Schmerzensgeld von Apotheker wegen Abgabe abhängig machender Rx-Arzneimittel ohne Rezept

 

Entscheidungen in Leitsätzen

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 27. April 2026, Az.: 8 U 131/24

 

Leitsätze der Redaktion:

BGB § 433, § 241, § 311, § 280, § 249, § 253 Abs. 2; ApBetrO § 17 Abs. 8

 

Apotheker treffen gesteigerte Berufspflichten, die über die allgemeinen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinausgehen. Sie sind verpflichtet, die Echtheit von Rezepten zu prüfen, insbesondere bei missbrauchsanfälligen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

 

Einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch hat das pharmazeutische Personal nach § 17 Abs. 8 ApBetrO in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.

 

Wer seine kaufvertraglichen Pflichten und Sorgfaltspflichten als Apotheker verletzt und abhängig machende Arzneimittel ohne Rezept abgibt, kann zum Schadensersatz herangezogen werden.

 

Der Apothekeninhaber haftet für das vorsätzliche Pflichtverletzungen seines pharmazeutischen Personals als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

 

Bei wiederholten rechtswidrigen Arzneimittelabgaben verjähren die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche einzeln. Es gilt die regemäßige dreijährige Verjährungsfrist

 

Veranlasst ein Kunde fortgesetzt die Herausgabe verschreibungspflichtiger, abhängigmachender Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung, begründet dies ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung bzw. Aufrechterhaltung der Suchterkrankung.

 

Aus den Gründen

 

I.

 

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Vorlage von Rezepten geltend.

 

Der Beklagte ist Apotheker und war Inhaber der Xer Apotheke in der Straße1 in Stadt1. Die am XX.XX.1960 geborene Klägerin arbeitete bei der Q als stellvertretende Direktorin und Abteilungsleiterin. Sie litt seit vielen Jahren unter starker Migräne und ließ sich durch ihre Hausärztin Schmerzmittel verordnen. Jedenfalls ab dem Jahr 2015 erwarb die Klägerin in der Apotheke des Beklagten die verschreibungspflichtigen Medikamente Lorazepam, Bromazanil, Tramadolor und Zolpidem, bei denen es sich um Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential handelt. Anfang Januar 2020 schloss die Klägerin einen Aufhebungsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin. Im März 2020 begab sich die Klägerin in die Psychiatrie des Klinikums Stadt1-Stadtteil1 zum Medikamentenentzug. Der Sohn der Klägerin, der Zeuge Y, erstattete am 12.03.2020 Strafanzeige gegen den Beklagten.

 

Die Klägerin hat behauptet, sie habe in den Jahren 2015 bis 2020 große Mengen der verschreibungspflichtigen Medikamente Lorazepam, Bromazanil, Tramadolor und Zolpidem ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung von dem Beklagten erworben. Bei den ersten Besuchen in der Apotheke des Beklagten habe sie diesem gegenüber behauptet, die ärztliche Verordnungen nachreichen zu wollen. Der Beklagte habe aber zu keinem Zeitpunkt nach den Rezepten gefragt und ihr die Medikamente ohne Verordnung verkauft. Sie habe zunächst mit EC- oder Kreditkarte bezahlt. Ab Sommer 2019 habe der Beklagte verlangt, dass sie bar zahle. Sie sei ab 2019 so stark abhängig gewesen, dass sie kaum noch den Alltag, geschweige denn ihre beruflichen Aufgaben habe bewältigen können. Sie sei vereinsamt, habe unter Depressionen gelitten und sei mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Auch sei es zweimal zu Stürzen mit einer Fraktur des Handgelenks bzw. Prellungen und Blutergüssen gekommen.

 

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sich bei ihrem ersten Besuch in der Apotheke als (…)angestellte aus den Niederlanden vorgestellt, die in der Woche in Stadt1 arbeite, und habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er weise bei jedem verschreibungspflichtigen Medikament auf das Potenzial einer Abhängigkeit hin. Die Anzahl der Medikamentenkäufe werde bestritten. Er habe nur vage Erinnerungen an die Klägerin, zumal die Käufe mit der EC-Karte und PIN auch von jedem anderen hätten getätigt worden sein können. Im Übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

 

Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, Y, C (vormals D) und E. (…)

 

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.07.2024 teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.054,10 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2023 zu zahlen. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass der Beklagte unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote der Klägerin von 40 % verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren künftigen, noch nicht absehbaren immateriellen und alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die als Folge der Abgabe von Medikamenten ohne Vorlage ärztlicher Verordnungen an die Klägerin durch den Beklagten im Zeitraum 01.10.2015 bis 12.03.2020 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

 

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte der Klägerin kaufvertraglich wegen der Verletzung der ihm als Apotheker obliegenden Sorgfaltspflichten (§§ 433, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) und deliktisch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 96 Nr. 13 AMG, weil er der Klägerin schuldhaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage einer erforderlichen ärztlichen Verordnung verkauft und den Verkauf durch seine Mitarbeiter zugelassen habe. Für das Verschulden seiner Angestellten habe der Beklagte nach §§ 278, 831 BGB einzustehen. Durch die unrechtmäßige Medikamentenabgabe habe der Beklagte die Gesundheit der Klägerin in erheblichem Maße geschädigt, indem eine Benzodiazepinabhängigkeit bei der Klägerin eingetreten und über mehrere Jahre aufrechterhalten worden sei. Nach der informatorischen Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin von 2015 bis Februar 2020 ohne Vorlage eines erforderlichen ärztlichen Rezepts jederzeit nach Bedarf die Medikamente Tramadolor, Bromazanil und Lorazepam in der Apotheke des Beklagten durch ihn selbst oder von ihm hierzu angewiesene Angestellte käuflich habe erwerben können, wobei die Klägerin ab Juni 2019 nach Anweisung des Beklagten nur noch Barzahlungen getätigt habe. Das Gericht habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 01.06.2023 und 20.06.2024. Die Klägerin habe die Vorgänge detailliert geschildert und dabei schonungslos ihre eigene Situation und ihren eigenen Verschuldensanteil dargestellt. Die Aussage der Klägerin sei konsistent, nachvollziehbar und glaubhaft gewesen, die Klägerin selbst sei glaubwürdig. Die Aussage werde durch die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bestätigt. Aus dem Ermittlungsbericht ergäben sich insbesondere ab dem Jahr 2015 die regelmäßigen Verkäufe der Medikamente an die Klägerin, die teilweise in ihrem Kundenkonto verbucht gewesen seien und teilweise aus dem Abgleich der Kontoauszüge der Klägerin mit dem Kassensystem des Beklagten hätten festgestellt werden können. Auch der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Aufforderung des Beklagten zur Barzahlung sei durch die im Ermittlungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge objektiviert worden. Die Angaben der Klägerin zu ihren suchtbedingten Beeinträchtigungen seien ebenfalls glaubhaft und durch die vorgelegten Arztunterlagen und die Aussage des Zeugen Y bestätigt worden.

 

Hinsichtlich der Ursächlichkeit des dem Beklagten vorzuwerfenden Fehlverhaltens für die Aufrechterhaltung der Medikamentenabhängigkeit der Klägerin über einen Zeitraum von Ende 2015 bis Februar 2020 gingen sämtliche Zweifel zu Lasten des Beklagten, da die Abgabe der Arzneimittel an die Klägerin ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung als grober Fehler einzuordnen sei und § 630h Abs. 5 BGB auf die Haftung des Apothekers analog anzuwenden sei. Die Medikamentenabhängigkeit der Klägerin sei für den Beklagten wegen der Häufigkeit der Verkäufe und der Anzahl der Medikamente auch erkennbar gewesen.

 

Die Behauptungen des Beklagten, er habe die Klägerin nur in einer Handvoll der Fälle selbst bedient und die Klägerin habe jeweils ein (gefälschtes) niederländisches Rezept vorgelegt, stünden hingegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

 

Der Vortrag zu den niederländischen Rezepten stelle sich als reine Schutzbehauptung dar, da die Schilderung substanzlos geblieben sei. Es handele sich um eine Reaktion auf die Angaben des Sohnes der Klägerin, des Zeugen Y, bei der Polizei am 12.03.2020, die Klägerin habe sich mit dem Beklagten seinerzeit darauf geeinigt, die Medikamente „auf gefälschte Privatrezepte“ zu beziehen. Den Vortrag habe der Beklagte erstmals nach der Einsicht in die Ermittlungsakte über seinen Verteidiger halten lassen. Der Zeuge Y habe hierzu nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, die Angaben zu gefälschten Privatrezepten seien wegen der Mutmaßungen des aufnehmenden Polizeibeamten verschriftlich worden, was auch der polizeilichen Aussage des Zeugen Y vom 24.08.2021 entspreche. Die Zeuginnen C und E hätten die Behauptung des Beklagten über vorgelegte niederländische Rezepte nicht bestätigt. Der Zeuge B habe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sich aber gleichwohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens über seinen Verteidiger schriftlich dahingehend eingelassen, der Klägerin die Medikamente ohne ärztliches Rezept auf Weisung seines Arbeitgebers verkauft zu haben. Selbst wenn man die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten unterstellen würde, läge eine erhebliche Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er in kurzen Abständen ärztliche Rezepte akzeptiert hätte, obwohl ihm hätte klar sein müssen, dass die an die Klägerin abgegebenen Mengen in dieser Häufigkeit von keinem Arzt verschrieben würden, was der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auch eingeräumt habe. Der Apotheker habe gemäß § 17 Abs. 8 ApBetrO einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten.

 

Der Beklagte könne auch nicht mit Erfolg die Verantwortlichkeit der weit überwiegenden Medikamentenverkäufe unter Hinweis auf die Namenseinträge im Kassensystem auf seine wenigen Angestellten abwälzen. Die Klägerin habe glaubhaft geschildert, dass die überwiegende Anzahl der Verkäufe direkt durch den Beklagten stattgefunden habe und die Zeugin E habe glaubhaft bekundet, dass der Bedienname des Kassensystems weder verschlüsselt noch mit einer PIN versehen gewesen sei. Darüber hinaus träfen den Apotheker hinsichtlich seiner Angestellten Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten, die der Beklagte bei Abgabe der Medikamente durch seine Angestellten in eklatanter Weise verletzt habe.

 

Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB für die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche 30 Jahre betrage.

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sei zu berücksichtigen, dass die Verkäufe über einen sehr langen Zeitraum stattgefunden und ab Juni 2018 stark zugenommen hätten. Die Einnahme der Medikamente habe bei der Klägerin zu einer starken Abhängigkeit geführt bzw. diese über einen langen Zeitraum aufrechterhalten. Die Klägerin sei zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen, ein normales Leben zu führen, habe unter dem Verlust von Sozialkontakten gelitten, sich bei Stürzen verletzt und habe ihrer Tätigkeit bei der Q nicht mehr nachgehen können. Die Abhängigkeit der Klägerin sei so weit fortgeschritten gewesen, dass eigene Entzugsversuche erfolglos geblieben seien. Heute sei die Klägerin „clean“ und habe nach eigenen Angaben keine Beeinträchtigungen mehr. Ferner sei bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes das erhebliche Mitverschulden der Klägerin an ihrer Suchterkrankung zu berücksichtigen, was aber nicht zu einem vollständigen Entfall der Haftung des Beklagten führe. Den zu berücksichtigenden Mitverschuldensanteil der Klägerin bewerte die Kammer mit 40 %. Insgesamt erachte die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 für angemessen.

 

Der Feststellungsantrag der Klägerin sei zulässig und begründet. Für das Feststellungsinteresse und die Begründetheit sei es bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts ausreichend, dass künftige Schadensfolgen möglich seien; auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden komme es nicht an.

 

Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur aus einem Streitwert von € 13.000,00.

 

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, und begehrt weiter die Abweisung der Klage. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, soweit das Landgericht zu der Überzeugung gelangt sei, der Beklagte habe in großem Umfang verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezepte an die Klägerin verkauft, habe es dies allein auf die Angaben der Klägerin gestützt, was für die Erbringung des Vollbeweises nicht ausreichend sei. Der Beklagte habe in seiner Anhörung angegeben, die Klägerin nur wenige Male bedient zu haben und diese habe dabei holländische Privatrezepte vorgelegt. Die Wertungen des Landgerichts seien einseitig und ausschließlich zu Lasten des Beklagten. Von dem Beklagten könne nicht verlangt werden, dass er den Nachweis für die Vorlage des Rezeptes erbringen müsse, da in Deutschland Privatrezepte nicht gescannt oder gespeichert würden. Es sei zudem absurd, von einem Apotheker mit mehreren hundert Kunden täglich zu verlangen, dass er sich nach fünf bis sieben Jahren noch an den Namen des Arztes erinnern könne, der ein bestimmtes Rezept ausgestellt habe. Dies könne keinesfalls dazu führen, die Angaben des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen. Zudem hätten sich die Angaben des Beklagten mit denen des Zeugen Y bei dessen polizeilicher Vernehmung gedeckt. Die Aussage des Zeugen Y in der mündlichen Verhandlung, es habe sich bei den gefälschten Rezepten um eine Idee des vernehmenden Polizeibeamten gehandelt, erscheine unwahrscheinlich, zumal dem Zeugen die Aussage nochmals vorgelesen und dann von ihm unterschrieben worden sei. Das Landgericht habe außer Betracht gelassen, dass der Zeuge Y die Aussage erst am letzten Prozesstag vor dem Landgericht getätigt habe. Auch die Aussage des Zeugen Y, seine Mutter könne keinen Computer bedienen, habe das Landgericht kritiklos als glaubwürdig hingenommen, obwohl das für eine (…)angestellte in einer gehobenen Position ziemlich unwahrscheinlich sei. Die Bewertung durch das Landgericht sei eindeutig rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof habe zur Arzthaftung wiederholt klargestellt, dass für den Haftungsmaßstab nach § 286 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Behandlungsfehler nicht ausreichend sei, was auch vorliegend gelten müsse.

 

Der Beklagte hafte auch nicht für das Verschulden seiner Angestellten. Das Landgericht habe unter den Tisch fallen lassen, dass die Zeugin C sehr klar und deutlich ausgesagt habe, dass sie keine Kenntnis von der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept habe, sie selbst so etwas zu keinem Zeitpunkt gemacht und auch keine solche Anweisung von dem Beklagten erhalten habe. Die Zeugin E habe erklärt, sie sei nur Apothekenhelferin und habe keine verschreibungspflichtigen Medikamente verkauft. Damit sei die Behauptung der Klägerin, sie habe die Medikamente in der Apotheke von dem Beklagten und seinen drei Angestellten erhalten, eindeutig widerlegt. Der Zeuge B habe durch falsche Angaben versucht, einer Verurteilung zu entgehen, indem er die Schuld wahrheitswidrig auf den Beklagten abgewälzt habe. Das Landgericht habe nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Zeuge B alleiniger Täter habe gewesen sein können. Es bestehe ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Zeugen B und der Klägerin, was dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass die Klägerin mit dem Zeugen vor der Verhandlung in ein Gespräch vertieft gewesen sei und darauf verzichtet habe, den Zeugen B ebenfalls zu verklagen. Eine Haftung nach § 278 BGB käme nur bei einem Verstoß des Beklagten gegen eine schuldrechtliche Verpflichtung in Betracht, es fände sich aber in den Entscheidungsgründen kein Wort darüber, welchen Verstoß sich der Beklagte bei der Auswahl oder Überwachung seines Angestellten zuschulden habe kommen lassen. In der Vergangenheit habe es keinerlei Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder andere Verhaltensregeln gegeben, die dem Beklagten Anlass zu einer genaueren Überwachung hätten geben müssen.

 

Soweit die Auswertung des Kassensystems erhebliche Verkäufe an die Klägerin ergeben habe, genüge auch dies nicht als Nachweis für die Behauptungen, die Verkäufe seien entweder durch den Beklagten oder auf seine Anweisung erfolgt. Die staatsanwaltschaftliche Untersuchung habe nur sieben Verkäufe ergeben, die dem Beklagten hätten zugeordnet werden können. Die von der Klägerin vorgetragene Umstellung auf Bargeld sage nichts darüber aus, dass der Beklagte als Verkäufer aufgetreten sei, sondern lege vielmehr den Verdacht nahe, dass der Zeuge B Profit aus dem Verkauf habe erzielen wollen. Das Landgericht habe sich auch nicht mit der Frage eines Motivs auseinandergesetzt. Dem Beklagten seien je Packung nur wenige Euro verblieben, was Teil der Abwägung hätte sein müssen.

 

Die analoge Anwendung der Regelung zu einem groben Behandlungsfehler sei nicht nachvollziehbar, weil dies eigenes Handeln voraussetze und es sich bei dem Verkauf verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept um einen vorsätzlichen Rechtsverstoß handele.

 

Schlicht falsch seien die Ausführungen des Landgerichts zu den Angaben des Beklagten, er habe sich über die großen Mengen ebenfalls gewundert, sich aber verpflichtet gefühlt, diese trotzdem herauszugeben. Das habe der Beklagte nie gesagt. Für den Beklagten hätten sich zu keinem Zeitpunkt Anzeichen eines Missbrauchs oder einer überhöhten Einkaufsmenge ergeben. Unrichtig sei weiter die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die Klägerin dadurch geschädigt, dass eine Benzodiazepinabhängigkeit eingetreten sei. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits abhängig gewesen sei. Zudem sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, es sei eine Verstärkung der Abhängigkeit eingetreten, da es keine geringe oder starke Abhängigkeit gebe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Gründe für den Medikamentenmissbrauch nicht von dem Beklagten gesetzt worden seien, sondern in der persönlichen Situation der Klägerin gelegen hätten, weswegen die Annahme eines nur 40%igen Mitverschuldens nicht nachvollziehbar sei.

 

Das Landgericht habe zu Unrecht dem Feststellungsantrag stattgegeben, da zwar bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für weitere Schäden genüge, dies hier aber nicht erkennbar sei.

 

Letztlich habe das Landgericht den Verjährungseinwand des Beklagten falsch bewertet. Die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB fände nur bei vorsätzlicher Körperverletzung Anwendung.

 

(…)

 

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 15.07.2024 (Az. 2-26 O 149/22) abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

Hilfsweise beantragt der Beklagte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

 

Der Beklagte beantragt zudem, die Revision zuzulassen.

 

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

(…)

 

II.

 

1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.

 

2. Die Berufung ist in geringem Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

 

a) Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Feststellungsinteresse nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.01.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Medikamentenkonsum zu weiteren materiellen oder immateriellen Schäden führt.

 

Unerheblich wäre, wenn die Klägerin etwaige materielle Schäden inzwischen beziffern könnte. Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020 – I ZR 228/19, GRUR 2021, 714, 715, Rn. 15; BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 256 Rn. 27).

 

b) Die Klage ist teilweise begründet.

 

aa) Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 433, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von € 8.000,00.

 

(1) Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin seine Pflichten als Apotheker aus den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträgen bzw. der vorvertraglichen Sonderverbindung verletzt.

 

(a) Der Beklagte hat seine Pflichten verletzt, indem er der Klägerin verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts verkauft und den Verkauf durch seine Mitarbeiter zugelassen hat.

 

Der Beklagte war gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin verpflichtet. Jede Partei hat sich so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 241 Rn. 89). Den Apotheker treffen Berufspflichten, die über die allgemeinen vertraglichen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinausgehen (vgl. OLG Köln, Teilurt. v. 07.08.2013 – 5 U 92/12, BeckRS 2013, 14021). Der Apotheker muss etwa prüfen, ob die Verschreibung den formellen Anforderungen einer wirksamen Verordnung genügt und eine Echtheitskontrolle der vorgelegten Rezepte vornehmen. Dabei muss er berücksichtigen, ob es typische Indizien für eine Fälschung gibt, was etwa bei häufig missbräuchlich verwendeten Medikamenten (z.B. Benzodiazepine) ernst zu nehmen ist (vgl. NK-MedizinStR/Oğlakcıoğlu, 1. Aufl. 2023, AMG § 96 Rn. 47 ff., 51 ff.; Patzak/Fabricius/Huth, 11. Aufl. 2024, AMG § 96 Rn. 240 ff.; Weber/ Kornprobst/Maier/Dietsch/Weber/Dietsch, 7. Aufl. 2025, BtMG § 4 Rn. 35 ff.). Gemäß § 17 Abs. 8 ApBetrO hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.

 

Das Landgericht ist nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und nach informatorischer Anhörung der Parteien zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im Zeitraum von 2015 bis Februar 2020 von dem Beklagten oder einem von dem Beklagten angewiesenen Angestellten erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts erworben hat. Hieran ist der Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

 

Die erhebliche Menge der verkauften Medikamente ergibt sich aus den durch die Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Feststellungen in den Strafverfahren. Danach hat die Klägerin von 2015 bis Juni 2019 die folgende Anzahl der verschreibungspflichtigen Medikamente Lorazepam, Bromazanil, Tramadolor und Zolpidem in der Apotheke des Beklagten bezogen:

 

(Anmerkung der Redaktion: Von der tabellarischen Auflistung wird hier abgesehen. Sie zeigt: Im Jahr 2015 wurden drei Packungen abgegeben. Im Jahr 2016 waren es zwei, 2017 vier. Im Jahr 2018 summierten sich die abgegebenen Packungen dann auf 39, 2019 waren es 70 – in der Regel mehre Packungen an einem Tag. Bis Mitte Februar 2020 kamen weitere elf hinzu)

 

Das Landgericht ist fehlerfrei zu der der Überzeugung gelangt, dass der Verkauf jeweils ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten erfolgt ist.

 

Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, allein die Überzeugung des Landgerichts auf Grundlage der Angaben der Klägerin sei für die Annahme eines Vollbeweises nicht ausreichend, wird hiermit kein Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts aufgezeigt. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist es dem Tatrichter grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist; er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249, 250, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 24.06.2003 – VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527, 2528). Nach diesen Grundsätzen konnte das Landgericht seine Überzeugung maßgeblich auf die Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung stützen. Das Landgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Aussagen der Klägerin als glaubhaft angesehen hat.

 

Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit den Angaben des Beklagten bei der informatorischen Anhörung auseinandergesetzt und dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe jeweils ein gefälschtes niederländisches Rezept vorgelegt, als reine Schutzbehauptung ansieht. Soweit der Beklagte vorträgt, man könne von ihm nicht verlangen, dass er den Nachweis für die Vorlage des Rezeptes erbringen müsse, da die Rezepte nicht erfasst würden, mag dies zutreffend sein. Das Landgericht hat aber auch nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass er die Rezepte nicht vorlegen konnte. Das Landgericht hat ausgeführt, die Schilderung des Beklagten sei substanzlos geblieben, da er keine näheren Angaben zu den Rezepten habe machen können. Er habe nicht sagen können, wie die Rezepte konkret ausgesehen hätten und welcher Arzt mit welcher Fachrichtung die Rezepte ausgestellt haben solle. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, von einem Apotheker könne nicht verlangt werden, dass er sich nach fünf bis sieben Jahren noch an den Namen des Arztes erinnern könne, kann dahinstehen, ob das Landgericht damit die Anforderungen an den Vortrag des Beklagten überspannt hat. Denn es spricht bereits deutlich für eine Schutzbehauptung, dass sich der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung an die Klägerin, an deren Angaben bei ihrem Erscheinen in der Apotheke und an ein Auftauchen der Klägerin mit einer Verletzung im Gesicht und mit einem schlechten Erscheinungsbild im Hinblick auf die Kleidung erinnern konnte, das Rezept aber lediglich als „Zettel in fremder Sprache“ beschreiben konnte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte, den als Apotheker eine Pflicht zur Kontrolle der Echtheit der vorgelegten Rezepte trifft, jedenfalls an das Aussehen der Rezepte erinnert, zumal er auch angegeben hat, sich darüber gewundert zu haben, dass über den langen Zeitraum jeweils niederländische Rezepte vorgelegt worden seien.

 

Die Angaben des Beklagten zur Vorlage niederländischer Rezepte decken sich entgegen dem Vortrag in der Berufungsbegründung auch nicht mit den Angaben des Zeugen Y gegenüber der Polizei am 12.03.2020. Der Zeuge Y hat nach der Niederschrift angegeben, seine Mutter (die Klägerin) habe sich mit dem Apotheker L (dem Beklagten) geeinigt, die Medikamente auf gefälschte Privatrezepte zu beziehen. Eine derartige Einigung setzt aber voraus, dass dem Beklagten bekannt war, dass die Rezepte gefälscht waren.

 

Das Landgericht hat auch die Aussage des Zeugen Y nicht fehlerhaft gewürdigt. Anders als der Beklage mit der Berufungsbegründung vorträgt, hat der Zeuge nicht angegeben, bei den gefälschten Rezepten habe es sich um eine Idee des vernehmenden Polizeibeamten gehandelt. Vielmehr hat der Zeuge bei seiner Vernehmung am 20.06.2024 angegeben, er habe auf den Einwand des Polizeibeamten, es gehe nicht, dass seiner Mutter die Medikamente ohne Rezept bezogen habe, gemutmaßt, dass gefälschte Rezepte vorgelegen haben könnten. Dies steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen bei seiner Zeugenvernehmung bei der Polizei am 24.08.2021. Der Zeuge hat dabei angegeben, er habe gemutmaßt, dass der Apotheker Rezepte gefälscht haben könnte, da der aufnehmende Polizist gemeint habe, dass man Rezepte nicht einfach so herausgeben könne.

 

Den Umstand, dass es sich bei dem Zeugen Y um den Sohn der Klägerin handelt, hat das Landgericht gewürdigt. Dabei musste es nicht berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen in der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte, da sie, wie dargelegt, mit den Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung bei der Polizei am 24.08.2021 übereinstimmt. Soweit der Beklagte ausführt, die Angabe des Zeugen, seine Mutter könne nicht einmal den Computer richtig bedienen, dürfte für eine (…)angestellte in einer gehobenen Position ziemlich unwahrscheinlich sein, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Computerkenntnisse für die Tätigkeit der Klägerin erforderlich waren.

 

Das Landgericht hat weiter fehlerfrei berücksichtigt, dass sich die Zeuginnen C und E nicht an die Vorlage niederländischer Rezepte erinnern konnten und dass der Zeuge B im Rahmen des Ermittlungsverfahrens über seinen Verteidiger am 28.08.2023 schriftlich mitgeteilt hat, er habe die Medikamente auf Weisung des Arbeitgebers ohne Rezept verkauft. Das erhebliche Eigeninteresse des Zeugen B hat das Landgericht ebenfalls berücksichtigt.

 

Soweit der Beklagte rügt, das Landgericht habe sich nicht mit dem Motiv des Beklagten auseinandergesetzt, ist dies zwar zutreffend. Aus welchen Gründen der Beklagte der Klägerin die Medikamente ohne Vorlage von Rezepten verkauft hat, ist aber für das Vorliegen einer Pflichtverletzung unerheblich. Auch wenn der Beklagte nach seinem Vortrag mit dem Verkauf der Medikamente nur einen geringen Gewinn erzielt haben sollte, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin jeweils gefälschte niederländische Rezepte vorgelegt hätte.

 

Das vom Landgericht gefundene Ergebnis wird auch durch die Beiziehung der Strafakten des Amtsgerichts Frankfurt am Main gestützt.

 

Der Zeuge B hat im Termin vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 30.10.2024 zwar angegeben, die Klägerin habe am Anfang, vielleicht ein halbes Jahr lang, holländische Privatrezepte gehabt. Der Zeuge hat aber weiter ausgeführt, dass die Klägerin die Medikamente in der übrigen Zeit ohne Rezept erhalten habe. Der Beklagte habe ihm gesagt, er solle die Medikamente an die Klägerin herausgeben.

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten – nach Einstellung der angeklagten Taten zu Ziff. 1 bis 14 nach Verfolgungsverjährung – mit Urteil vom 18.11.2024 wegen der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 16 Fällen in der Zeit vom 19.11.2018 bis 05.06.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung auf Bewährung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Beklagte im Termin in der Strafsache zu Az. … zurückgenommen. In dem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Beklagte im Termin am 26.03.2025 die Begehung der angeklagten Taten in der Zeit vom 18.07.2019 bis 18.02.2020 gestanden. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2025, mit dem der Beklagte wegen der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 22 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 18.11.2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Vollstreckung auf Bewährung verurteilt wurde, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Revision des Beklagten mit Urteil vom 26.08.2025 wegen unzureichender Beweiswürdigung aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.03.2026 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung in dem Verfahren … einstweilen eingestellt.

 

Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 18.11.2024 und das Geständnis des Beklagten vom 26.03.2025 binden den Senat zwar nicht, sind aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 26.08.2021 – III ZR 189/19, NJW 2022, 705, 706, Rn. 11). Sowohl das Urteil als auch das Geständnis des Beklagten sprechen deutlich dafür, dass der Beklagte die Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts an die Klägerin herausgab.

 

(b) Unabhängig hiervon lägen Pflichtverletzungen des Beklagten auch vor, wenn die Klägerin bei jedem Kauf ein gefälschtes niederländisches Rezept vorgelegt hätte. Denn der Beklagte hätte als Apotheker prüfen müssen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rezepte gefälscht sind. Dafür gab es Anlass, da die Klägerin erhebliche Mengen an Benzodiazepin-Präparaten erworben hat. Der Beklagte hätte nach der Vorlage mehrerer niederländischer Rezepte mit verschiedenen Benzodiazepin-Präparaten in erheblichen Mengen prüfen müssen, ob die Rezepte auf einer ärztlichen Verschreibung beruhen können. Dem Beklagten musste im Ergebnis als Apotheker klar gewesen sein, dass die an die Klägerin abgegebenen Mengen von keinem Arzt verschrieben würden. Es hätten daher erhebliche Anhaltspunkte für die Fälschung der Rezepte und einen Missbrauch der Medikamente bestanden. Der Beklagte hätte die weitere Abgabe verweigern müssen.

 

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Landgerichts angreift, der Beklagte habe bei seiner Anhörung angegeben, er habe sich über die großen Mengen gewundert, sich aber zur Herausgabe verpflichtet gefühlt, kann dahinstehen, ob das Landgericht die Angaben des Beklagten zutreffend wiedergegeben hat. Auch wenn der Beklagte die Anhaltspunkte für die Fälschung der Rezepte und einen Missbrauch der Medikamente nicht erkannt hätte, fiele ihm eine Pflichtverletzung zur Last. Denn ihm hätte dies vor dem Hintergrund auf seine Pflichten als Apotheker auffallen müssen.

 

(c) Mit Rücksicht darauf, dass die Angestellten des Beklagten der Klägerin verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts auf Anweisung des Beklagten oder mit dessen Kenntnis verkauft haben, lagen auch insoweit eigene Pflichtverletzungen des Beklagten vor. Sofern man hingegen unterstellt, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, würden die Pflichtverletzung seiner Angestellten dem Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 278 Rn. 11). Bei den Angestellten handelt es sich um Erfüllungsgehilfen des Beklagten. Damit kann dahinstehen, in wie vielen Fällen der Verkauf durch den Beklagten selbst erfolgt ist.

 

Unerheblich ist auch, welche Angestellten die Verkäufe durchgeführt haben. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entscheidend, dass die Zeuginnen C und E bei ihrer Vernehmung am 20.06.2024 (Protokoll, Bl. 373 ff. d.A.) erklärt haben, sie hätten keine Medikamente ohne Rezept verkauft. Dies ändert dies nichts daran, dass die Klägerin die in dem Kassensystem des Beklagten gebuchten Medikamente erhalten hat. Selbst wenn die Verkäufe, die nicht von dem Beklagten selbst getätigt wurden, allein durch den Zeugen B vorgenommen worden wären, wären dessen Pflichtverletzungen dem Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Auch ob ein Näheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen B besteht, kann dahinstehen.

 

(d) Der Beklagte hat die sich aus den Kaufverträgen ergebenden Pflichten zudem verletzt, indem er nicht verhindert hat, dass seine Angestellten der Klägerin verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts verkauft haben. Den Apotheker treffen Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Personals (vgl. OLG Köln, Teilurt. v. 07.08.2013 – 5 U 92/12, BeckRS 2013, 14021). Diesen Pflichten ist der Beklagte nicht nachgekommen, was sich bereits daraus ergibt, dass in der Apotheke des Beklagten große Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept bzw. nach Vorlage gefälschter niederländischer Rezepte verkauft wurden.

 

(2) Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Beklagte handelte vorsätzlich (§ 276 BGB), da er als Apotheker wusste, dass die Abgabe der verschreibungspflichtigen Medikamente ohne Rezept pflichtwidrig erfolgte.

 

Der Beklagte hat zudem gemäß § 278 BGB für das Verschulden seiner Angestellten einzustehen. Die Angestellten, die der Klägerin rezeptpflichtige Medikamente ohne die Vorlage eines Rezepts verkauften, handelten ebenfalls vorsätzlich. Auch den Angestellten einer Apotheke ist bekannt, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente nur nach Vorlage eines Rezepts erfolgen darf. Ob dem Beklagten bei der Auswahl oder Überwachung der Angestellten ein Verschulden zur Last fällt, ist insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich.

 

Unterstellt, die Klägerin hätte jeweils gefälschte niederländische Rezepte vorgelegt, lägen jedenfalls fahrlässige Pflichtenverstöße des Beklagten vor.

 

(3) Der Klägerin ist ein Schaden entstanden.

 

Das Landgericht ist auf Grundlage der Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung und der Aussagen des Zeugen Y zu der Überzeugung gelangt, dass die Einnahme der Medikamente zu einer starken Abhängigkeit geführt habe bzw. die Abhängigkeit aufrechterhalten wurde. Die Klägerin sei zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen, ein normales Leben zu führen und habe unter dem Verlust von Sozialkontakten und ihrer Familie gelitten. Sie sei zweimal gestürzt und habe sich im März 2019 eine Radiusfraktur an der rechten Hand zugezogen, die operativ habe behandelt werden müssen.

 

Der Beklagte greift die Feststellungen des Landgerichts in der Berufung nur insoweit an als er vorträgt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits abhängig gewesen sei, als sie versucht habe, von dem Beklagten Medikamente ohne Rezept zu erhalten. Zudem könne die Abhängigkeit nicht verstärkt worden sein, da es keine geringe oder starke Abhängigkeit gebe. Im Ergebnis kommt es hierauf nicht an, da jedenfalls die Medikamentenabhängigkeit der Klägerin durch den Verkauf der Medikamente im Zeitraum von 2015 bis 2020 aufrechterhalten wurde und die Klägerin erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt war, zweimal stürzte und sich die Beziehung zu ihrem Sohn verschlechterte. Für die eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sprechen die glaubhafte Schilderung der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung und die Abmahnung der Arbeitgeberin vom 20.01.2020 (Anlage K 1, Bl. 13 f. d.A.). Die Radiusfraktur wird durch die vorgelegten Behandlungsunterlagen (Anlage K 7, Bl. 140 ff. d.A.) belegt. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Beziehung zu ihrem Sohn haben die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung und der Zeuge Y bei seiner Vernehmung bestätigt.

 

(4) Der Schaden beruht auf dem Verkauf der Medikamente an die Klägerin.

 

Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (vgl. etwa BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 280 Rn. 89) und damit hier die Klägerin. Offen bleiben kann, ob die Kausalitätsvermutung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB analog auf die Haftung des Apothekers anzuwenden ist (dafür OLG Köln, Teilurt. v. 07.08.2013 – 5 U 92/12, BeckRS 2013, 14021; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630h Rn. 89 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin hat die Kausalität bewiesen.

 

Die Benzodiazepin-Abhängigkeit der Klägerin ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung (Protokoll vom 01.06.2023, Bl. 101 ff. d.A.) und aus dem Entlassungsbrief des Klinikums Stadt1 Stadtteil1 vom 14.03.2020 (Anlage K 9, Bl. 197 ff. d.A.). Die Klägerin hat eindringlich, offen und schonungslos den Verlauf ihrer Abhängigkeit dargelegt und zugestanden, dass sie heute unter keinen auf der Abhängigkeit beruhenden Beeinträchtigungen mehr leidet. Aus dem Entlassungsbrief des Klinikums Stadt1-Stadtteil1 vom 14.03.2020 ergibt sich, dass die Behandlung der langjährigen Abhängigkeitserkrankung der Klägerin durch ein vorsichtiges Ausschleichen der Benzodiazepine in der Zeit vom 13.03. bis 23.04.2020 erfolgte.

 

Der Zusammenhang mit den daraus resultierenden Folgen ergibt sich aus den Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung (Protokoll vom 01.06.2023, Bl. 101 ff. d.A.). Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass sie wegen der Wirkung der Medikamente zweimal gestürzt sei, sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachzugehen und sich die Beziehung zu ihrem Sohn deutlich verschlechtert habe. Dass die Verschlechterung der Beziehung zu ihrem Sohn Folge des Medikamentenkonsums der Klägerin war, hat der Zeuge Y bei seiner Vernehmung bestätigt.

 

Ob der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 96 Nr. 13 AMG zusteht, kann im Ergebnis offen bleiben.

 

(5) Die Ansprüche der Klägerin, die auf den Verkäufen bis zum 31.12.2018 beruhen, sind verjährt. Der Beklagte ist insofern gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die ab dem 01.01.2019 entstandenen Ansprüche sind hingegen nicht verjährt.

 

Durch die Einreichung der Klageschrift im Jahr 2022 wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO nur für die ab dem 01.01.2019 entstandenen Ansprüche gehemmt.

 

Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Kenntnis der Klägerin lag bei jedem Verkauf der Medikamente ohne Rezept vor. Denn die Klägerin wusste, dass der Beklagte bzw. dessen Angestellten mit dem Verkauf ihre Pflichten verletzt haben und dass ihr hieraus gesundheitliche Schäden entstehen. Die Ansprüche verjähren auch gesondert. Bei wiederholten Beeinträchtigungen verjähren die Ansprüche aus jeder einzelnen Handlung gesondert (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2024 – X ZR 9/23, GRUR 2024, 836, 840, Rn. 62; BGH, Urt. v. 17.04.2002 – VIII ZR 139/01, NJW-RR 2002, 1256, 1257; BeckOK BGB/Henrich, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 199 Rn. 7). Die bis zum 31.12.2018 entstandenen Ansprüchen waren bereits mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt.

 

Die vom Landgericht herangezogene Regelung des § 199 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig. Nach der Norm verjähren Ansprüche auf Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung kenntnisunabhängig in 30 Jahren. Die maßgebliche Kenntnis der Klägerin lag hier aber vor. Die Verjährungsfrist beträgt auch nicht gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB 30 Jahre. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte mit den Verkäufen der Medikamente in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils vorsätzliche Körperverletzungen begangen hätte.

 

Die ab dem 01.01.2019 entstandenen Ansprüche sind hingegen nicht verjährt. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2026 die Ansicht vertreten hat, die Verjährung erfasse auch die Verkäufe ab dem 01.01.2019, da es nicht auf jeden einzelnen Verkauf der Medikamente, sondern auf die Kenntnis der Klägerin ankomme, wird übersehen, dass jeder Verkauf zur Entstehung eines Anspruchs führt und die Verjährung nicht vor Anspruchsentstehung beginnt.

 

(6) Für die auf den Medikamentenverkäufen in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 12.03.2020 beruhenden Beschwerden der Klägerin ist unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils von 40 % ein Schmerzensgeld von € 8.000,00 angemessen.

 

Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion) (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2022 – VI ZR 409/19, NJW 2022, 1443, 1444, Rn. 11). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgelds sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2022 – VI ZR 937/20, NJW 2022, 1953, 1954, Rn. 13).

 

Das Landgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die Verkäufe der Medikamente ohne ärztliche Verordnung über einen langen Zeitraum stattfanden und erhebliche Mengen verkauft wurden, wobei aber die Zeit vor dem 01.01.2019 mit Rücksicht auf die Verjährung außer Betracht zu bleiben hat. Die Einnahme der Medikamente hat jedenfalls die Abhängigkeit der Klägerin aufrechterhalten und die Klägerin litt unter dem Verlust des Kontakts zu ihrem Sohn. Sie stürzte zweimal und zog sich im März 2019 eine Radiusfraktur an der rechten Hand zu, die operativ behandelt werden musste. Ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin und stellvertretende Direktorin bei der Q konnte die Klägerin aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen. Der erfolgreiche Entzug erforderte eine sechswöchigen stationär-psychiatrischen Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Stadt1-Stadtteil1. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Entzug ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten Entlassungsberichts komplikationslos verlief und sofort erfolgreich war. Beeinträchtigungen hat die Klägerin heute nicht mehr.

 

Das Landgericht hat weiter zu Recht berücksichtigt, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden trifft, da sie den Beklagten bzw. dessen Mitarbeiter immer wieder veranlasste, die Medikamente ohne Rezept herauszugeben, obwohl sie wusste, dass dies nicht zulässig ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin auch unter Einfluss der Abhängigkeit stand und der Beklagte als Apotheker verpflichtet ist, die missbräuchliche Verwendung von Medikamenten zu verhindern, ist die von dem Landgericht angenommene Mitverschuldensquote der Klägerin von 40 % angemessen.

 

Mit Rücksicht darauf, dass die in den Jahren 2015 bis 2018 entstandenen Ansprüche verjährt sind, ist das von dem Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von € 10.000,00 zu reduzieren. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der weit überwiegende Anteil der Verkäufe in den Jahren 2019 und 2020 stattfand und die maßgeblichen Folgen in dieser Zeit eintraten, weswegen eine moderate Reduzierung auf € 8.000,00 angemessen ist.

 

Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.04.2026 hervorgehobenen Punkte des vorsätzlichen Handelns des Beklagten und des Verhaltens des Beklagten in dem Rechtsstreit sowie der im Termin von dem Klägervertreter angesprochenen Äußerungen des Beklagten gegenüber der Presse ist das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen, aber auch ausreichend.

 

bb) Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Neben dem Mitverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit Rücksicht auf die Verjährung nur für seit dem 01.01.2019 entstandene Ansprüche haftet.

 

Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16, NJW 2018, 1242, 1248, Rn. 49). Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag – unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin und der Verjährung – begründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Medikamentenkonsum zu weiteren materiellen oder immateriellen Schäden führt.

 

cc) Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.054,10 gemäß § 249 Abs. 2 BGB.

 

Erstattungsfähig sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur, soweit der Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche in der Hauptsache zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2017 – VI ZR 24/17, NJW 2018, 935, Rn. 7 f.). Bei einem Gegenstandswert von € 10.400,00 (€ 8.000,00 Schmerzensgeld, € 2.400,00 Feststellung) belaufen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf € 1.054,10 (1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG € 865,80, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG € 20,00, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG € 168,30).

 

dd) Verzugszinsen aus den zugesprochenen Beträgen stehen der Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls wie von dem Landgericht zugesprochen seit dem 12.03.2023 zu. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 02.01.2023 zugestellt. Die Zinspflicht begann am Folgetag (vgl. MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 288 Rn. 20). Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

 

Die Klägerin hat mit einem Gesamtbetrag von € 10.400,00 obsiegt. Neben dem Schmerzensgeld in Höhe von € 8.000,00 war das Obsiegen hinsichtlich des Feststellungsantrags (ausgehend von der Angabe in der Klageschrift von € 5.000,00 und der Reduzierung wegen des Mitverschuldens der Klägerin auf € 3.000,00) mit Rücksicht auf die Begrenzung auf ab dem 01.01.2019 entstandene Ansprüche mit € 2.400,00 zu berücksichtigen. In der ersten Instanz errechnet sich ausgehend von dem Streitwert von € 30.000,00 eine Kostenquote der Klägerin von 65 %. In der zweiten Instanz beträgt die Kostenquote der Klägerin ausgehend von dem Streitwert von € 13.000,00 20 %.

 

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Bei der Beurteilung der Frage der Haftung des Beklagten handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall.

 

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO auf € 13.000,00 festzusetzen. Neben dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag des Schmerzensgelds von € 10.000,00 ist der Feststellungsausspruch mit dem Landgericht mit € 3.000,00 zu berücksichtigen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.