgabe an Ärzte 15 € plus Umsatzsteuer (§ 4a Abs. 4). Je nach Empfänger hatte die Paxlovid-​Therapieeinheit zwei unterschiedliche Pharma-​Zentralnummern (PZN), nämlich 17977087 bei personenbezogenen ärztlichen Verschreibungen und PZN 18268938 bei Abgaben ohne Versichertenbezug z.B. an Ärzte oder Heime, unter denen sie dann entsprechend abgerechnet werden konnte, wobei im Ergebnis 59,50 € für Abgaben an Patienten und 41,65 € für Abgaben ohne Versichertenbezug anfielen.

 

24 Die Million vom BMG erworbener Paxlovid-​Therapieeinheiten wurden nicht vollständig verbraucht. Rund 400.000 Einheiten liegen derzeit noch bei Großhändlern in abgesonderten Lagern („in Quarantäne“). Deren Haltbarkeitsdaten sind abgelaufen. Das BMG hat noch keine Entscheidung darüber getroffen, wie mit ihnen weiter zu verfahren ist.

 

25 Mit Wirkung vom 15.12.2022 nahm der Gemeinsame Bundesausschuss (G-​BA) Paxlovid in die Anlage XII der Arzneimittel-​Richtlinie auf und bescheinigte dem Präparat einen Zusatznutzen i.S.d. § 35a SGB V. Zugleich wurden dort von Pfizer die Therapiekosten pro Patient mit 1.084,39 € beziffert (BAnz AT 03.02.2023 B4, unter Nr. 4). Seitdem Paxlovid in Deutschland regulär – d.h. im Rahmen des allgemeinen Arzneimittelvertriebs und unter Abrechnung gegenüber den Krankenkassen – erhältlich ist, d.h. seit dem 15.01.2024, beträgt der Apothekenverkaufspreis pro Therapieeinheit durchgehend 1.149,19 €. Neben dem attestierten Nutzen hat Paxlovid auch Nebenwirkungen (häufig Geschmacksstörung, Durchfall, Erbrechen und Kopfschmerzen) und es bestehen bei gleichzeitiger Anwendung bestimmter anderer Arzneimittel Kontraindikationen, weil insoweit das Risiko schwerwiegender bis lebensbedrohlicher Reaktionen besteht.

 

26 II. Straftaten

 

27 Die Angeklagte F war Apothekerin. Sie betrieb Anfang des Jahres 2023 als Apothekenleiterin zwei Apotheken in …: die A1-​Apotheke in der …Straße und als Filialapotheke die A2-​Apotheke in der …Straße. Im Zeitraum vom 04.01.2023 bis 16.01.2023 hielt sie sich nicht in … auf, sondern nahm vom 06.01. bis 14.01.2023 an einer Kreuzfahrt in der Nordsee teil. Die Tage unmittelbar davor und danach verbrachte sie in Hamburg. Am 04.01.2023 kontaktierte sie der Mitangeklagte M, der in … geblieben war und sich – obwohl er selbst kein Pharmazeut war – zusammen mit weiteren Mitarbeitern um die beiden Apotheken kümmerte. Er teilte der Angeklagten mit, es sei jemand in die Apotheke gekommen, ein Bekannter der Apothekenangestellten Ha, der 50 Packungen Paxlovid haben wolle. Er, M, wollte die Angeklagte fragen, ob er das Arzneimittel bestellen und an den Interessenten verkaufen könnte. Die Angeklagte stimmte zu. Beide Angeklagte wussten, dass das Paxlovid nur gegen Verschreibung an Patienten abgegeben werden durfte, woran es aber, wie sie ebenfalls wussten, hier mangelte. Der Angeklagten F war zudem bewusst, dass nach der maßgeblichen Allgemeinverfügung das Paxlovid im Auftrag der Bundesrepublik nur ins Inland abgegeben werden durfte und dass es verboten war, damit Handel zu treiben. Der Angeklagte gab absprachegemäß die Bestellung beim Großhändler GH1 auf, händigte das Paxlovid nach dessen Einlieferung in der Apotheke an den Besteller aus und vereinnahmte im Gegenzug das dafür vereinbarte Bargeld.

 

28 Damit nahm eine Entwicklung ihren Anfang, die zur Beschaffung und zum anschließenden Weiterverkauf zahlreicher Paxlovid-​Therapieeinheiten an Zwischenhändler jeweils ohne Rezept führte, die das Paxlovid, wie beide Angeklagte wussten, anschließend gewinnbringend an Abnehmer im Ausland, wo das Paxlovid zu der Zeit nicht erhältlich war, weiterverkauften. Der Handel erfolgte durchgehend nach dem geschilderten Muster, wonach der Angeklagte M seine Tante über den ins Auge gefassten Verkauf unterrichtete und sie ihn genehmigte. Er war der Ansprechpartner vor Ort, der Kontakt zu den verschiedenen Kaufinteressenten hatte, der das Paxlovid bei Pharmagroßhändlern – neben GH1 waren dies GH2 und GH3 – bestellte, es dann an die Interessenten übergab, ohne dass diese entsprechende Rezepte vorgelegt hätten, und dafür das Geld bar vereinnahmte. Kleine Bestellungen führte auch die Angeklagte selbst aus, so am 10.01. oder am 16.01.2023. Das Bargeld lagerte der Angeklagte M sodann entweder im Tresor der A1-​Apotheke oder er übergab es an die Buchhalterin der Apotheken, He, die es auf das Apothekenkonto einzahlte. Bei alldem fragte M jeweils die Angeklagte, wie er zu verfahren hätte, ob er also eine Bestellung auslösen oder wohin er das Geld geben solle. Die Angeklagte, die wusste, dass das Paxlovid vom Bund zweckgebunden zur Verteilung an die deutsche Bevölkerung bei Bedarf zur Verfügung gestellt worden war, entschied die an sie herangetragenen Fragen jeweils und steuerte so maßgeblich das Geschehen in beiden Apotheken.

 

29 Im Einzelnen wurden so folgende Stückzahlen an Paxlovid-​Therapieeinheiten für die Apotheken bei Großhändlern bestellt und von diesen an die Apotheken ausgeliefert:

 

30 Tabelle 1

 

31

 

 

32 Bei der Auslieferung dieser Paxlovid-​Einheiten handelten die jeweiligen Mitarbeiter der Pharmagroßhändler deshalb, weil sie aufgrund der Allgemeinverfügung zur unverzüglichen Abgabe an die Apotheken verpflichtet waren, sobald eine Bestellung vorlag. Prüfungen zur Rechtmäßigkeit der Bestellungen nahmen sie dabei nicht vor. Die bei den Apotheken eingegangenen Paxlovid-​Therapieeinheiten wurden vom Angeklagten nach jeweiliger Absprache mit und Genehmigung durch die Angeklagte umgehend nach dem Eintreffen der Lieferungen vom Großhändler an Zwischenhändler weiterverkauft und übergeben. Diese Abgaben erfolgten, wie beide Angeklagte wussten, nicht im Rahmen der F GmbH, sondern aus den Apotheken heraus. Der Angeklagte war, wie er wusste, selbst nicht im Besitz einer Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

 

33 Tabelle 2

 

34

 

 

 

35 Die Zwischenhändler legten bei ihren Ankäufen keine Rezepte vor, was beiden Angeklagte wussten. Das Paxlovid sollte – was beiden Angeklagten ebenfalls bewusst war – umgehend ins Ausland weiterverkauft und verbracht werden. Beiden Angeklagten war weiterhin klar, dass die Verkäufe nach Art und Umfang weit jenseits dessen lagen, was im Apothekengeschäft üblich und zulässig war, dass sie sich mithin insoweit als Großhändler betätigten. Ihnen war klar, dass die belieferten Zwischenhändler ihrerseits keine Großhandelserlaubnisse nach § 52a AMG hatten.

 

36 Beide Angeklagte handelten, um sich auf diese Weise für eine gewisse Dauer eine Einkommensquelle von gewissem Gewicht zu verschaffen. Die Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass durch das geschilderte Vorgehen die vom BMG verfolgte und in der Allgemeinverfügung fixierte Zwecksetzung verfehlt wurde, dass also das Paxlovid nicht dorthin gelangte, wohin es gelangen sollte, nämlich an behandlungsbedürftige Inländer. Ihr war weiter klar, dass die Erreichung des genannten Zwecks durch die Allgemeinverfügung (auch) ihr als Apothekerin übertragen und anvertraut war. Die Angeklagte hatte zur Tatzeit keine Kenntnis davon, welchen Preis das BMG für das Paxlovid bezahlt hatte. Sie nahm aber billigend hin, dass es sich um jedenfalls erhebliche Mittel handelte, die vom BMG aufgebracht wurden und sie die zweckgebundenen Arzneimittel, die diesen Geldeswert nunmehr verkörperten, nach eigenem Gutdünken anders als erlaubt einsetzte und somit das BMG schädigte.

 

37 III. Teileinstellungen

 

38 Von der Verfolgung der Fälle 9 und 10 der Anklage hat die Kammer mit Beschluss vom 08.01.2026 gem. § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Grund hierfür war die schwierigere Beweislage, auch weil Geständnisse insoweit nicht vorlagen.

 

39 C. Beweiswürdigung

 

40 I. Persönliche Verhältnisse

 

41

 

42 II. Tatvorwürfe

 

43 1. Einlassungen der Angeklagten

 

44 a) Angeklagte F

 

45 Die Angeklagte, die im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht hatte, hat sich am Anfang der Hauptverhandlung über eine von ihr als richtig bestätigte Verteidigererklärung zur Sache eingelassen. Danach wolle sie für ihr Tun die Verantwortung übernehmen. Die äußeren, objektiven Abläufe, wie sie in der Anklage geschildert worden seien, träfen zu, sie räume sie ein. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz gebe sich auch die subjektive Tatseite zu. Ihr sei klar, dass es sich dabei um schwerwiegende Verstöße handele. Insofern mache sie sich selbst schwere Vorwürfe, weil sie ihrer Rolle als verantwortliche Apothekerin nicht gerecht geworden sei. Die Taten scheinen alles zerstört zu haben, was sie sich aufgebaut habe. Als die erste Anfrage wegen des Paxlovids an sie herangetragen worden sei, habe sie sich gerade auf Reisen befunden. Sie sei am 04.01.2023 nach Hamburg aufgebrochen und habe von dort am 06.01.2023 eine Kreuzfahrt in der Nordsee angetreten, die am 14.01.2023 wieder in Hamburg endete. Am 16.01.2023 sei sie wieder in … eingetroffen. Im Vorfeld der angeklagten Taten habe sie wiederholt gelesen und gehört, dass es Probleme mit dem Paxlovid gebe, wegen seiner begrenzten Haltbarkeit, wegen möglicher Überbestände und drohender Vernichtung. Es würde in Deutschland nur wenig verordnet werden, was auch ihrer Erfahrung in den Apotheken entsprochen habe. Zugleich habe es in anderen Ländern Versorgungsprobleme gegeben. Daher habe sie gemeint, es sei gut, die Arzneimittel andernorts zu gebrauchen, bevor sie hier vernichtet würden. Der Wille zu helfen sei für sie ein erheblicher Beweggrund gewesen, den Anfragen zuzustimmen. In der ersten Nachricht habe M auch gesagt, die Anfrage käme von einer hilfsbedürftigen Person und es könnten auch Rezepte vorgelegt werden. Sie sei davon ausgegangen, das Paxlovid sollte ins europäische Ausland gehen, nicht nach Asien. Allerdings habe sie keine Rezeptvorlage verlangt und es seien auch wirtschaftliche Erwägungen gewesen, die sie umgetrieben hätten, denn der Betrieb einer Apotheke sei teuer und die Konkurrenz in … hart.

 

46 Allerdings habe sie niemanden, vor allem nicht die Bundesrepublik Deutschland schädigen wollen. Das wahre Konstrukt der Verordnung und der Allgemeinverfügung habe sie bis heute nicht voll erfasst. Sie habe das so verstanden, dass Großhändler und Apotheken für die Verteilung des Paxlovid zuständig seien, dass alles also so ist, wie sonst auch beim Arzneimittelvertrieb. Ihr sei nicht klar gewesen, dass das Paxlovid auch nach Bestellung, Lieferung und Zahlung im Eigentum der Bundesrepublik verbleibe; derlei habe sie nirgends gelesen. Ihr sei bis heute nicht klar, wann das Eigentum an einzelnen Paxlovid-​Packungen eigentlich übergehen solle. Im elektronischen Warenwirtschaftssystem der Apotheke sei das Paxlovid mit einem Einkaufs- und mit einem Verkaufspreis erfasst gewesen, wie jedes andere Medikament. Die entsprechende Programmierung sei zentral erfolgt. Heute wisse sie zwar, dass der Einkaufspreis die Aufwandsentschädigung für den Großhandel dargestellt habe, der Verkaufspreis die Summe der Aufwandsentschädigungen für Großhandel und Apotheke, der gegenüber den Abrechnungszentren hätte abgerechnet werden können. Damals habe sie die Beträge aber tatsächlich als Ein- und Verkaufspreise verstanden. Das elektronische Warenwirtschaftssystem habe keinen besonderen Hinweis in der Bedienmaske enthalten. Alles in allem habe sie damals keine signifikante Abweichung gegenüber dem sonstigen Medikamentenverkauf bemerkt.

 

47 In der Tatzeit sei einmal aufgekommen, dass man das Paxlovid teurer – wohl für 70 € pro Packung – verkaufen könnte. Das habe sie aber mit Hinweis auf die niedrigeren Daten im Warenwirtschaftssystem abgelehnt. Die für das Paxlovid vereinnahmten Gelder seien zudem auf die offiziellen Geschäftskonten eingezahlt worden. Der tatsächliche Wert des Paxlovids sei der Angeklagten damals nicht bekannt gewesen. Sie hätte sich die nunmehr genannten Beträge nie vorstellen können. Insgesamt hätte sie rund 280.000 € aus dem Paxlovid-​Verkauf erlöst. Ziehe man die Zahlungen der Apotheken an die Großhändler ab – rund 115.000 € – blieben davon rund 165.000 €. Als sie eine Mitteilung des Bayerischen Apothekerverbandes vom 20.01.2023 gelesen habe, in der von Missbrauch des Paxlovid und strafbarem Verhalten die Rede gewesen sei, habe sie den Handel sofort eingestellt und dies auch unmittelbar dem Mitangeklagten untersagt.

 

48 Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung machte sie selbst oder über von ihr gebilligte Verteidigererklärungen ergänzende Angaben. So habe sie die ihr für die Abgabe von Paxlovid zustehende Aufwandsentschädigung zu keiner Zeit über N, ihren Abrechnungsdienstleister, abgerechnet.

 

49 b) Angeklagter M

 

50 Der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren noch keine Angaben gemacht hatte, hat sich am Anfang der Hauptverhandlung über eine von ihm als richtig bestätigte Verteidigererklärung zur Sache eingelassen und die Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz zugegeben, es sei unstreitig, dass er die begangen habe. Er sei in seinem Berufsleben im … wiederholt gescheitert. In Deutschland habe er einen Neuanfang versuchen wollen, was auch misslungen sei, bis ihm seine Tante – die Mitangeklagte – einen Job in ihren Apotheken angeboten, den er Anfang Dezember 2022 angetreten habe. Anfang Januar 2023 habe er erstmals von Paxlovid gehört. Er habe nicht gewusst, dass das Medikament von der Bundesrepublik beschafft worden sei und kostenlos an die Bevölkerung abgegeben werden sollte. Die Besonderheiten des Paxlovid-​Vertriebs habe er nicht gekannt. Er habe den Apothekenbetrieb so verstanden, dass die Apotheke Medikamente ein- und verkaufe und von der Differenz beider Preise lebe. Die Apotheke erwerbe dabei das Medikament zu Eigentum, das sie anschließend weiterverkaufe. Als Anfang Januar 2023 ein ihm unbekannter Mann nach Paxlovid gefragt habe, habe der Angeklagte im Warenwirtschaftssystem der Apotheke einen Einkaufs- und einen Verkaufspreis wahrgenommen und den Hinweis, dass das Medikament nur gegen Rezept abgegeben werden dürfe. Da ihm auch das Telefonat mit der Mitangeklagten keine gegenteiligen Hinweise gegeben habe, habe er angenommen, es handele sich um einen normalen Medikamentenvertrieb. Ihm sei zwar klar gewesen, dass das Paxlovid nicht ohne Rezept abgegeben werden dürfe und die Abgabe daher rechtswidrig gewesen sei, er habe aber das gute Geschäft gesehen. Er bereue sein Verhalten und übernehme die Verantwortung dafür. Die Existenz des Schwarzmarktes habe sich für den Angeklagten daraus erklärt, dass das Paxlovid ohne Rezept nicht erhältlich gewesen sei. Ab dem 22.01.2023 habe die Mitangeklagte ihm die Durchführung weiterer Paxlovid-​Verkäufe untersagt, solche hätten auch nicht mehr stattgefunden.

 

51 Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung machte er selbst oder über von ihm gebilligte Verteidigererklärungen ergänzende Angaben. So sei der Mo, der bei den Paxlovid-​Verkäufen erschienen sei, ein Kunde der Apotheke gewesen. Unmittelbar vor dem Schluss der Beweisaufnahme gab der Verteidiger des Angeklagten die nicht weiter ausgeführte Erklärung ab, sein Mandant sei in den Fällen 4, 5, 7 und 8 an den Verkaufsvorgängen nicht beteiligt gewesen, außer dass er Gelder abgeholt und Gelder von einer Apotheke zur anderen gebracht habe.

 

52 2. Beweiswürdigung im Einzelnen

 

53 Die Kammer ist überzeugt, dass der Handlungsrahmen, die Abläufe, Handlungen und Vorstellungen wie Motive beider Angeklagter so waren bzw. sich so abspielten, wie oben unter B geschildert. Dabei stützte sich die Kammer auf die Teilgeständnisse beider Angeklagter, soweit diese nicht im Widerspruch zur weiteren Beweisaufnahme standen, sowie im Übrigen auf die durchgeführte Beweisaufnahme, die in ihrer Zusammenschau die getroffenen Feststellungen zweifelsfrei tragen.

 

54 a) Handlungsrahmen

 

55 aa) Die Feststellungen zu dem Arzneimittel Paxlovid beruhen im Kern auf den eingeführten Urkunden: Das Memo der European Medicines Agency (EMA) vom Februar 2023 informierte allgemein über Paxlovid, dessen Zulassung in der EU, sowie Anwendung, Nutzen und Nebenwirkungen. Detailliertere Informationen zum Präparat ergaben sich weiter aus den Fachinformationen, in denen namentlich zu möglichen Nebenwirkungen und Kontraindikationen ausgeführt wurde.

 

56 Zur Haltbarkeit des Paxlovids lagen die Rundschreiben von Pfizer vom 06.10.2022 und 03.04.2023 (korrigiert durch Rundschreiben vom 14.07.2023) vor, aus denen sich jeweils unter Anführung einzelner Chargennummern ergab, dass die Haltbarkeit des Arzneimittels, die ursprünglich bei einem Jahr ab Produktionsdatum lag, auch rückwirkend jeweils um ein halbes Jahr – auf letztlich zwei Jahre – verlängert wurde.

 

57 Die Nutzenbewertung gem. § 35a SGB V und Aufnahme des Paxlovids in die Anlage XII der Arzneimittelrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vom 15.12.2022 ergab sich aus der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Zum Apothekenverkaufspreis des Paxlovids lag ein Screenshot der Verkaufsplattform Medizinfuchs.de vom 02.12.2025 vor.

 

58 Die Zeugin E, Pharmazeutin und Beamtin im BMG, berichtete, es sei von dem vom BMG beschafften Paxlovid („Bundesware“) noch ein Rest von rund 400.000 Einheiten vorhanden, wobei die Haltbarkeit sämtlicher Dosen spätestens im Jahr 2024 abgelaufen sei. Das Paxlovid würde weiterhin abgesondert beim Großhandel gelagert. Über dessen Verwendung sei noch nicht entschieden. Die Zeugen Ke vom Pharmagroßhändler GH3 und Eb, Prokurist beim Pharmagroßhändler GH2, haben jeweils bestätigt, dass sich abgelaufenes Paxlovid noch in den Lagern ihres jeweiligen Unternehmens befindet. Wie es mit diesen Beständen weitergehen solle, wüssten sie nicht. Das müsse der Bund entscheiden. Der Zeuge P, Leiter des Vertriebsmanagements beim Pharmagroßhändler GH1, berichtete demgegenüber, die Bundesware sei abgegeben und im Übrigen an den Bund zur Vernichtung zurückgeschickt worden. Das Unternehmen habe keinen Bestand mehr.

 

59 bb) Zum Rechtsrahmen für die Distribution des Paxlovids, der aus den zitierten Gesetzen und Verordnungen gebildet wurde, wurde ergänzend die Allgemeinverfügung des BMG vom 11.11.2022 als Urkunde eingeführt. Das dortige Exportverbot (Nr. 2.9 Satz 2 Allg.Vfg.) galt strikt, was der E-​Mail-​Verkehr der Zeugin E mit dem Pharmahändler G vom 05./11.01.2023 bestätigte. Auf die Anfrage von G, ob bereits abgelaufene Paxlovid-​Chargen exportiert werden dürften, verneinte die Zeugin unter Hinweis auf ein Schreiben des BMG vom 04.01.2023 eine Zulässigkeit eines Exports.

 

60 Der Vertrag des BMG mit Pfizer lag der Kammer als Urkunde nicht vor. Über dessen Inhalt, soweit er oben referiert wurde, und den vereinbarten Kaufpreis berichtete die Zeugin E. Sie sei erst im April 2022 in den Bundesdienst getreten, also nach Abschluss des Vertrages, sei aber im für die Paxlovid-​Distribution zuständigen Referat tätig gewesen. Das BMG habe eine Million Einheiten erworben zum Preis von mindestens 665 € pro Packung. Sie berichtete über die tatsächliche Umsetzung der Allgemeinverfügung, über die Organisation der Lieferkette (Großhandel und Apotheken), über den Bedarf und Absatz des Paxlovids im Laufe der Zeit. Die als Urkunde eingeführte Antwort der Bundesregierung vom 04.10.2022 auf eine Anfrage der AfD-​Fraktion im Deutschen Bundestag (Drucksache 20/3839) bestätigte, dass das BMG mit Pfizer den Vertrag über die Paxlovid-​Lieferung abgeschlossen hatte, dass über wesentliche Vertragsteile Vertraulichkeit vereinbart wurde und dass eine Rückgabe nicht verbrauchter Arzneimittel samt Rückerstattung des Kaufpreises nicht vereinbart waren. Zugleich teilte die Bundesregierung mit, dass der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Paxlovids von vielen Faktoren abhängig sei und daher nicht abgeschätzt werden könne.

 

61 Der Zweck der Schaffung des besonderen Paxlovid-​Distributionsregimes, in einer weltweiten Notlage für die eigene Bevölkerung Vorsorge zu treffen und ihr ein wirksames Therapeutikum gegen Covid-​19 allein nach Bedarf zur Verfügung zu stellen, ergab sich für die Kammer aus der Allgemeinverfügung vom 11.11.2022, dort insbesondere aus der Präambel und den Regelungen unter Nr. 2, sowie aus der Zwecksetzung der Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 1 MedBVSV). Dieser Zweck wurde in der Strafanzeige des BMG vom 20.01.2023 und in dessen weiterem Schreiben vom 02.10.2023, sowie durch die gleichsinnige Aussage der Zeugin E bestätigt.

 

62 b) Straftaten

 

63 aa) Die Überzeugung der Kammer davon, dass Paxlovid in den aus der Tabelle 1 (oben B.II) ersichtlichen Mengen beim Großhandel beschafft wurde, beruht neben dem insoweit vollen Geständnis der Angeklagten auf den eingeführten Urkunden, nämlich den Lieferscheinen der Großhändler und den damit korrespondierenden Auswertungen der Kriminalpolizei …, die die Daten zu den Bestellungen und Auslieferungen des Paxlovids bei den drei Großhändlern – GH3, GH2 und GH1 – eingeholt und in Tabellen zusammengefasst haben.

 

64 Dass die Mitarbeiter der Großhändler bei der Abgabe des Paxlovids an die Apotheken der Angeklagten keine Sachprüfung vornahmen und sich demgemäß keine Vorstellung über die Berechtigung oder Ordnungsgemäßheit der Bestellungen bildeten, folgte zur Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der vernommenen Zeugen Eb, Ke und P. Eb berichtete, dass die Bestellungen bei GH2 über eine elektronische Schnittstelle eingingen. GH2 habe nicht geprüft, ob die Apotheke das Medikament wirklich brauche, sondern habe unverzüglich ausgeliefert. Als die Bestellzahlen hochgegangen seien, habe GH2 zwar die Liefermengen kontingentiert, aber weiterhin keine Prüfungen vorgenommen. Gleichsinnig sagte der Zeuge Ke aus, wobei die Kontingentierung bei GH3 zum 18.01.2023 eingesetzt habe. Ebenso verneinte der Zeuge P, dass bei GH1 die Bestellungen näher angeschaut worden wären.

 

65 Alle drei Zeugen bestätigten, dass das an die Angeklagte gelieferte Paxlovid in seiner Haltbarkeit bei Abgabe noch nicht abgelaufen war. Für die Großhändler GH3 und GH2 wurde das ergänzend belegt durch die hierzu vorgelegten Chargennummern, die mit den entsprechenden Tabellen von Pfizer, die die Haltbarkeitsdaten pro Charge aufführten, abgeglichen wurden. In der EDV des Großhändlers GH1 waren die Chargennummern jeder Lieferung demgegenüber nicht erfasst, wie der Zeuge P erklärte. Auch aus der Kommunikation der Angeklagten war zu ersehen, dass sie die Haltbarkeitsproblematik kannten, dass die gelieferten Chargen aber alle noch nicht abgelaufen waren. Allein in einem Austausch von Audionachrichten vom 12.01.2023 meckerte S – ein Sohn der Angeklagten, der ebenfalls in den Apotheken tätig war – gegenüber seiner Mutter, dass der Kunde Paxlovid mit Verfalldatum im März brauche statt im Februar (das offensichtlich geliefert war).

 

66 Hinsichtlich der Verteilung des eingekauften Paxlovids auf einzelne Abgabevorgänge und der aus den Verkäufen erzielten Erträge, wie in der Tabelle 2 (oben B.II) im Einzelnen dargestellt, deckt sich das Geständnis der Angeklagten mit einer Notiz des Angeklagten M vom 26.01.2023. Die Angeklagte hatte ihm in einer Audionachricht vom Morgen des 26.01.2023 mitgeteilt, sie sitze gerade mit He zusammen, bei der es sich, wie sie der Kammer bestätigte, um die Buchhalterin der Apotheken gehandelt habe. Sie bräuchte daher eine Übersicht darüber, was der Angeklagte an Paxlovid verkauft habe. Kurz darauf antwortete M, indem er das Foto einer Notiz ans Mobiltelefon der Angeklagten schickte, dessen Ausdruck in den Prozess eingeführt wurde. Die Notiz enthielt die Angaben, die in der Tabelle 2 in den Spalten Menge, Verkaufspreis und Abnehmer für die Fälle 2 bis 8 enthalten sind. Der Angeklagte bestätigte der Kammer, dass die Notiz so zu verstehen ist, wie hier dargestellt. Damit stehen diese Abgaben zweifelsfrei fest. Hinsichtlich des Falles 1 stützt die Kammer ihre Überzeugung neben dem Geständnis der Angeklagten auf zwei Audionachrichten, die die beiden Angeklagten am 04.01.2023 ausgetauscht haben. In der ersten (von 11:25 Uhr) fragte M seine Tante an, es sei einer dagewesen, den H – eine Apothekenangestellte – kennen würde. Er wolle 50 Paxlovid haben, könne notfalls auch Rezepte besorgen, ob er – der Angeklagte – das Paxlovid bestellen könne, es sei die Entscheidung der Angeklagten. Diese antwortete sogleich um 11:26 Uhr, Ha solle die Lieferbarkeit prüfen und bejahendenfalls bestellen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese 50 Einheiten tatsächlich auch wie besprochen abgegeben worden sind. Es handelte sich um den ersten illegalen Abgabevorgang; wäre da etwas schiefgelaufen, hätte sich das in der reichhaltigen Chat- und Audiodatei-​Kommunikation der Beteiligten niedergeschlagen, was aber nicht der Fall war. Die Kammer hat allein aus dem hier abgeurteilten Zeitraum 04.01 bis 13.01.2023 insgesamt 96 Audio-​, Text- und Bildnachrichten, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten gespeichert waren, in das Verfahren eingeführt, sowie noch weitere aus der Folgezeit.

 

67 Die Überzeugungsbildung der Kammer vom vereinnahmten Betrag in Fall 1 beruht auf der entsprechenden Rechnung von GH1 vom 04.01.2023. Dort sind die an die A2-​Apotheke ausgelieferten 50 Stück Paxlovid zwar richtigerweise mit 0 € vermerkt. Vermerkt ist dabei aber auch die PZN 17977087, was eine Abrechnung der Apotheke über 59,50 € pro Einheit ermöglicht hätte. Die Angeklagte, die die Paxlovid-​Eingänge durch ihr Personal im Warenwirtschaftssystem erfassen ließ, bestand beim Verkauf des Paxlovids darauf, dass das vereinnahmte Geld mit den dort eingepflegten PZN korrespondiert. Die Zeugin KHK´in Ka, die leitende polizeiliche Ermittlerin, bestätigte, dass die Auswertung des Warenwirtschafts- und Kassensystems der A1-​Apotheke – dasjenige der A2-​Apotheke existierte, wie die Apotheke selbst, beim polizeilichen Zugriff nicht mehr – das Bild abgegeben habe, als seien die Paxlovid-​Packungen dort ordnungsgemäß erfasst worden. In einer Audio-​Botschaft vom 10.01.2023 teilte der Angeklagte der Angeklagten mit, er habe 1.000 Paxlovid-​Einheiten, die für 41,50 € pro Stück bestellt worden seien, für 59,50 € pro Stück verkauft. Damit hätten sie 59.000 € eingenommen und nicht nur 41.500 €. Er frage, was sie nun ins System eingeben sollten. Darauf antwortete die Angeklagte, ebenfalls am 10.01.2023, die Beträge im Einkauf und Verkauf müssten sich entsprechen. Der Angeklagte solle die Differenz in den Tresor legen. Für die Kammer folgt daraus, dass der Verkaufspreis im Fall 1 bei 59,50 € pro Stück lag (Summe = 2.975 €) und es sich bei dem Verkauf vom 10.01.2023 um einen berichtenswerten Ausrutscher handelte. Das ergibt sich aus einer weiteren Audionachricht des Angeklagten, die er rund eine halbe Stunde, nachdem die Angeklagte ihn auf die Einhaltung der richtigen Preise hingewiesen hatte, ihr am 10.01.2023 übermittelte. Dort sagte er, wenn man billiger einkaufen und teurer verkaufen könne, so sollte man das machen. Sie seien ja nicht dumm. Sie hätten am Anfang nicht kapiert, dass man die günstigere Variante kaufen und die teurere verkaufen könne. Das überzeugte die Kammer, dass die PZN-​Zuordnung jedenfalls anfangs eingehalten wurde.

 

68 bb) Die Kammer hatte keine Zweifel, dass das verkaufte Paxlovid dazu bestimmt war, ins Ausland verbracht zu werden und dass es auch dorthin verbracht wurde. Bei dem in der Tabelle 2 (oben B.II) als Abnehmer genannten Mo handelte es sich allerdings nicht um einen Zwischenhändler im technischen Sinne, sondern um einen Makler oder Vermittler. So teilte der Angeklagte seiner Tante in einer Audionachricht vom 07.01.2023 mit, die aktuelle Bestellung solle nicht in den Iran gehen, sondern in den Osten, nach Belarus, Russland, Aserbaidschan, vielleicht auch Kasachstan oder Usbekistan, die Leute dort hätten viel Schwarzgeld. Die Händler hätten Russisch gesprochen, als Dolmetscher habe ein Kumpel von Mo fungiert, Mo sei der Mittelsmann. Die Händler hätten dem Angeklagten gesagt, sie würden wieder bei ihm bestellen. Insgesamt – dies gilt für die soeben zitierte Nachricht, wie auch für die im Weiteren erörterten – billigte die Kammer den zwischen den Angeklagten und zwischen der Angeklagten und Dritten gewechselten Audionachrichten und Chats einen sehr hohen Beweiswert zu, weil diese die ungefilterte Kommunikation zwischen ihnen bei und im Umfeld der Begehung der Taten darstellten und die Kammer keine belastbaren Anhaltspunkte dafür hatte, dass sie sich dabei belogen.

 

69 Die Identität der in der Audionachricht vom 07.01.2023 erwähnten Händler und das genaue Zielland der Lieferung konnte nicht aufgeklärt werden. Die Kammer ist gleichwohl aufgrund der Nachricht des Angeklagten überzeugt, dass das über Mo abgesetzte Paxlovid ins Ausland ging. Ein Verkauf ins Inland hätte auch keinen Sinn ergeben, denn jeder Inländer hätte das Paxlovid bei Bedarf gratis erhalten können. Für das Inland gab es mithin keinen (Schwarz)Markt. Das war im Ausland, wo die Versorgung mit Paxlovid zu der Zeit nicht möglich oder unzureichend war, anders.

 

70 Die Aufkäuferin H, von der in anderen Audionachrichten zwischen den Angeklagten die Rede war, war eine türkische Staatsangehörige, die unweit der A2-​Apotheke einen Elektro-​Markt betrieb. Bei dem weiteren Aufkäufer R handelte es sich um einen Iraker, der in H´s Markt einen O2-​Shop betrieb. Zu diesen beiden hat die Zeugin KHK´in Ka aufgrund ihrer Ermittlungen näher ausgeführt. Die Kammer konnte auch insoweit nicht klären, wohin genau die beiden das empfangene Paxlovid weiterverkauft haben. Allerdings sprach der Angeklagte in zwei Audionachrichten vom 13.01.2023, dass H und R jeweils mit steuerfreien Medikamenten, tax free und mit Rechnungen arbeiten wollten, was er abgelehnt habe. R habe ihn daraufhin beim Preis herunterhandeln wollen. Das Ansinnen der beiden Abnehmer ist nur verständlich, wenn das Arzneimittel aus dem Gebiet der Europäischen Union herausgebracht werden sollte. Deshalb und aus dem zu Mo genannten Grund (alles andere wäre schlicht sinnlos) ist die Kammer daher überzeugt, dass auch H und R als Zwischenhändler fungierten und das Paxlovid ins Ausland absetzten. Gleiches gilt für den unbekannten Abnehmer im Fall 1. Die Zuordnung der Empfänger zu den einzelnen Fällen der Abgabe erfolgte in den Fällen 2 bis 8 anhand der oben (aa) genannten Notiz des Angeklagten M vom 26.01.2023. Aus dem Ausgeführten folgt zur Überzeugung der Kammer zugleich, dass die Abnehmer des Paxlovids in den abgeurteilten Fällen keine Inhaber von Großhandelserlaubnissen nach § 52a AMG – in der Laienparallelwertung formuliert: keine legalen inländischen Großhändler – waren und dass die Angeklagten, weil es aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich war, dies auch wussten.

 

71 Subjektiv war beiden Angeklagten klar, dass das Paxlovid ins Ausland gelangen wurde. Das Geständnis der Angeklagten, sie habe angenommen, es würde ins europäische Ausland, etwa nach Österreich verbracht, ist allerdings zur Überzeugung der Kammer aufgrund der eingangs genannten Audionachricht des Angeklagten dahin zu korrigieren, dass die Angeklagte wusste und billigte, dass auch vorderasiatische Länder zu den möglichen Zielen zählten.

 

72 cc) Ihre Überzeugung davon, dass die Angeklagten arbeitsteilig in der geschilderten Weise zusammengearbeitet haben, stützt die Kammer neben den Geständnissen beider Angeklagter auf die eingeführten Chats und Audionachrichten, die das gezeichnete Gesamtbild eindrucksvoll abrundeten.

 

73 (1) Der Angeklagte M war in den Apotheken vor Ort und organisierte die Bestellungen und den Verkauf des Paxlovids und nahm das Bargeld an. Die erste Bestellung aufgrund der Audionachrichten vom 04.01.2023 wurde oben (aa zu Fall 1) wiedergegeben. Die weiteren Verkäufe fasste er für seine Tante in der Notiz vom 26.01.2023 (oben aa zu Fall 2-​8) zusammen. Die eingeführten Audionachrichten warfen dies bestätigende Schlaglichter auf das Vorgehen im Einzelnen. Der Angeklagte berichtete der Angeklagten, er habe bei Großhändlern deren Lieferfähigkeit abgefragt, GH1 könne 28, GH3 könne 800 liefern (Nachricht vom 07.01.2023). Er wolle 1.000 bestellen, es gebe möglicherweise günstigere Bezugsquellen (Nachricht vom 09.01.2023). Er habe 1.000 Packungen verkauft, morgen würden die weiteren 1.000 geliefert (Nachricht vom 09.01.2023) – das passt zu den Fällen 2 und 3. 1.500 Packungen seien in der A1-​Apotheke angekommen und sollen übergeben werden (Nachricht vom 13.01.2023) – das passt zu Fall 6. Er kümmerte sich darum, mit welchem der beiden Preise die abgegebenen Paxlovid-​Packungen in das Kassen- und Warenwirtschaftssystem der Apotheken eingegeben werden sollten (Anfrage in der Nachricht vom 10.01.2023) und fragte, was mit dem vereinnahmten Bargeld passieren solle, weil er es – konkret waren es 60.000 € – über Nacht bei sich zuhause verwahren werde (Nachrichten vom 08.01.2023). Am 10.01.2023 habe er 17.000 € mitgenommen und wolle von der Angeklagten wissen, was er damit machen solle. Als Schwarzgeld könne es ja nicht im Tresor bleiben (Nachricht vom 10.01.2023). Die Angeklagte wies in einer Audionachricht vom 12.01.2023 an ihren ebenfalls in der Apotheke beschäftigten Sohn S darauf hin, dass der Ein- und Verkauf des Paxlovid in der Verantwortung von M liege. Es sollte insoweit alles mit ihm abgesprochen werden. Der Angeklagte seinerseits steuerte die Nachfrage, indem er der Angeklagten mitteilte, dass er die Abnehmerin H abblockte, weil er zunächst die eigenen Kunden beliefern wollte (Nachricht vom 12.01.2023).

 

74 Sofern der Verteidiger mit der nicht weiter erläuterten Einschränkung bezüglich der Fälle 4, 5, 7 und 8 – der Angeklagte habe da nur Geld entgegengenommen und transportiert – am Ende der Hauptverhandlung eine täterschaftliche Mitwirkung an den AMG-​Verstößen in Abrede stellen wollte, folgte die Kammer dem nicht. Das stünde nicht nur im Widerspruch zum eigenen, eingangs der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis und zum Geständnis der Mitangeklagten, sondern auch zum Gesamtbild der Tätigkeit des Angeklagten, wie es aus der übrigen Beweisaufnahme deutlich geworden ist. Zu verweisen ist hier auf die eigene Notiz des Angeklagten vom 26.01.2023 (oben aa), in der er auf Nachfrage über die eigenen Verkäufe – auch diejenigen in den Fällen 4, 5, 7 und 8 – Auskunft gab und auf die Bestätigung der Angeklagten F, dass Paxlovid in der Verantwortung des Angeklagten liege (s.o. Audionachricht vom 12.01.2023 an S). Daraus folgt für die Kammer, dass keine der Bestellungen und Verkäufe in den genannten Fällen ohne eine von Anfang an vorliegende Mitwirkung und Zustimmung des Angeklagten erfolgten. Diese Zustimmung war auch in jedem Fall notwendig, weil der Angeklagte der Mann der Angeklagten vor Ort war und sie ihm während ihrer Urlaubsabwesenheit in Bezug auf die Paxlovid-​Geschäfte die Leitung, aber auch die Aufsicht und die Kontrolle der übrigen in den Apotheken Beschäftigten übertragen hatte (vgl. nachfolgend unter (3)).

 

75 (2) Auch wenn sich die Angeklagte F in der gesamten Tatzeit nicht vor Ort, sondern auf der Kreuzfahrt befand, war sie stets voll im Bilde und steuerte das Geschehen. Verwiesen sei zunächst auf die bereits genannten Audionachrichten.

 

76 Die Angeklagte kommunizierte in der Tatzeit nicht nur mit dem Mitangeklagten, sondern auch mit weiteren Mitarbeitern der Apotheken. Wiederholt tauschte sie sich mit der Buchhalterin He aus. Letztere schickte wiederholt Bilder von Tüten mit Bargeld (Nachrichten vom 06.01.2023), von Einzahlungsquittungen für das vereinnahmte Bargeld (Nachrichten vom 06., 07. und zwei Nachrichten vom 10.01.2023) und von Tagesabschlüssen (zwei Nachrichten vom 10.01.2023) auf das Mobiltelefon der Angeklagten. In den Audionachrichten (vom 06., 07., 10., 12.01.2023) berichtete He über die Einzahlungen des Bargelds aufs Apothekenkonto und ihre Probleme damit, weil die Bank pro Tag Bargeld nur begrenzt entgegennehme. In einer Nachricht vom 12.01.2023 teilte He mit, das mit dem Einzahlen werde schwieriger, sie habe in der einen Bankfiliale nur 15.000 € einzahlen können, und es seien immer noch über 30.000 € im Tresor und der Angeklagte M sage, es käme noch mehr. Weiterhin tauschten sich die beiden Frauen darüber aus, wie das vereinnahmte Bargeld zu verbuchen sei (Nachrichten vom 10.01.2023). Dabei hatte die Kammer keine Zweifel, dass diese hier zusammengefassten Nachrichten, auch sofern sie keine ausdrückliche Erwähnung von Paxlovid enthielten, sich darauf und die entsprechenden Geschäfte bezogen. Sofern die Angeklagten zu einzelnen Audionachrichten, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, Stellungnahmen abgaben oder durch ihre Verteidiger abgeben ließen, handelte es sich allesamt um erläuternde Klarstellungen, nicht jedoch um Bestreiten. Hinzu kam eine Nachricht vom 10.01.2023 von He an die Angeklagte, in der sie sagte, auf dem anderen Tagesabschluss seien 30.000 €, sie hätten aber auch noch die ganz normalen Tageseinnahmen. Auf die Nachfrage des Gerichts nach Abspielen dieser Nachricht teilte die Angeklagte mit, der normale Tagesumsatz habe variiert. Wenn teure Medikamente verkauft worden seien, habe der Tagesumsatz auch mal 8.000 € betragen, dann wieder nur 2.000 €. Aus dieser glaubhaften Mitteilung hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem Paxlovid-​Handel nicht nur um ein kleines Zubrot handelte, sondern dass er – jedenfalls in der Tatzeit – für die Angeklagte eine sehr große Bedeutung gewann, sowohl als tatsächliches Einkommen, als auch als in die nahe Zukunft projizierte fortzuentwickelnde Gewinnchance, auf den sie sich demgemäß stark konzentrierte.

 

77 Mit ihrer angestellten Apothekerin Ma kommunizierte die Angeklagte im Tatzeitraum ebenfalls wegen des Paxlovids. Als Ma anfragte, ob sie 1.000 Paxlovid bei GH2 bestellen könne, gab die Angeklagte grünes Licht und wies Ma ergänzend darauf hin, dass sie erst nach Anzahlung von 50% die Bestellung auslösen solle, ohne Geld keine Bestellung (Nachrichten vom 09.01.2023). Als die Angeklagte kurz darauf mit dem Angeklagten Audionachrichten austauschte, und der davon berichtete, Ma habe eine günstigere Bezugsquelle aufgetan, belehrte sie ihn, Ma sei nicht auf dem Stand, die Preise seien gestiegen (Nachrichten vom 09.01.2023). Die Angeklagte war mithin in ihrem Urlaub besser informiert, als das arbeitende Personal der Apotheken – augenscheinlich wurde das auch in einer Nachricht der Angeklagten an ihren Neffen vom 12.01.2023, in der sie ihn anwies, Ma Bescheid zu geben, dass Paxlovid wieder lieferbar sei. Am 10.01. fragte Ma bei der Angeklagten an, für wen die 550 Stück seien und warum die Angeklagte nicht am Vortag 2.000 bestellt habe, der Kunde wolle 3.000. Darauf antwortete die Angeklagte, die 550 seien für Mo´s Kunden. Hierzu erklärte die Verteidigerin des Angeklagten, mit Mo sei an dieser Stelle nicht ihr Mandant gemeint, sondern der Paxlovid-​Abnehmer.

 

78 Schließlich führte die Angeklagte im Tatzeitraum auch mit ihrem Sohn S eine Audionachricht-​Kommunikation. S wollte danach 500 Paxlovid für einen Kunden, der aber wegen des Ablaufs des Haltbarkeitsdatums Probleme mache. Die Angeklagte klärte ihn über die Verlängerung der Haltbarkeit durch Pfizer auf und verwies im Übrigen auf den Mitangeklagten. S solle alles mit ihm absprechen (Nachrichten vom 12.01.2023)

 

79 In einer Audionachricht vom 12.01.2023 forderte der Angeklagte seine Tante schließlich auf, sich nicht ständig Gedanken über das Geschäft zu machen, weil in … alles in Ordnung sei.

 

80 (3) Deutlich wurde aus den eingeführten Nachrichten – was sich schon aus dem Ausgeführten ergibt – auch die Rollenverteilung zwischen beiden Angeklagten.

 

81 Der Angeklagte war dabei sich seiner herausgehobenen Rolle in der Apotheke bewusst. Im Rahmen seiner Einlassung per Verteidigererklärung nach der Anklageverlesung beschrieb er sein Auftreten in der Apotheke in der Rückschau als wichtigtuerisch und unangenehm. Das konnte er sich – so ist die Kammer überzeugt – aber nur leisten, weil sein Stand dort nicht durch seine Fachkenntnisse (die er nicht hatte), sondern allein durch die Verwandtschaft zur Apothekenleiterin begründet wurde. Demgemäß erörterte er die geschäftlichen Belange in den Audionachrichten „auf Augenhöhe“ mit der Angeklagten. Allein er und sie sollten zur Risikominimierung entscheiden, welche Geschäfte stattfinden sollen (Nachricht des Angeklagten vom 13.01.2023). Auch sprach er wiederholt in der Wir-​Form, wenn er etwa davon sprach, dass „wir“ billiger einkaufen und teurer verkaufen sollen und „wir“ so höheren Gewinn machen könnten (Nachrichten vom 09. und 10.01.2023).

 

82 In einer Audionachricht vom 13.01.2023 warnte der Angeklagte die Angeklagte, dass sie ein Problem bekämen, wenn ihnen die Polizei draufkomme. Allein er und sie sollten entscheiden, wie verkauft würde, es solle nur über sie laufen. Die Angeklagte ihrerseits unterstrich diese herausgehobene Rolle des Angeklagten, indem sie ihn bat, auf ihren Sohn S aufzupassen, der auf eigene Hand Paxlovid verkaufen wollte (Audionachrichten vom 12.01. und 16.01.2023). Der Angeklagte seinerseits teilte in einer längeren Audionachricht, in der es um Paxlovid ging, mit, Ha, eine Apothekenangestellte, sei unzuverlässig, wenn sie keine Provisionen bekomme und sie habe hinter seinem – des Angeklagten – Rücken mit dem Paxlovid dealen wollen. Deshalb habe er dem Mo gesagt, er solle allein mit den beiden Angeklagten kommunizieren (Nachrichten vom 12.01.2023).

 

83 Bei alldem war aber zwischen den Angeklagten stets klar, dass die Angeklagte F die Chefin und der Angeklagte ihr nachgeordnet war. Das fand seinen Ausdruck darin, dass er, nachdem er eine Frage, Problemlage oder Idee geschildert hatte, die Angeklagte ausdrücklich aufforderte, die Sache zu entscheiden. So teilte er in der Audionachricht vom 04.01.2023 mit, dass jemand 50 Paxlovid kaufen wolle und fragte, ob man das tun solle, es sei ihre Entscheidung. In der Nachricht vom 13.01.2023, wonach der Handel nur über die beiden Angeklagten laufen solle, schloss er mit der Bemerkung, dass die Angeklagte das entscheide. Ebenso nahm er bestätigend Weisungen der Angeklagten entgegen. So teilte F ihm in der Audionachricht vom 08.01.2023 mit, er solle wegen des Geldes allein mit He sprechen, damit die anderen Mitarbeiter nichts mitbekommen. Der Angeklagte antwortete, dass das so gemacht würde. In einer Audionachricht vom 10.01.2023, in der er auf Anweisungen zum Umgang mit den Einnahmen antwortete, formulierte er, er würde es so machen, wie die Angeklagte ihm gesagt habe, sie sei Chefin und er ihr Mitarbeiter. Am 22.01.2023 übersandte die Angeklagte dem Angeklagten das Foto eines Memos des Bayerischen Apothekerverbandes (BAV-​Aktuell 08/2023), in dem missbräuchliche Bestellungen von Paxlovid erwähnt waren und forderte ihn in einer begleitenden Audionachricht auf, kein Paxlovid mehr zu bestellen.

 

84 dd) (1) Beide Angeklagte wussten, wie sie zugaben, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Arzneimittelgesetz verstießen. Bei der Angeklagten F – die als studierte Pharmazeutin und langjährige Betreiberin eigener Apotheken die Apothekenvorschriften kannte – lag das auch auf der Hand. Aber auch der Angeklagte M hat in den Audionachrichten seinem Unrechtsbewusstsein deutlich Ausdruck verliehen. Am 13.01.2023 sagte er der Angeklagten, sie würden gerade viel Geld verdienen, wenn das aber eine Behörde oder die Polizei erführe, kämen sie aus der Sache nicht heraus. Daher sollten sie das Risiko reduzieren und genau schauen an wen sie verkaufen. Darauf antwortete die Angeklagte, er solle an Kunden verkaufen, die keine Rechnung wollen, die hätten Priorität. An H, die tax free mit Rechnungen arbeiten wolle, solle nicht verkauft werden. Der Angeklagte stimmte dem mit weiterer Audionachricht vom 13.01.2023 zu und ergänzte, er bevorzuge es, mit Unbekannten Geschäfte zu machen, keiner wisse da etwas vom anderen und keiner könne gegen den anderen aussagen. In einer weiteren Audionachricht vom 13.01.2023 sagte er der Angeklagten, R habe tax free eine Rechnung haben wollen, was der Angeklagte abgelehnt habe. Sie, die Angeklagten, brächten sich selbst in Gefahr, alle wüssten, wie es funktioniere, keiner solle Spuren, Adressen oder Namen hinterlassen.

 

85 (2) Die Angeklagte F wusste, dass sie als Apothekerin mit dem Paxlovid im Auftrag des BMG sorgsam und zweckgemäß umgehen sollte. Sie war über das Paxlovid und was damit zusammenhing insgesamt gut unterrichtet, wie ihr Teilgeständnis und die oben wiedergegebenen Audionachrichten zur Überzeugung der Kammer belegten. Sie kannte die Allgemeinverfügung, was sie selbst zugab. Was sie nicht begriffen habe, sei die Frage des Eigentumsübergangs gewesen. Die Kammer wollte nicht ausschließen, dass die Angeklagte als juristischer Laie die Konstruktion der dinglichen Rechtslage nicht klar durchschaut hat. Sie hat aber – so ist die Kammer überzeugt – jedenfalls im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre begriffen, dass sie durch ihr Handeln Paxlovid des Bundes einem zweckwidrigen Verbrauch zuführte und es damit der Bundesrepublik entzog. Die Kenntnis von der Zuordnung des Paxlovids zum Bund artikulierte die Angeklagte selbst, als sie in einer Audionachricht vom 16.01.2023 dem Angeklagten erklärte, dass Pfizer nicht liefern kann, weil das Medikament von der Regierung ausgeliefert werde.

 

86 Die Kammer folgte dabei nicht der Einlassung der Angeklagten, sie habe gedacht, dass das Paxlovid wie jedes andere Arzneimittel abgegeben und abgerechnet würde, sodass sie gemeint habe, sie sei Eigentümerin des bestellten Paxlovids geworden. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Allgemeinverfügung, den sie kannte und der im Kern schlicht ist. Danach beschaffte der Bund antivirale Arzneimittel, die nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stehen würden, sodass die Versorgung bis auf weiteres nur aus dem vom BMG beschafften Bestand möglich wäre (Präambel Allg.Vfg.). Die einzelnen Regelungen der Nr. 2 Allg.Vfg. beschrieben dann die Verteilung bzw. die Abgabe durch Großhandel und Apotheken, also die schlichte Besitzverschaffung. Von einem Verkauf, Übereignung o.ä. war dort keine die Rede. Es fehlte somit überhaupt eine Grundlage für eine etwaige Annahme, sie sei Eigentümerin des Paxlovids geworden. Aber auch unabhängig von möglicherweise unklaren Eigentumsverhältnissen ergab sich aus der Allgemeinverfügung auch für die Angeklagte jedenfalls klar, dass die Apotheken mit dem Paxlovid nicht nach eigenem Belieben verfahren durften, sondern es für das BMG, wie angeordnet, zu verteilen hatten.

 

87 Es war für die Angeklagte weiter offensichtlich und sie gestand es so auch ein, dass diese Distribution eben nicht so ablief, wie bei jedem anderen Arzneimittel in der Regelversorgung. Sie wusste von dem großen Vorrat des Paxlovids, dem der Verderb drohte und der zugleich nicht ins Ausland abgegeben werden durfte. Wäre das Präparat frei handelbar gewesen, hätte sich das Problem des Verderbs nicht gestellt. Das hat die Angeklagte, so ist die Kammer überzeugt, verstanden. Sie knüpfte an diese Erkenntnis für sich die Schlussfolgerung, dass sie das Paxlovid lieber ins Ausland verkauft, bevor es hier in seiner Haltbarkeit abläuft, womit sie zugleich zusätzliche Einnahmen generiert. Darin lag eine Entscheidung der Angeklagten, mit der sie sich bewusst über eine Regelung hinwegsetzte, die sie als sinnlos ansah. Dass die Situation mit Paxlovid ganz eigenartig war, bekräftigte der Zeuge Ke, der meinte, in seinen 25 Jahren Tätigkeit im Pharmagroßhandel habe er so etwas wie die Bundesware nicht gesehen. Auch für die Apotheken sei es eine absolute Besonderheit gewesen.

 

88 Das eigene Verhalten der Angeklagten sprach zudem gegen die Behauptung, beim Paxlovid sei es gelaufen wie immer. Normalerweise hätte sie nämlich eigene Kosten und Marge für abgegebene Arzneimittel über ihren Abrechnungsdienstleister, die Fa. N, gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Hier fand das nicht statt, wie auch die Zeugin KHK´in Ka bestätigte. Die Angeklagte bezahlte, wie sie zugab, allein die Rechnungen der Großhändler. Die Zeugen Eb, Ke und P bestätigten jeweils für ihre Firma, dass insoweit keine offenen Verbindlichkeiten der Angeklagten bestünden.

 

89 Auch aus den Rechnungen zumindest von zwei Großhändlern war die besondere Sachlage klar erkennbar. Die eingeführten Belege von GH3 wiesen jeweils einen „Logistikbeitrag Paxlovid“ der mit 20 € netto pro Einheit bepreist war. Das Paxlovid selbst (dort mit „Paxlovid 150/100MG Bund“ bezeichnet) war demgegenüber mit 0 € berechnet. Auf den Belegen von GH1 war der Artikel „Paxlovid 150/100MG Bun“ ebenso mit 0 € bepreist. Den Logistikbeitrag stellte GH1 nach glaubhafter Aussage des Zeugen P auf gesonderten Rechnungsblättern in Rechnung. Allein auf den der Kammer vorliegenden Lieferscheinen von GH2 war der Artikel „Paxlovid 150/100MG Bund“ selbst mit 20 € pro Einheit angegeben. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte den gesonderten Ausweis des Logistikbeitrags wahrgenommen und verstanden hat. Denn, wie oben (cc) dargelegt, war sie in Fragen rund um Paxlovid eingelesen und informiert. Es war auch nicht so, dass die Angeklagte mit dem hier als früheste Tat vom 04.01.2023 abgeurteilten Verkauf erstmalig mit der Thematik des Paxlovids in Berührung gekommen wäre. Die von der Polizei zusammengefassten und von der Zeugin KHK´in Ka erläuterten Angaben der Pharmagroßhändler belegten, dass beide Apotheken der Angeklagten bereits zuvor seit Juli 2022 insgesamt 73 Packungen Paxlovid bestellt und abgegeben haben.

 

90 Dem Umstand, dass in dem Warenwirtschafts- und Kassensystem der Apotheken die Besonderheiten der Vergütung des Paxlovids nicht gesondert oder herausgehoben ausgewiesen waren, sondern die Beträge von 59,50 € oder 41,65 € wie (normale) Preise ausgegeben wurden, wie die Kammer den Ausführungen der Zeugin W vom Systemanbieter … entnehmen konnte, vermochte die Kammer demgegenüber kein durchgreifendes Gegenargument zu entnehmen. In der Tatzeit war die Angeklagte gerade nicht vor Ort in ihren Apotheken und schaute sich demgemäß nicht bei jeder Abgabe den Bildschirm des Kassenrechners an, sondern dirigierte die Abläufe aus der Ferne auf der Grundlage des in ihrer Vorstellung – teils eingestandenen – Wissens über das Paxlovid. Eine prägende Auswirkung der Ansicht der Bildschirmmaske auf die Einschätzung und rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Angeklagte schloss die Kammer danach aus.

 

91 (3) Die Angeklagte nahm darüber hinaus billigend in Kauf, dass das Paxlovid einen nicht unerheblichen Wert hatte. Sie kannte zwar den zwischen Pfizer und dem BMG vereinbarten Kaufpreis nicht, was glaubhaft ist, denn der war damals nicht bekanntgegeben. Allerdings war ihr aufgrund ihrer Erfahrung als Apothekerin klar, dass gerade für neue Arzneimittel oft höhere Preise aufgerufen werden, allein schon, weil die Pharmahersteller ihre Forschungs- und Entwicklungskosten refinanzieren müssen. Anhand der sprunghaft gestiegenen Nachfrage um die Jahreswende 2022/2023 und der von ihr erkannten Bereitschaft der Abnehmer, für das im Inland gratis abgegebene Paxlovid erhebliche Beträge zu bezahlen wurde ihr nochmals vor Augen geführt, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein knappes und damit auch wertvolles Gut handelte. Indem sie sich entschloss, das Paxlovid an die Zwischenhändler zu verkaufen, entschied sie sich auch bewusst dafür, diesen Vermögenswert anders als vom BMG angeordnet zu allozieren. Damit nahm sie billigend in Kauf, dass das BMG seinen Zweck insoweit nicht erreicht und dass ihm auch die Möglichkeit genommen wird, diesen Zweck mit den konkreten Paxlovid-​Einheiten zu erreichen. Das verkaufte Paxlovid war, wie die Angeklagte wusste, für das BMG verloren.

 

92 (4) Anders als seine Tante kannte der Angeklagte den besonderen Hintergrund der Paxlovidverteilung nicht, insbesondere kannte er die Allgemeinverfügung nicht und es war ihm nicht klar, dass das Paxlovid vom BMG zweckgebunden an die Bevölkerung verteilt werden sollte. Diese Einlassung hält die Kammer angesichts seines Lebenslaufs und des nur einen Monat vor den Taten erfolgten Arbeitsantritts in der Apotheke für glaubhaft. Hinreichenden Beweis, der sie vom Gegenteil und damit auch von der Schuld des Angeklagten bezogen auf eine Untreue überzeugt hätte, fand die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht.

 

93 ee) Die Motivation beider Angeklagter war darin begründet, dass sie mit dem Handel über eine möglichst lange Zeit möglichst viel Geld verdienen wollten. Der Handel brach auch nicht ab, weil die Angeklagten das – intrinsisch motiviert – so gewollt hätten, sondern weil die Angeklagte, nachdem sie das Memo des Bayerischen Apothekerverbandes gelesen hatte (oben cc), so ist die Kammer überzeugt, Angst bekam, damit aufzufliegen und sanktioniert zu werden.

 

94 Die Motivation ist von der Angeklagten F gestanden worden. Wenn sie das in ihrer Verteidigererklärung so hat vortragen lassen, es sei ihr (vorrangig) darum gegangen, Bedürftigen zu helfen und der eigene Verdinest sei eher eine Nebenfolge gewesen, so glaubte ihr die Kammer das nicht. Die ganzen Audionachrichten, die oben berichtet wurden, und der Umfang des Handels sprachen eine deutlich andere Sprache. Es ging um das Geschäft. Gleichwohl nahm die Kammer der Angeklagten ab, dass sie meinte, mit ihrem Handeln auch für die unbekannten Abnehmer etwas Gutes zu tun, bevor das Paxlovid hier weggeworfen wird, wobei dieser Aspekt, so war die Kammer sicher, nicht handlungsbestimmend war.

 

95 Die Motivation, Geld zu verdienen, war auch beim Angeklagten M gegeben, aber sie war bei ihm nicht mit wohltätigen Erwägungen vermischt, schon weil er die Problematik mit dem drohenden Verderb des Paxlovids nicht kannte (vgl. auch oben dd [4]). Die Motivation des Angeklagten ergab sich für die Kammer klar aus den zitierten Audionachrichten, etwa wenn es darum ging, dass sie ihren Gewinn steigern könnten, indem sie teurer verkaufen als sie einkaufen. Die Gewinnerwartung war bei alldem nicht darauf beschränkt, dass seine Tante vollständig das vereinnahmte Geld behalten würde, auch wenn es zunächst in die Apotheke fließen sollte und auch floss. Die Verwendung des „wir“ in den Audionachrichten an die Angeklagte („wir“ können Geld verdienen usf.) und seine aus den Audionachrichten erkennbare Steigerung des Geschäftssinns ließen für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte darauf hoffte und fest damit rechnete, für seine Tätigkeit auch belohnt zu werden. Dies gilt zumal auch andere Mitarbeiter der Apotheke für ihn erkennbar auf eigene Gewinne durch Paxlovid-​Verkauf hofften oder sie realisierten (vgl. die Audionachrichten zu S oder Ha mit ihren Provisionen, oben cc). Für ihn als den Hauptbeauftragten für den Paxlovid-​Handel sollte, daran hat die Kammer keinen Zweifel, nach seiner eigenen Vorstellung jedenfalls einiges an Gewinn abfallen.

 

96 D. Rechtliche Würdigung

 

97 Damit haben sich die Angeklagten, wie aus dem Tenor ersichtlich, schuldig gemacht. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

 

98 I. Angeklagte F

 

99 1. Untreue

 

100 Das Verhalten der Angeklagten erfüllte den Tatbestand der Untreue in acht tatmehrheitlichen Fällen (§§ 266, 53 StGB).

 

101 a) Vermögensbetreuungspflicht

 

102 aa) Die fremdnützige Vermögensbetreuungspflicht ergab sich aus den öffentlich-​rechtlichen Regelungen für die Abgabe von Paxlovid, durch die den Apotheken als beauftragten Stellen i.S.v. § 2 Abs. 1 MedBVSV das Inverkehrbringen von Paxlovid zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der vom Deutschen Bundestag am 28.03.2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 1 Abs. 1 MedBVSV) übertragen wurde. In diesem Rahmen erhielten die Apotheken die Möglichkeit, selbständig und faktisch unkontrolliert auf die in der Corona-​Situation wertvollen und monopolisierten – auf dem regulären Arzneimittelmarkt war Paxlovid in Deutschland erst ab 15.01.2024 erhältlich – Paxlovid-​Bestände des Bundes zuzugreifen und hierüber zu verfügen. Dadurch erhielt die Tätigkeit der Apotheken einen auf das Vermögen der Bundesrepublik bezogenen und dieses Vermögen schützenden Geschäftsbesorgungscharakter mit der Vermögensbetreuungspflicht als einer Hauptpflicht (vgl. insgesamt LG Berlin I, Urteil vom 03.12.2024 – 536 KLs 2/24, juris Rn. 140 ff.).

 

103 Der Annahme der Vermögensbetreuungspflicht stand nicht entgegen, dass Apotheken auch unabhängig von den genannten Sonderregelungen verpflichtet waren, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (so aber Schneider, ZWH 2025, 418, 419 unter Hinweis auf § 1 BApO). Danach solle der Verpflichtete in Konstellationen, in denen er sein Handeln weder an eigenen Interessen noch an den Interessen seines Geschäftsherrn, sondern an einer übergeordneten Zwecksetzung ausrichte, keiner Vermögensbetreuungspflicht unterliegen (vgl. auch MüKoStGB/Becker, 5. Aufl., § 266 Rn. 60 f.). So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Bundesrepublik hat Haushaltsmittel in erheblichem Umfang aufgewandt, um den von ihr gesetzten, in § 1 Abs. 1 MedBVSV näher definierten Zweck zu befördern. Dazu hat sie ein besonderes Distributionsregime installiert, von dem abzuweichen grundsätzlich verboten war (Nr. 2.9 Satz 1 Allg.Vfg.). Bei der Umsetzung dessen hatten die Apotheken keine übergeordneten Zwecke zu verfolgen, sondern allein diejenigen, die ihnen von der Bundesrepublik als Auftraggeberin vorgegeben waren. Wenn die Bundes-​Apothekerordnung insoweit die Aufgaben von Apothekern im Allgemeinen teilweise wortgleich mit der Allgemeinverfügung regelte, so änderte das nichts daran, dass hier den Apothekern ein punktuell und speziell formulierter Sonderauftrag zugewiesen war.

 

104 bb) Die Angeklagte war Adressatin dieser Vermögensbetreuungspflicht. Das für das Distributionsregime der antiviralen Arzneimittel gegen COVID-​19 maßgebliche Gesetzeswerk (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 6 IfSG, § 2 Abs. 1 MedBVSV) benannte nicht selbst die außerhalb der Bundesverwaltung stehenden beauftragten Stellen, die diese Arzneimittel in den Verkehr bringen sollten. Erst die hierauf gestützte Allgemeinverfügung sprach in ihren Nr. 2.5 ff. insoweit die Apotheken an und erlegte ihnen die Abgabe antiviraler Arzneimittel gegen COVID-​19 sowie damit zusammenhängende Aufgaben auf. Das war dahin zu verstehen, dass, soweit dadurch eine untreuerelevante Pflichtenstellung begründet werden sollte, jedenfalls der jeweilige Apothekenleiter als der persönlich verantwortliche und für den Apothekenbetrieb Berechtigte (vgl. § 1 Abs. 1, §§ 2, 7 ApoG, § 2 ApBetrO) erfasst wurde, was auf die Angeklagte hinsichtlich ihrer beiden Apotheken zutraf (vgl. auch Kammer, Beschluss vom 29.09.2025 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 5).

 

105 b) Pflichtverletzung

 

106 Die Pflichtverletzungen der Angeklagten lagen in den entgeltlichen (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.) und ohne Vorlage entsprechender Verschreibungen (entgegen Nr. 2.5 Allg.Vfg.) durchgeführten Abgaben der Paxlovid-​Therapieeinheiten an gewerbliche Zwischenhändler, die – wie der Angeklagten bekannt war – diese wiederum verbotswidrig ins Ausland, teilweise auch nach Russland und Vorderasien veräußerten (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.).

 

107 Soweit die Anklage im Anschluss an das Urteil des LG Berlin I vom 03.12.2024 (536 KLs 2/24, juris Rn. 165) auch schon in den Bestellungen des Paxlovids bei den Großhändlern eine Pflichtverletzung erblickte, teilte die Kammer diese Auffassung nicht. Nach Nr. 2.5 Allg.Vfg. konnten sich die Apotheken unbegrenzt mit dem Paxlovid bevorraten. Allein das Auslösen der Veränderung des Lagerortes des Arzneimittels aus dem Depot des Großhändlers hinüber in die Apotheke durch die Aufgabe einer entsprechenden Bestellung (Nr. 2.6. Allg.Vfg.) bedeutete mithin objektiv noch keine Pflichtverletzung. Daran änderte nach Auffassung der Kammer nichts, dass die Bestellungen subjektiv dolos – in der Absicht, mit dem Paxlovid rechtswidrig umzugehen – erfolgten.

 

108 c) Vermögensnachteil

 

109 Der Vermögensnachteil ist mit 3.145.450 € zu beziffern. Dieser Betrag ergab sich aus der Anzahl der zweckwidrig abgegebenen 4.730 Paxlovid-​Therapieeinheiten, von denen jede einzelne mit 665 € zu bewerten war.

 

110 aa) Ein untreuebedingter Vermögensnachteil schiede allerdings von vornherein aus, wenn der Untreue ein Betrug vorausgegangen wäre, bei dem die Bundesrepublik bereits im gleichen Umfang geschädigt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – 3 StR 445/16, juris, Rn. 11). Das war aber nicht der Fall. Die Kammer hat im Blick gehabt, dass in gegebener Konstellation jedenfalls nach der Anklage ein Dreiecksbetrug zum Nachteil der Bundesrepublik mit den Großhändlern als getäuschten Verfügenden denkbar gewesen wäre (vgl. dazu Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.). Die drei die Angeklagte beliefernden Großhändler haben allerdings bei der Auslieferung des Paxlovids weder irrtumsbedingt verfügt, noch lag aufseiten der Angeklagten ein entsprechender Betrugsvorsatz vor, weil ihr aufgrund der Regelungen in den Allgemeinverfügungen klar war, dass die Großhändler das Paxlovid auf Zuruf ohne weitere Prüfung an die Apotheken auslieferten.

 

111 bb) Der Vermögensnachteil war objektiv in Höhe des Einkaufspreises, den die Bundesrepublik für das Paxlovid an den Hersteller bezahlt hat, anzusetzen, also mit 665 € pro Therapieeinheit. Sofern vom LG Berlin I die Auffassung vertreten wurde, der Nachteil sei im Hinblick auf das spätere Ablaufen der Haltbarkeitsdaten einzelner Paxlovid-​Chargen und auf den nur teilweisen Verbrauch des Paxlovids unter Zugrundelegung bilanzieller Maßstäbe des Handelsgesetzbuchs geringer anzusetzen (so aber LG Berlin I, Urteil vom 03.12.2024 – 536 KLs 2/24, juris Rn. 83 ff.), teilt die Kammer diesen Ansatz nicht (vgl. bereits ihren Beschluss vom 02.12.2025 in diesem Verfahren, juris Rn. 7 ff. – Zeugin T).

 

112 (1) Der Preis verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist nicht von Fall zu Fall frei verhandelbar. Das Pharmaunternehmen kann vielmehr den Verkaufspreis für sein neu eingeführtes Arzneimittel zunächst frei bestimmen (vgl. nur Kügel/Müller/Hofmann/Hofmann, AMG, 3. Aufl., § 78 Rn. 154). Apotheken und der Großhandel erheben auf ihre Einkaufspreise Zuschläge, die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt sind. Grundlage für die Zuschläge ist der einheitliche Abgabepreis (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG) des Herstellers. Der Großhandel erhält hierauf Zuschläge im Rahmen des § 2 AMPreisV, die Apotheken im Rahmen des § 3 AMPreisV. Bei neuen Originalpräparaten erfolgt, soll das Arzneimittel zulasten der Krankenkassen abgegeben werden, durch den G-​BA eine Nutzenbewertung nach § 35a SGB V. Trifft dieser einen Beschluss über die Nutzenbewertung (§ 35a Abs. 3 SGB V), wird auf dieser Grundlage zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmern der Erstattungsbetrag vereinbart (§ 130b Abs. 1 und 3 SGB V). Der Betrag gilt dann ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des neuen Arzneimittels (§ 130b Abs. 3a SGB V). Im Ergebnis führt das dazu, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Preis kostet und – auf der vorgeschalteten Handelsstufe – jeder Apotheker, vorbehaltlich etwaiger mit dem Großhändler vereinbarter Mengenrabatte, den gleichen Preis an seinen Großhändler bezahlt. Abschläge und Rabatte zugunsten der Krankenkassen gem. §§ 130, 130a oder ggf. gem. § 130c SGB V stellen die Kassen je nach Fall ggf. von einem Teil der Kosten frei, was aber das System der Preisfindung insgesamt nicht infrage stellt. Das Arzneimittelpreisrecht des AMG und der AMPreisV wird also in der Praxis durch das Preisrecht der gesetzlichen Krankenversicherung überlagert. Dieses in seiner Gesamtheit hochgradig normativ determinierte Preis(findungs)recht ist nicht darauf angelegt, elastisch auf neue tatsächliche Gegebenheiten zu reagieren, wie etwa den nahenden Ablauf von Haltbarkeitsdaten einzelner Medikamentenchargen. Eine Reaktion setzt vielmehr neue Verhandlungen der Akteure (GKV-​Spitzenverband, Pharmahersteller, einzelne Kassen und deren Verbände) voraus, deren Ergebnis erst die bis dahin geltenden Regelungen modifizieren kann.

 

113 (2) Der damit implementierte reguläre Preisbildungsmechanismus, der an sich eingegriffen hätte, wurde zur Tatzeit dadurch überspielt, dass das BMG für die Verteilung von Paxlovid ein Sonderregime implementiert hatte. Dieses Regime führte aber nicht dazu, dass damit die Möglichkeit der Bildung eines Wettbewerbspreises geschaffen worden wäre. Einen legalen Markt als Ort der Bildung eines Wettbewerbspreises für Paxlovid gab es in der Tatzeit mithin nicht.

 

114 (3) Das Bilanzrecht des Kaufmannes, namentlich die dortigen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB), die eine Änderung tatsächlicher Gegebenheiten ggf. durch Abwertung von Bilanzpositionen (§ 253 HGB) auffangen könnten, war in diesem Rahmen nicht heranzuziehen, weil es die maßgeblichen regulatorischen Mechanismen zur Bepreisung und damit zur Bewertung eines Arzneimittels verfehlt (a.A. LG Berlin I, Urteil vom 03.12.2024 – 536 KLs 2/24, juris Rn. 167 mit 83). Solange Arzneimittel nicht abgelaufen sind – wie es hier bei der Weitergabe des Paxlovids an die Zwischenhändler der Fall war –, geben diese Vorschriften keine belastbare Hilfestellung bei der Erfassung ihres Werts.

 

115 (4) Eine kaufmännisch-​bilanzielle Bewertungsbetrachtung verfehlt nach Auffassung der Kammer zudem die Besonderheit des Falles. Diese liegt darin, dass das BMG das Paxlovid nicht erworben hat, um damit einen Vermögenswert zu haben oder mit ihm gewinnbringend Handel zu treiben, sondern um den in der Allgemeinverfügung und in § 1 Abs. 1 MedBVSV formulierten Zweck zu verfolgen. Dabei war von Anfang an klar, dass die Anschaffungskosten des Paxlovids zuzüglich der Vertriebsumlagen im Bundeshaushalt als Ausgaben ohne pekuniäre Gegenleistung verbucht würden. Das maßgebliche Paradigma war mithin das der Zweckverfehlung. Indem das Paxlovid durch die Angeklagten zweckwidrig und eigennützig eingesetzt wurde, ergab sich der Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland daraus, dass diese zweckgebundenen Sachmittel kompensationslos verringert wurden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wurde (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1997 – 1 StR 273/97, juris Rn. 18 und vom 01.08.1984 – 2 StR 341/84, juris Rn. 18 f.; vgl. auch MüKoStGB/Becker, 5. Aufl., § 266 Rn. 310). Die eingesetzten und fehlgeleiteten Mittel waren demnach mit ihrem Nennwert von 665 € pro Therapieeinheit zu beziffern.

 

116 (5) Nichts anderes folgte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – daraus, dass die fehlgeleiteten Paxlovid-​Dosen, wären sie vorher nicht ins Ausland zum Verbrauch verbracht worden, hier möglicherweise später in ihrer Haltbarkeit abgelaufen und ohnehin wertlos geworden wären. Eine solche hypothetische Ersatzursache wäre unerheblich, weil sie den Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht tangierte – es sind hier nicht abgelaufene Chargen abgegeben worden (vgl. Rengier, StrafR AT, 16. Aufl., § 13 Rn. 15 ff.; LK-​StGB/Walter, 13. Aufl., Vor §§ 13 ff Rn. 76 m.w.N.). Gleiches gilt für die weitere Erwägung, den Apothekern hätte es freigestanden, in ihrem Bestand befindliche Paxlovid-​Dosen, deren Haltbarkeit abgelaufen war, selbst zu vernichten. Das betraf die hier nicht abgelaufenen Chargen ebenso wenig.

 

117 cc) Der Vorsatz der Angeklagten umfasste schließlich den Eintritt des Vermögensnachteils. Der Angeklagten als Apothekerin mit langjähriger Berufserfahrung war klar, dass für neu zugelassene Arzneimittel regelmäßig erhebliche Preise aufgerufen werden. Sie wusste, dass Paxlovid von dem profitorientierten Pharmaunternehmen Pfizer neu entwickelt und hergestellt wurde, wie sie in zwei Audionachrichten selbst erwähnte (12.01.2023: Pfizer habe die Verlängerung der Verfalldaten mitgeteilt. 16.01.2023: Pfizer könne nicht liefern, weil die Regierung das Paxlovid bestellt habe). Weiter bekam die Angeklagte mit, dass das Präparat, obwohl es in Deutschland umsonst abgegeben wurde, aus dem Ausland erheblich nachgefragt und bezahlt wurde. Bei Paxlovid handelte es sich damals um das erste zugelassene Arzneimittel gegen Covid-​19, wie die Zeugin E ausführte und was auch die Angeklagte wusste. Alles in allem war die Kammer daher überzeugt, dass die Angeklagte wusste und billigte, dass das Paxlovid einen Vermögenswert hatte, sodass umgekehrt die Entziehung oder Fehlverwendung dieses Werts einen Nachteil begründete. Die Angeklagte selbst hat auch nicht behauptet, das Paxlovid für wertlos gehalten zu haben. Sie habe – was die Kammer für glaubhaft hielt – dessen genauen Wert im Januar 2023 lediglich nicht gekannt. Die im Prozess genannten Zahlen machten sie fassungslos, sie hätte sie sich niemals vorstellen können, insgesamt hätten sie ja nur rund 280.000 € erlöst. Ihr Vorstellungsbild habe weit entfernt von dem gelegen, was ihr nun vorgeworfen werde.

 

118 2. Vorsätzlicher unerlaubter Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

 

119 Die Angeklagte hat mit jeder Abgabe des Paxlovid zudem vorsätzlich gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG verstoßen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf § 47 Abs. 1 AMG. Dort sind zwar nur pharmazeutische Unternehmer und Großhändler genannt und die für diese vorgeschriebenen Vertriebswege bezeichnet. Allerdings ist der Großhandel nicht statusmäßig definiert, sondern bestimmt sich materiell als jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser (§ 4 Abs. 22 AMG). Das traf jeweils auf die Angeklagte zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 12 f., wo ein Apotheker als tauglicher Täter des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG identifiziert wurde), weil sie wiederholt zur Erzielung nicht unerheblicher Gewinne für gewisse Dauer handelte und somit gewerbsmäßig agierte (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., vor § 52 Rn. 61).

 

120 § 47 Abs. 1 AMG erfasst jedweden Weiterverkauf durch Großhändler, der nicht durch diese Norm gestattet ist. Maßgebend war allein, ob die Angeklagte als Lieferantin von Arzneimitteln an Weiterverkäufer aufgetreten ist. Das war der Fall, weil die Lieferungen durch die von ihr geleitete Apotheke ausgeführt wurden. Während aufseiten des abgebenden Großhändlers die genannte materielle Sicht aus Schutzzweckerwägungen einzunehmen ist, ist die Betrachtung aufseiten des potenziellen Empfängers enger und strenger. Die Zulassung der Abgabe an andere Großhändler ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit der Empfänger seinerseits zur Qualitätssicherung verpflichtet ist, weshalb er eine Großhandelserlaubnis gem. § 52a vorweisen muss, was der abgebende Großhändler zu überprüfen hat (vgl.Kügel/Müller/Hofmann/Miller, AMG, 3. Aufl., § 47 Rn. 6 f.; Rehmann, AMG, 5. Aufl., § 47 Rn. 3; Erbs/Kohlhaas/Pfohl, Strafrechtliche Nebengesetze, 259. EL, AMG § 47 Rn. 3, alle unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10). Daher war es nicht ausreichend, dass die Abnehmer der Angeklagten – die Zwischenhändler – ihrerseits als Großhändler im materiellen Sinn agiert haben können; jedenfalls waren sie zur Überzeugung der Kammer als solche nicht gem. § 52a Abs. 1 AMG zugelassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 15).

 

121 § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG fasst den Kreis der betroffenen Arzneimittel enger als § 47 Abs. 1 AMG. Während letztgenannte Vorschrift apothekenpflichtige Arzneimittel umfasst, setzt erstere voraus, dass es sich um Arzneimittel handelt, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Das ist bei Paxlovid der Fall. Es enthält die Wirkstoffe Nirmatrelvir und Ritonavir, die beide in der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgeführt sind. Damit war Paxlovid verschreibungspflichtig (§ 48 Abs. 1, 2 AMG, § 1 Nr. 1 AMVV).

 

122 3. Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis

 

123 Indem die Angeklagte ohne eine Erlaubnis nach § 52a AMG einen Großhandel mit Paxlovid betrieb, machte sie sich nach § 96 Nr. 14 AMG strafbar. Ihr half insoweit nicht, dass ein von ihr geführtes und ihr gehörendes Unternehmen, die F GmbH, zur Tatzeit im Besitz einer Großhandelserlaubnis war, denn über dieses Unternehmen sind die anklagegegenständlichen Verkäufe und Abgaben nicht ausgeführt worden, sondern über die beiden Apotheken der Angeklagten.

 

124 4. Konkurrenzen

 

125 Die bei jedem einzelnen Verkauf verwirklichten Delikte (oben 1 bis 3) standen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Die Strafbarkeit nach § 96 Nr. 14 AMG ist neben derjenigen nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 18). Im Verhältnis der einzelnen Verkäufe zueinander lag Tatmehrheit vor.

 

126 II. Angeklagter M

 

127 1. Keine Beihilfe zur Untreue

 

128 Objektiv lag keine Untreue des Angeklagten vor, weil er kein tauglicher Täter des Sonderdelikts war. Nichtpharmazeutisches Personal einer Apotheke – wozu der Angeklagte zählte – stand im Rahmen des besonderen Distributionsregimes für antivirale Arzneimittel gegen COVID-​19 nicht in einer die Untreue begründenden, besonderen Pflichtenstellung zur Bundesrepublik Deutschland (Kammer, Beschluss vom 29.09.2025 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 5). Die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue der Angeklagten F scheiterte am fehlenden doppelten Vorsatz des Angeklagten. Nachdem insoweit zu den nachfolgend unter 2 und 3 genannten Delikten jeweils Tateinheit bestanden hätte, schied ein Teilfreispruch entgegen dem Antrag der Verteidigung aus.

 

129 2. Vorsätzlicher unerlaubter Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

 

130 Der Angeklagte ist wegen (mit)täterschaftlichen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG zu bestrafen. Es handelt sich bei der danach unzulässigen Abgabe weder um ein eigenhändiges, noch um ein Sonderdelikt des Großhändlers. Der Angeklagte kannte den Umfang der von ihm abgewickelten Paxlovid-​Verkäufe und verstand, dass dies hinsichtlich der Mengen und der Art der Abwicklung (Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept an Zwischenhändler gegen Tüten voller Bargeld) kein normales Apotheken-​, sondern ein Großhandelsgeschäft war. Insoweit war er auch Täter und handelte selbst mit Gewinnerzielungsabsicht, mithin gewerbsmäßig (vgl. oben C.II.2.b.ee). Dass er seinen Gewinn nicht unmittelbar aus den Verkäufen, sondern nachgelagert aus Belohnungen oder Provisionen vonseiten der Angeklagten für deren Durchführung erzielen wollte, schließt die Gewerbsmäßigkeit nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2007 – 5 StR 532/06, juris Rn. 27 m.w.N.).

 

131 Aushändigungen von Arzneimitteln durch das Hilfspersonal einer Apotheke werden je nach Lage des Falls zwar dem Apotheker zugerechnet und nicht als Abgaben des Personals gewertet (vgl. z.B. Cyran/Rotta, ApBetrO, 5. EL, § 17 Rn. 67 zu Boten und Versandunternehmen). Hier wurde aber kein übliches Apothekengeschäft betrieben, sondern die Apotheke als Gelegenheit und Ermöglichungsraum für den schwunghaften Handel genutzt. Dies und die zentrale, besonders herausgehobene Rolle des Angeklagten bei diesem Handel rechtfertigte es daher, ihn als Mittäter zu werten. Er war es, der die einzelnen Verkäufe vor Ort organisierte und durchführte, er hatte das tatbestandsmäßige Geschehen in der Hand, gab das Paxlovid an die Abnehmer heraus und vereinnahmte das Bargeld. Nach den Maßstäben des § 4 Abs. 22 AMG und dessen Auslegung durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 12 f.) reichte das für die täterschaftliche Verwirklichung des Tatbestandes aus (vgl. im Übrigen oben D.I.2).

 

132 3. Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis

 

133 Indem der Angeklagte mit seiner Tante vorsätzlich ohne eine Erlaubnis nach § 52a AMG einen Großhandel mit Paxlovid betrieb, machte er sich zudem nach § 96 Nr. 14 AMG strafbar (vgl. im Übrigen oben D.I.3).

 

134 4. Konkurrenzen

 

135 Es gilt das zu D.I.4 Vermerkte entsprechend.

 

136 E. Strafzumessung

 

137 I. Angeklagte F

 

138 1. Strafrahmen

 

139 Die Strafkammer legte in allen Fällen den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB an (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).

 

140 a) Der Wertung und dem Antrag der GenStA, in allen Fällen außer Nr. 1 und 7 den höheren Strafrahmen des § 95 Abs. 3 AMG heranzuziehen, vermochte die Kammer nicht zu folgen.

 

141 aa) Die Voraussetzungen der Regelbeispiele des § 95 Abs. 3 Satz 2 AMG lagen nicht vor. Eine Gefährdung der Gesundheit i.S.d. § 95 Abs. 3 Nr. 1 a AMG stand nicht fest. Erforderlich wäre dafür, dass die Möglichkeit eines Schadens für die menschliche Gesundheit so wahrscheinlich ist, dass die Verletzung in bedrohliche Nähe rückt und der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt (Patzak/Fabricius/Huth, BtMG, 11. Aufl., AMG § 95 Rn. 335). Nachdem der weitere Verbleib des Paxlovid nach dessen Abgabe an die Zwischenhändler ungeklärt blieb, konnte dies nicht bejaht werden. Aus selbem Grund war die Variante des § 95 Abs. 3 Nr. 1 b AMG zu verneinen. Schlussendlich schied auch § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG aus, weil der grobe Eigennutz nach Wertung der Kammer nicht vorlag. Dieser setzt ein deutlich über dem noch vertretbaren kaufmännischen Maß angesiedeltes Gewinnstreben voraus, sodass sich der Täter von seinem Vorteilsstreben in besonders anstößiger Weise leiten lässt (vgl. Patzak/Fabricius/Huth, aaO, Rn. 343). Dieses gesteigerte Unwerturteil mochte die Kammer nach Lage der Dinge nicht fällen. Die Angeklagte hat spontan die Erwerbschance ergriffen, die sich ihr bot. Ihr Gewinnstreben hatte dabei auch Grenzen. Sie gab das Paxlovid nur zu dem recht überschaubaren Preis ab, der sich aus der Summe der Aufwandsentschädigungen für Großhandel und Apotheke zzgl. Umsatzsteuer ergab. So hat – nach den hier abgeurteilten Taten – der Angeklagte M am 16.01.2023 per Audionachricht der Angeklagten mitgeteilt, S (ein Sohn der Angeklagten), wolle 1.000 Packungen für 70 bis 75 € verkaufen. Er, der Angeklagte, halte das für zu riskant. Die Angeklagte stimmte zu und antwortete, S solle kein Paxlovid bekommen. Weiterhin hat die Angeklagte gesehen, dass Paxlovid in Deutschland kaum nachgefragt wird und dass daher für die Versorgung der hiesigen Bevölkerung keine Gefahr drohte, als sie von dem Millionen-​Vorrat einige Tausend Dosen abzweigte.

 

142 bb) Die Kammer hat keine unbenannten besonders schweren Fälle (§ 95 Abs. 3 Satz 1 AMG) bejahen können. Die große Anzahl der in kürzester Zeit verkauften Paxlovid-​Einheiten spräche zwar dafür. Die Angeklagte hatte andererseits einen insgesamt gehemmten Gewinntrieb (oben aa), betrieb den Handel nicht aktiv im Sinne einer Kundenakquise, sondern bediente nur die an sie herangetragene Nachfrage, führte keinen Schaden für die Inländer herbei (oben aa) und stellte den Handel ein, als Missbräuche öffentlich wurden. Unter Abwägung dieser und der weiteren das Tatbild prägenden Umstände, sowie mit Blick auf den hohen Strafrahmen reichte es der Kammer nicht.

 

143 b) Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des Regelbeispiels gem. § 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB bei allen Taten vor, weil die Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wurde nach Lage des Falles und Wertung der Kammer nicht zugunsten der Angeklagten durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Weder das Teilgeständnis, in dem sie die objektiven Abläufe der Paxlovid-​Verkäufe einräumte, noch die kurze Tatzeit, die fehlenden Vorstrafen, die gezeigte Reue oder die weiteren für die Angeklagte sprechenden Umstände reichten dafür auch nur annähernd aus.

 

144 2. Strafzumessung im engeren Sinne

 

145 a) Bei der Ausfüllung der genannten Strafrahmen hat die Kammer auch die oben (1.a) genannten Umstände bedacht und sich im Wesentlichen von folgenden Faktoren leiten lassen:

 

146 aa) Zugunsten der Angeklagten sprach ihr Teilgeständnis, in dem sie die objektiven Abläufe der Paxlovid-​Abgaben und ihre eigene Beteiligung daran einräumte. Die Kammer nimmt ihr auch die namentlich in ihrem letzten Wort ausgedrückte Reue ab. Die Angeklagte war zudem zur Tatzeit nicht vorbestraft.

 

147 Mildernd hat die Kammer weiter gewertet, dass durch zweckwidrige Allokation des Paxlovids bei der zu schützenden inländischen Bevölkerung letztlich kein gesundheitlicher Nachteil eingetreten ist. Es lag noch ausreichend Paxlovid auf Lager, um den Bedarf zu decken. Insoweit hielt die Kammer auch die angegebene Erwägung der Angeklagten – als Teilaspekt eines Motivbündels – sie habe denjenigen helfen wollen, die im Ausland das Medikament brauchen (und dafür bezahlen), für nachvollziehbar und hat sie zugunsten der Angeklagten gewertet.

 

148 Die Angeklagte beging die Taten spontan, über einen relativ kurzen Zeitraum. Aktive Kundenwerbung betrieb sie nicht. Sie stellte den Absatz ein – und gebot damit auch ihrem Mitangeklagten Einhalt – als sie vom Öffentlichwerden etwaiger Missbräuche des Paxlovids las.

 

149 bb) Zulasten der Angeklagten hat die Kammer deren kriminelle Energie gewertet, die in der hohen Zahl der in kürzester Zeit verkauften Paxlovid-​Einheiten zum Ausdruck kam (Tatserie). Zu ihren Lasten sprach auch die verschuldete Höhe des Vermögensnachteils. Dabei hat die Kammer allerdings nicht den vollen, objektiven Wert des Paxlovids von 665 € pro Einheit gewichtet, weil die Angeklagte diesen Wert nicht nachweisbar in ihre Vorstellung aufgenommen hat. Sie kannte den zwischen Pfizer und dem BMG vereinbarten Kaufpreis nicht. Die einzigen Zahlen, die ihr im Zusammenhang mit der Abgabe des Paxlovids vor Augen standen, waren die Beträge von 59,50 € für personenbezogene ärztliche Verschreibungen und von 41,65 € bei Abgaben ohne Versichertenbezug. Das waren auch die Preise, zu denen sie das Paxlovid in den abgeurteilten Fällen abgab und auf die – summiert auf rund 280.000 € – sie sich bezog, als sie zu ihrer Vorstellung über ihre Taten ausführen ließ. Auch wenn, was auch der Angeklagten klar war, diese Zahlen nicht einen möglichen Preis abbildeten, sondern den Aufwand von Großhandel und Apotheke samt Umsatzsteuer vergüteten, orientierte sich die Kammer hieran bei der Einschätzung der subjektiven Bewertung des Vermögensnachteils, weil der Angeklagten andere objektive Anhaltspunkte nicht nachweislich zur Verfügung standen. Für den Nachteil der Bundesrepublik als den entzogenen Wert waren die eigenen abgehenden Zahlungen der Angeklagten an die Großhändler irrelevant. Das so verstandene subjektive Bild des Vermögensnachteils entsprach spiegelbildlich ihren eigenen Einnahmen aus den Geschäften. Demgemäß hat sich die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten daran orientiert und nicht an dem elffach höheren objektiven Wert.

 

150 Strafschärfend hat die Kammer weiter gewertet, dass sich die Angeklagte durch die Taten in erheblichem Maße selbst bereichert hat, wobei die Kammer sah, dass die Angeklagte die Vergütungen der Großhändler bezahlt und damit ihren eigenen Gewinn nachträglich wieder geschmälert hat. Hinzu kam, dass sie in jedem Fall zugleich zwei weitere Delikte aus dem Arzneimittelgesetz verwirklicht hat, die jeweils weitere, von der Untreue zu unterscheidende Schutzgüter hatten. Dabei hat sie auch ihre Verantwortung als Apothekerin im Allgemeinen (vgl. § 7 Satz 1 ApoG, § 2 Abs. 2 ApBetrO, § 1 AMVV) grob verletzt. Denn als Apothekerin wusste sie, dass Paxlovid Nebenwirkungen und Kontraindikationen hatte, dass es also bei der rezeptlosen Abgabe großer Mengen für die unbekannten Konsumenten zumindest abstrakt gefährlich war.

 

151 b) Die abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in folgende Einzelstrafen umgesetzt, wobei sie die Binnendifferenzierung auch mit Blick auf die Gleichartigkeit der Tatbegehungen zwischen den einzelnen Fällen insbesondere anhand der Mengen des jeweils verkauften Paxlovids (und damit anhand der Höhe des Vermögensnachteils) vorgenommen hat:

 

152

153 c) Bei der gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer die genannten Umstände, das Gesamtbild der Taten und die Person der Angeklagten in eine Gesamtabwägung einbezogen und auch die durchaus harten Auswirkungen der erstmaligen Haftstrafe auf die bislang nicht straffällig gewordene, ältere Frau aus bürgerlichen Verhältnissen bedacht. Sie hielt nach erneuter und umfassender Abwägung all dessen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

 

154 3 Jahren und 6 Monaten

 

155 für erforderlich aber auch ausreichend zur Einwirkung auf die Angeklagte und insgesamt für tat- und schuldangemessen.

 

156 3. Berufsverbot

 

157 Die Kammer hielt es nach Lage des Falles weiterhin für geboten, gegen die Angeklagte ein Berufsverbot zu verhängen (§ 70 Abs. 1 StGB).

 

158 a) Die Angeklagte hat als Apothekerin in großem Umfang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unbefugt Handel getrieben (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 mit § 47 Abs. 1 AMG; § 96 Nr. 14 AMG). Die Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten lassen nach Bewertung der Kammer ernsthaft besorgen, dass sie bei weiterer Ausübung des Apothekerberufs weitere erhebliche Taten dieser Art begehen wird. Insoweit hat die Kammer insbesondere die große Menge des abgegebenen Paxlovids in kürzester Zeit in den Blick genommen. Dabei handelte es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, für das Nebenwirkungen und Gegenanzeigen bekannt waren, sodass Abgaben ohne Vorlage von ärztlichen Verordnungen als abstrakt gefährlich einzustufen waren. Damit ist die Angeklagte insgesamt ihrer beruflichen Verantwortung in eklatanter Weise nicht gerecht geworden. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Audionachrichten und Chats zeigten, dass die Angeklagte an keiner Stelle etwaige gesundheitliche Gefahren oder Unzuträglichkeiten der Abgabe des Paxlovids ohne Rezept oder sonstige arzneimittel- und standesrechtliche Erwägungen thematisiert hat. Diese haben sie offensichtlich nicht interessiert.

 

159 Als der Angeklagte M am 04.01.2023 um 11:25 Uhr der Angeklagten eine Audionachricht sandte, in der er mitteilte, jemand wolle 50 Packungen Paxlovid kaufen, entschied sie umgehend per Audionachricht um 11:26 Uhr, er könne beim Großhändler bestellen. Mehr gab es aus Sicht der Angeklagten dazu nicht zu sagen. Die über den Tatzeitraum verteilten weiteren Chats und Audionachrichten thematisierten im Wesentlichen die technischen Aspekte der Abwicklung der Geschäfte (etwa: Wohin mit dem Bargeld? Welche Mengen wo zu welchem Preis bestellen? Für wen zu welchem Preis?). Die Angeklagte handelte, eingestandenermaßen auch durch die Gewinnaussichten motiviert, nach alldem mit großer Selbstverständlichkeit und Nonchalance mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, als wären es beliebige Handelsgüter.

 

160 Die Kammer hat andererseits gesehen, dass die Angeklagte den strafbaren Handel nur über eine kurze Zeit betrieben und damit aufgehört hat, als sie las, dass Missbräuche beim Paxlovid bekannt geworden seien; letztgenannten Punkt wertete die Kammer allerdings als Ausdruck der Angst, erwischt zu werden, nicht als Ausdruck einer Einsicht in das Falsche des eigenen Tuns. Die Angeklagte sah, dass der Absatz des Paxlovids in Deutschland schwach war und dass andernorts eine Nachfrage bestand, der keine Versorgung gegenüberstand. Insofern schließt die Kammer eine altruistische Note in ihrer Motivation nicht aus. Das ändert bei der Gesamtbetrachtung aber nichts an dem für die Kammer vordringlichen Eindruck, dass die Angeklagte aus zufälligem Anlass, spontan, ohne jedes Zögern und wiederholt ihre Berufspflichten, die zu den Kernaufgaben einer Apothekerin zählen, verletzte. Die darin zutage tretende Geisteshaltung begründete nach Wertung der Kammer die Gefahr, dass sie es bei einer sich erneut bietenden Gelegenheit ähnlich handhaben würde. Mit dieser Einstellung mag sie ein beliebiges Handelsgeschäft betreiben, eine Apotheke jedoch nicht.

 

161 b) Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hielt die Kammer daher die Anordnung des Berufsverbots für die Dauer von 4 Jahren für erforderlich aber auch ausreichend (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB).

 

162 II. Angeklagter M

 

163 1. Strafrahmen

 

164 Die Strafkammer legte in allen Fällen den Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) an. Der Wertung und dem Antrag der GenStA, in allen Fällen außer Nr. 1 und 7, wie bei der Mitangeklagten, den höheren Strafrahmen des § 95 Abs. 3 AMG heranzuziehen, schloss sie sich nicht an. Die Gründe hierfür entsprachen im Wesentlichen denjenigen, die bei der Mitangeklagten erörtert wurden (oben E.I.1.a). Darauf wird verwiesen.

 

165 2. Strafzumessung im engeren Sinne

 

166 a) Bei der Ausfüllung der Strafrahmen hat die Kammer im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

 

167 aa) Zugunsten des Angeklagten sprach sein Teilgeständnis, die gezeigte Reue und der Umstand, dass er nicht vorbestraft war. Der Tatzeitraum war relativ kurz und bei der inländischen Bevölkerung trat infolge der Straftaten kein gesundheitlicher Nachteil ein.

 

168 bb) Zulasten des Angeklagten hat die Kammer seine kriminelle Energie gewertet, die in der großen Menge des verkauften Paxlovids in kurzer Zeit ihren Ausdruck fand. Dabei hat er Erwägungen zur Verminderung des Überführungsrisikos (keine Spuren hinterlassen, nur ausgewählte Kundschaft) und zur Gewinnmaximierung (billig bestellen, teuer verkaufen) angestellt, um das Geschäftsmodell nachhaltiger und erfolgreicher zu gestalten. Darin lag eine Intensivierung der ursprünglich spontanen kriminellen Energie. Seiner Tante hat er durch sein Tun ein erhebliches rechtswidriges Einkommen ermöglicht und für sich selbst hat er zumindest auf ein nicht unerhebliches einkommen gehofft.

 

169 Die Kammer hat zulasten des Angeklagten allerdings nicht berücksichtigen können, dass er sich selbst durch die Taten tatsächlich bereichert hätte. Er sprach zwar in den Audionachrichten wiederholt davon, dass „wir“ gute Geschäfte machen und gutes Geld verdienen. Die Kammer konnte aber nicht feststellen, dass er selbst einen Teil der Paxlovid-​Einnahmen – die zunächst allesamt in den Apothekentresor oder aufs Apothekenkonto flossen – als Belohnung oder Provision einbehalten oder von der Angeklagten erhalten hätte.

 

170 b) Die abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in folgende Einzelstrafen umgesetzt, wobei sie die wiederholte Begehung gleichartiger Taten (Serie) bedacht und die Binnendifferenzierung zwischen den einzelnen Fällen insbesondere anhand der Mengen des jeweils verkauften Paxlovids vorgenommen hat:

 

171

 

172 c) Bei der unter angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe (Fall 6) zu bildenden Gesamtstrafe waren die genannten Umstände und das Gesamtbild der Taten und der Person des Angeklagten in eine Gesamtbetrachtung und -abwägung einzubringen. Die Kammer hielt nach alldem die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

 

173 2 Jahren

 

174 für insgesamt tat- und schuldangemessen.

 

175 d) aa) Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden konnte. Er ist bislang nicht vorbestraft und hat seinen Arbeitsplatz in der Apotheke der Mitangeklagten, der ihm erst die Begehung der Straftaten ermöglicht hat, bereits im Sommer 2023 verlassen. Zudem ist ihm klar, dass er als … Staatsbürger in Deutschland einen schweren Stand und keine berufliche oder sonstige Zukunft haben wird, wenn er weitere Straftaten begeht; andererseits war und ist er dadurch motiviert, seiner noch im … lebenden Familie ein besseres und sicheres Leben in Deutschland zu verschaffen. Das alles begründet die Erwartung, dass der Angeklagte sich in Zukunft straffrei führen wird.

 

176 In dem abgegebenen Geständnis und in der gezeigten Reue sah die Kammer besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.

 

177 Die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB, zum Begriff vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 14) gebot die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Lage der Dinge nicht.

 

178 bb) Die Kammer hielt die Verhängung von Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c StGB), mit Ausnahme derjenigen, seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, für untunlich. Der Angeklagte hat zur Überzeugung der Kammer durch die erlittene Untersuchungshaft von fast sechs Monaten einen deutlichen Eindruck davon erhalten, dass die Übertretung der Strafgesetze ernste Folgen haben kann. Die Kammer hielt es daher nicht für notwendig, mit Auflagen weitere Genugtuung für das begangene Unrecht herbeizuführen. Zudem dürfte der Angeklagte nunmehr hinreichend stark motiviert sein, künftig keine Straftaten zu begehen.

 

179 F. Einziehungsentscheidungen

 

180 I. Keine Einziehung bei etwaiger GbR / oHG

 

181 Die Kammer hat bedacht, dass im Fall des fortgesetzten Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter bei der Begehung von Straftaten zum Zwecke der Einkünfteerzielung diese Beteiligten unter Umständen insoweit konkludent eine offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen könnten. Folge dessen wäre, dass die Einziehungsentscheidung gegen diese Gesellschaft und nicht gegen deren Mitglieder zu richten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2023 – 1 StR 164/23, juris Rn. 4, vom 19.09.2023 – 1 StR 172/23, juris Rn. 3; 17.11.2022 – 1 StR 323/22, juris Rn. 9).

 

182 Allerdings bietet das Gesellschaftsrecht nicht exklusiv Rechtsformen an, um solche Sachverhalte adäquat zu fassen. Familiäre oder arbeitsrechtliche Verbindungen können je nach Fall das Zusammenwirken mehrerer ebenso oder besser erklären. So war das hier. Der Angeklagte M, der über keinerlei Qualifikation für die Arbeit in einer Apotheke verfügte, wurde von seiner Tante nur deshalb eingestellt, weil er ihr Neffe und andernorts wirtschaftlich gescheitert war. Es war zwischen beiden klar, dass die Angeklagte die Chefin war und dass das vereinnahmte Geld jedenfalls zunächst in die Apotheke zu fließen hatte. Die Annahme einer konkludent vereinbarten Paxlovid-​Handels-​GbR beider Angeklagter wäre vor diesem Hintergrund lebensfremd und war auch deshalb abzulehnen, weil nichts dafürspricht, dass der Angeklagte im Verhältnis zur Angeklagten die aus einer Gesellschafterstellung fließenden Rechte (vgl. §§ 709, 713, 716, 721, 722 BGB) hätte einnehmen sollen und wollen. Er blieb vielmehr allein von deren Wohlwollen abhängig, solange er in der Apotheke tätig war.

 

183 II. Angeklagte F

 

184 1. Bei der Angeklagten war der tenorierte Betrag einzuziehen. Sie hat als Inhaberin der Apotheken insgesamt 281.342 € durch den Verkauf des Paxlovids erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB), indem das hierfür vereinnahmte Bargeld unmittelbar auf das Konto der Apotheke bei der …Bank eingezahlt worden ist, für das die Angeklagte verfügungsberechtigt war, oder indem es (zunächst) im Tresor der A1-​Apotheke zwischengelagert und anschließend auf das Konto eingezahlt wurde. Weil dieses aus der Tat Erlangte nicht mehr in Natur vorhanden ist, war der Wertersatz (§ 73c Satz 1 StGB) einzuziehen.

 

185 2. Soweit die Anklage weitergehend die Arzneimittel selbst bzw. nach deren Verkauf ihren Wert als Gegenstand der Einziehung ansah, folgte die Kammer dem nicht. Die Angeklagte hat das Paxlovid nicht durch die Tat erlangt (vgl. § 73 Abs. 1 StGB), denn die Untreue samt den AMG-​Verstößen folgten dem Erlangen von den Großhändlern zeitlich nach. Sie hat es ebenso wenig für die Tat erlangt. Für die Tat sind Vorteile erlangt, wenn sie dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen, was insbesondere den Tatlohn erfasst (BGH, Urteil vom 08.07.2025 – 1 StR 58/24, juris Rn. 19 m.w.N.). Das traf auf den Fall nicht zu.

 

186 Bei den gehandelten Paxlovid-​Therapieeinheiten handelte es sich sowohl im Rahmen der Untreue als auch im Rahmen der AMG-​Verstöße vielmehr um Tatobjekte (zum Begriff vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 74 Rn. 16), die nur nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnten. Vorausgesetzt wird insoweit, dass besondere Vorschriften eine entsprechende Einziehung erlauben. Das war zwar nicht bei der Untreue, jedoch bei den Verstößen gegen das AMG der Fall (vgl. § 98 AMG). Da das von den Apotheken erlangte Paxlovid umgehend an die Zwischenhändler weitergegeben wurde, wäre insoweit nur die Einziehung seines Wertes gem. § 74c Abs. 1 StGB infrage gekommen. Das schied aber deshalb aus, weil das Paxlovid der Angeklagten weder gehörte noch zustand (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB). Es verblieb vielmehr bis zur Abgabe an die Patienten im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Eine Berechtigung (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 – 1 Ws 169/09, juris Rn. 7; Fischer/Lutz, aaO, Rn. 19, beide m.w.N.) der Angeklagten an dem Paxlovid lag mithin nicht vor.

 

187 III. Angeklagter M

 

188 1. Beim Angeklagten waren 60.000 € als durch die Tat erlangt im Wege des Wertersatzes einzuziehen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB).

 

189 Durch die Tat erlangt ist ein Vermögensgegenstand, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, er also ungehinderten Zugriff auf den Gegenstand nehmen kann. Abzugrenzen ist hier von einem lediglich transitorischen Besitz (dazu Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 73 Rn. 26b). Der wäre seinerseits aber ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und einer engmaschigen (telefonischen) Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort, wobei nicht eine wertende, sondern eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 3 StR 148/25, juris).

 

190 Daran gemessen konnte sich die Kammer lediglich hinsichtlich eines Betrages von 60.000 € die Überzeugung bilden, dass ein nicht nur transitorischer Besitz des Angeklagten vorlag. Insoweit belegen Audionachrichten, dass der Angeklagte am 08.01.2023 60.000 € in bar aus dem Paxlovid-​Verkauf eingenommen, das Geld über Nacht bei sich in seiner Wohnung verwahrt und es erst am nächsten Morgen bei der Buchhalterin He abgeliefert hat. Um letzteres hatte ihn die Angeklagte in einer Audionachricht gebeten, damit He es aufs Apothekenkonto einzahle, was die dann auch tat. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Bargeld in der eigenen Wohnung über Nacht lassen eine Einordnung des Besitzes als lediglich transitorisch nach Auffassung der Kammer nicht zu. Das entspricht der Judikatur des Bundesgerichtshofs, der etwa schon bei einer längeren Transportfahrt, während der der Fahrer die alleinige tatsächliche Sachherrschaft über die von einer Bande gemachte Tatbeute hat, transitorischen Besitz ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – 3 StR 343/22, juris Rn. 5 ff.; Urteile vom 01.06.2022 – 1 StR 421/21, juris Rn. 33 und vom 15.07.2020 – 2 StR 46/20, juris Rn. 16).

 

191 2. In Höhe der 60.000 € hatte die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten, wie tenoriert, zu erfolgen.

 

192 3. Soweit der Angeklagte im Rahmen von weiteren Paxlovid-​Verkäufen Bargeld angenommen hat, konnte sich die Kammer kein hinreichend klares Bild verschaffen. Insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass der Angeklagte das Bargeld umgehend an He weitergegeben oder es in den Apothekentresor eingelegt hat. So teilte er beispielsweise in einer Audionachricht vom 13.01.2023 der Angeklagten mit, er habe 1.500 Packungen verkauft und 89.500 € in den Tresor eingelegt; wie lange er das Geld in eigenen Händen hielt, war nicht zu rekonstruieren. Zugunsten des Angeklagten konnte die Kammer in diesem und in den weiteren Fällen lediglich transitorischen Besitz nicht ausschließen.

 

193 G. Kosten

 

194 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.